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213 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
27
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richterin
beschlossen
:
Anhörungsrüge
7
.
April
Senatsbeschluss
23
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Art
.
Abs.
GG
sind
Gerichte
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gerichte
brauchen
jedoch
Vorbringen
Beteiligten
Gründen
Entscheidung
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Schutz
Entscheidungen
Sachvortrag
Beteiligten
Gründen
formellen
materiellen
Rechts
teilweise
ganz
unberücksichtigt
lassen
.
.
vgl.
BVerfGE
194
;
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Anhörungsrüge
Beklagten
übergangen
beanstandete
Vorbringen
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
Grundsätzlich
ergibt
§
321a
Abs.
Satz
Beschluss
kurz
begründet
werden
soll
noch
unmittelbar
Verfassungsrecht
Verpflichtung
weitergehenden
Begründung
Entscheidung
.
Ansonsten
hätte
Partei
Hand
Anhörungsrüge
§
321a
Bestimmung
§
Abs.
Satz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
auszuhebeln
.
Auch
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
24
.
Februar
aaO
S.
28
Juli
.
Zoll
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
11.08.2009