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100 lines
832 B

Abschrift
BESCHLUSS
14
.
Juni
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Berufungsgericht
verneint
Beweisaufnahme
objektiv
grobe
Pflichtverletzung
Beklagten
Aufnahme
Arbeiten
Zeitpunkt
Erforderlichkeit
Sicherungsmaßnahmen
bekannt
gewesen
sei
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge