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1660 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Ah
§
23
;
GG
Art
.
Abs.
Abs.
Abs.
S.
Zubilligung
Geldentschädigung
schweren
Persönlichkeitsrechtsverletzung
hat
Wurzel
Verfassungsrecht
Zivilrecht
stellt
strafrechtliche
Sanktion
.
Bemessung
Geldentschädigung
stellen
Gesichtspunkt
Genugtuung
Opfers
Präventionsgedanke
Intensität
Persönlichkeitsrechtsverletzung
Bemessungsfaktoren
je
Lage
Falles
unterschiedlich
auswirken
können
Ergänzung
Senatsurteile
1
;
5
.
Dezember
VersR
12
.
Dezember
VersR
.
Urteil
5
.
Oktober
KG
LG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilsenats
Kammergerichts
26
.
Mai
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Zahlung
Geldentschädigung
Bildveröffentlichungen
Anspruch
.
Beklagte
ist
Verlegerin
Zeitschriften
"
aktuelle
"
"
"
.
Zeit
28
Juli
10
Juli
veröffentlichte
Zeitschriften
Artikel
jeweils
Zustimmung
Eltern
Prinzessin
Prinz
Bildern
Sommer
geborenen
Klägerin
illustriert
wurden
.
handelte
August
veröffentlichten
Artikel
Schlagzeile
"
.
ersten
Fotos
.
heimliche
Babyglück
"
Titelseite
Innenteil
Heftes
Fotos
enthielt
heimlich
großer
fernung
Anwesen
Eltern
Klägerin
aufgenommen
worden
waren
.
Juli
veröffentlichte
Beklagte
gesamten
Titelseite
Schlagzeile
"
?
"
Foto
Klägerin
Schwimmen
Schwimmflügeln
Handtuch
gewickelt
Arm
Mutter
zeigte
.
Innenseiten
folgten
weitere
Fotos
Klägerin
gleichfalls
Baden
Eltern
zeigten
.
Beklagte
gab
jeweils
zeitnaher
Abmahnung
teilweise
Druck
entsprechender
einstweiliger
Verfügungen
jeweils
Unterlassungsverpflichtungserklärungen
.
hier
streitgegenständlichen
Veröffentlichungen
August
veröffentlichten
Fotos
wurde
Zahlung
Geldentschädigung
Höhe
DM
Mutter
Klägerin
verurteilt
.
Klägerin
selbst
hat
u.a.
Veröffentlichung
Fotos
anderen
Verlagen
Geldentschädigungen
erstritten
.
Landgericht
hat
Zahlung
Geldentschädigung
mindestens
DM
gerichteten
Klage
Höhe
DM
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Kammergericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
führt
Klägerin
stehe
Beklagte
Veröffentlichungen
erfolgten
wiederholten
Eingriffe
allgemeines
Persönlichkeitsrecht
Geldentschädigung
§
Abs.
Art
.
Art
.
GG
.
Bezug
beanstandeten
Fotos
könne
Beklagte
Abbildungsfreiheit
gemäß
§
Abs.
Nr.
berufen
Ergebnis
dahinstehen
könne
Klägerin
relative
Person
Zeitgeschichte
Sinne
Vorschrift
behandeln
sei
nur
Mutter
absolute
Person
Zeitgeschichte
sei
.
Selbst
dann
wäre
Rahmen
§
Abs.
vorzunehmenden
Abwägung
beachten
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
Vorrang
genieße
zumal
Minderjährigen
erst
entfaltenden
Persönlichkeit
Schutzbedürftigkeit
Entwicklungsprozesses
regelmäßig
strengerer
Maßstab
Zulässigkeit
Bildveröffentlichungen
anzulegen
sei
.
Veröffentlichung
heimlich
aufgenommenen
Fotos
August
auch
Juli
beeinträchtige
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
so
schwerwiegend
Geldentschädigung
erforderlich
sei
.
weiteren
Veröffentlichungen
zeigten
zwar
heimlich
jedoch
öffentlich
zugänglichen
Orten
entstandene
Fotos
genommen
Zuerkennung
Geldentschädigung
rechtfertigten
doch
zeigten
Hartnäckigkeit
Beklagte
unerlaubt
Fotos
Klägerin
veröffentliche
.
Höhe
Geldentschädigung
könne
Genugtuungsfunktion
auch
Kleinkind
völlig
Acht
bleiben
Veröffentlichungen
geeignet
gewesen
seien
Eltern-Kind-Beziehung
stören
unmittelbar
Lebensbedingungen
Klägerin
negativen
Einfluß
nehmen
.
erster
Linie
aber
rechtfertige
Höhe
Entschädigung
spezialpräventiven
Wirkung
.
gesteigerten
Bedeutung
Persönlichkeitsschutzes
Minderjährigen
müsse
derartigen
Fällen
Geldentschädigung
Schädiger
fühlbar
sein
stattung
wirtschaftlichen
Vorteil
nehmen
.
stehe
Mutter
Klägerin
ihrerseits
bereits
Geldentschädigung
erstritten
habe
.
Verfahren
sei
Persönlichkeitsrecht
Mutter
gegangen
vorliegend
gehe
aber
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
selbst
.
Beklagte
nunmehr
nur
noch
Fotos
veröffentlichen
wolle
Klägerin
Begleitung
Eltern
offiziellen
Anlässen
zeigten
stehe
bisherigen
Hartnäckigkeit
zugesprochenen
Geldentschädigung
.
Herabsetzung
sei
auch
Klägerin
bereits
andere
Verlage
erstrittenen
Entschädigungen
geboten
Veröffentlichungen
eigenständige
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
darstellten
.
Höhe
Geldentschädigung
sei
auch
Wirtschaftsmacht
Beklagten
stehenden
Gruppe
Bedeutung
.
gebe
Printmedien
verschiedenen
europäischen
Ländern
über
Millionen
Exemplare
Tageszeitung
verfüge
Umsatzrenditen
zweistelliger
Prozenthöhe
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
macht
geltend
Zubilligung
Geldentschädigung
Klägerin
stehe
Grundrecht
Beklagten
Art
.
Abs.
GG
Tat
allgemeinen
Strafgesetze
mehrmals
bestraft
werden
.
sei
Strafklageverbrauch
eingetreten
Bildveröffentlichungen
bereits
anderen
Verfahren
Geldentschädigung
geahndet
worden
seien
.
Ansatz
Revision
handelt
Zubilligung
Geldentschädigung
jedoch
Strafe
Sinne
Art
.
GG
.
Bundesgerichtshof
sehen
Anspruch
Geldentschädigung
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
vielmehr
Recht
Schutzauftrag
Art
.
Art
.
Abs.
GG
zurückgeht
.
Demgemäß
wird
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Art
.
GG
hergeleitet
vgl.
BVerfGE
;
Senatsurteile
1
15
;
5
.
Dezember
VersR
12
.
Dezember
VersR
342
;
so
auch
.
Zubilligung
Geldentschädigung
Fall
schweren
Persönlichkeitsrechtsverletzung
beruht
Gedanken
Anspruch
Verletzungen
Würde
Ehre
Menschen
häufig
Sanktion
blieben
Folge
Rechtsschutz
Persönlichkeit
verkümmern
würde
.
Entschädigung
steht
anders
Schmerzensgeld
regelmäßig
Gesichtspunkt
Genugtuung
Opfers
Vordergrund
.
soll
Prävention
dienen
vgl.
Senatsurteile
1
15
;
5
.
Dezember
aaO
12
.
Dezember
aaO
.
Auch
Berücksichtigung
kritischer
Stimmen
Literatur
teilweise
geltend
machen
Präventionszweck
Mittel
Verhaltenssteuerung
pönales
Element
darstelle
Frage
aufwerfen
Norm
Strafcharakter
handele
vgl.
Deutsch
Anm
.
Urteil
Senats
5
.
Dezember
Ah
Nr.
;
10
.
;
Funkel
Schutz
Persönlichkeit
Ersatz
immaterieller
Schäden
Geld
S.
.
;
Hoppe
Persönlichkeitsschutz
Haftungsrecht
S.
.
.
;
hält
erkennende
Senat
grundlegenden
Ansatz
Zubilligung
Geldentschädigung
Wurzel
Verfassungsrecht
Zivilrecht
findet
strafrechtliche
Sanktion
darstellt
vgl.
auch
10
;
Körner
.
.
Dementsprechend
hat
bereits
entschieden
zivilgerichtliche
Verurteilung
immateriellen
Schadensersatz
Persönlichkeitsverletzung
mögen
auch
"
pönale
Elemente
"
ganz
fremd
sein
Strafe
Sinne
Art
.
Abs.
GG
ist
vgl.
BVerfGE
.
Gegensatz
staatlichen
Strafanspruch
soll
Zubilligung
Geldentschädigung
Zivilrecht
Fällen
vorliegenden
Art
Schutzauftrag
Art
.
Art
.
Abs.
GG
Interesse
konkret
Betroffenen
gewährleisten
.
wird
hier
vorliegenden
Verletzung
Rechts
eigenen
Bild
besonders
deutlich
Verletzten
anders
anderen
Fällen
etwa
Widerruf
Richtigstellung
Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigenden
Äußerung
verlangen
kann
Rechtsverletzung
anderen
Abwehrmöglichkeiten
Anspruch
Geldentschädigung
Verfügung
stehen
vgl.
Senatsurteil
12
.
Dezember
aaO
.
unterliegt
Zweifel
Zivilgerichte
Gewährleistung
Interesses
Betroffenen
berufen
sind
.
Präventionsgedanke
stellt
lediglich
Bemessungsfaktor
Entschädigung
je
Lage
Falles
unterschiedlich
auswirken
kann
.
Schrifttum
"
Strafcharakter
"
Entschädigung
Entscheidung
Vollstreckbarerklärung
USSchadensersatzurteils
.
verwiesen
wird
betraf
Urteil
ganz
anders
gelagerten
Sachverhalt
Parallele
Streitfall
aufweist
.
-9-
2
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägerin
sei
jedenfalls
so
schwerwiegend
beeinträchtigt
Geldentschädigung
rechtfertige
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Beklagte
Veröffentlichung
Fotos
Klägerin
Recht
eigenen
Bild
allgemeines
Persönlichkeitsrecht
verletzt
hat
.
Bildnisse
Person
dürfen
grundsätzlich
nur
Einwilligung
verbreitet
werden
§
Satz
.
Ist
Abgebildete
minderjährig
bedarf
Einwilligung
gesetzlichen
Vertreters
vgl.
Löffler/Steffen
Presserecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
§
LPG
;
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
m.w
.
.
Einwilligung
liegt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
angreift
.
rechtlich
beanstandender
Weise
hat
Berufungsgericht
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
Nr.
verneint
Bildnisse
Bereich
Zeitgeschichte
Einwilligung
Abgebildeten
veröffentlicht
werden
dürfen
.
Klägerin
selbst
Kreis
Personen
gehört
Bildnisse
allein
schon
Person
grundsätzlich
einwilligungsfrei
verbreitet
werden
dürfen
zieht
auch
Revision
Zweifel
.
Umständen
vorliegenden
Falles
kann
auch
beruhen
Voraussetzungen
Klägerin
Person
Zeitgeschichte
werden
könnte
Fotos
zusammen
Mutter
abgebildet
wird
.
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Rechtsverlust
verbunden
ist
ist
erforderlich
Kinder
Personen
Zeitgeschichte
allenfalls
dann
Personenkreis
einzubeziehen
Angehörige
Öffentlichkeit
auftreten
Pflichtenkreis
Eltern
öffentliche
Funktionen
wahrnehmen
vgl.
Senatsurteile
12
.
Dezember
VersR
9
.
März
VersR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
bedürfen
Kinder
besonderen
Schutzes
Gefahren
Interesse
Medien
Nutzer
Berichterstattung
Abbildungen
ausgehen
.
Persönlichkeitsentfaltung
kann
Berichterstattung
Medien
empfindlicher
gestört
werden
Erwachsenen
so
Bereich
frei
öffentlicher
Beobachtung
fühlen
entfalten
dürfen
geschützt
sein
muß
.
Schutz
verwirklicht
nur
elterliche
Erziehungsrecht
Art
.
Abs.
GG
folgt
auch
eigenen
Recht
Kindes
ungehinderte
Entfaltung
Persönlichkeit
Sinne
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
vgl.
BVerfGE
f.
;
BVerfG
;
f.
.
Grundsätzen
genießt
Streitfall
besondere
Schutzbedürfnis
kindlichen
Persönlichkeitsentwicklung
Klägerin
grundsätzlich
Vorrang
Berichterstattung
Medien
.
beanstandeten
Fotos
zeigen
Klägerin
Eltern
Alltagsleben
also
rein
privaten
Tätigkeiten
.
tragen
Weise
wichtigen
öffentlichen
Auseinandersetzung
demokratischen
Gesellschaft
Schutz
Art
.
Abs.
GG
Anspruch
nehmen
könnte
dienen
nur
Zweck
Neugier
bestimmten
Publikums
Hinblick
Einzelheiten
Privatleben
Betroffenen
befriedigen
Interesse
ausschließlich
Einstufung
Eltern
sogenannte
Prominente
ableitet
.
Auch
Reichweite
Persönlichkeitsschutzes
Kindes
Schutzzweck
Berücksichtigung
Entwicklungsphasen
Kindes
bestimmen
ist
steht
Klägerin
Zeitpunkt
Veröffentlichungen
noch
Kleinkind
war
.
Beeinträchtigung
Persönlichkeitsrechts
kann
nämlich
nur
dann
vorliegen
Kind
persönlichkeitserheblichen
Einwirkungen
Dritter
bemerkt
auch
dann
andere
Gründe
Schutz
Persönlichkeitsentwicklung
erfordern
vgl.
.
Hier
kann
Persönlichkeitsentwicklung
Klägerin
schon
beeinträchtigt
werden
ständigen
Verfolgung
Presse
natürliche
Eltern-Kind-Beziehung
gefährdet
ist
.
Eltern
Zusammenleben
Kind
unbefangen
verhalten
können
befürchten
müssen
auch
Willen
Fotos
veröffentlicht
werden
privaten
Bereich
betreffen
kann
nachteilig
Persönlichkeitsentwicklung
Kindes
auswirken
.
Insoweit
reicht
bereits
Gefährdung
Revision
meint
Darlegung
bedarf
tatsächlich
bereits
Störung
Eltern-KindVerhältnisses
eingetreten
sei
.
Angriffe
Revision
bleiben
auch
insoweit
Erfolg
Voraussetzungen
Zubilligung
Geldentschädigung
Zweifel
zieht
.
ständigen
Rechtsprechung
Senats
begründet
Verletzung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Anspruch
Geldentschädigung
schwerwiegenden
Eingriff
handelt
Beeinträchtigung
anderer
Weise
befriedigend
ausgeglichen
werden
kann
.
hängt
insbesondere
Bedeutung
Tragweite
Eingriffs
ferner
Anlaß
Beweggrund
Handelnden
Grad
Verschuldens
vgl.
Senatsurteile
1
12
;
13
12
.
Dezember
VersR
;
vgl.
auch
BVerfG
.
wiederholte
hartnäckige
Verletzung
Rechts
eigenen
Bild
wirtschaftlichen
Vorteils
erfolgt
kann
schwere
Anspruch
Geldentschädigung
rechtfertigende
Verletzung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Betroffenen
darstellen
auch
einzelne
Bildveröffentlichung
jeweils
betrachtet
schwerwiegend
einzustufen
ist
.
Besonderheit
Verletzung
Rechts
eigenen
Bild
besteht
nämlich
Verletzten
Rechtsverletzung
anderen
Abwehrmöglichkeiten
Anspruch
Geldentschädigung
Verfügung
stehen
.
folgt
Fall
Zubilligung
Entschädigungsanspruchs
geringere
Anforderungen
anderen
Fällen
Persönlichkeitsrechtsverletzung
stellen
sind
Senatsurteil
12
.
Dezember
aaO
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
Umständen
vorliegenden
Falles
Recht
Voraussetzungen
Zubilligung
Geldentschädigung
bejaht
.
Ebenso
vorstehend
zitierten
Senatsurteil
zugrundeliegenden
Fall
läßt
Vorgehensweise
Beklagten
besondere
Hartnäckigkeit
erkennen
wiederholten
Bildveröffentlichungen
vorgenommen
hat
Erscheinen
Fotos
Eltern
jeweils
zeitnah
abgemahnt
worden
ist
jeweils
Unterlassungsverpflichtungserklärungen
abgegeben
hat
mehrfach
einstweilige
Verfügungen
erlassen
worden
sind
.
Umständen
ist
auch
Höhe
zugebilligten
Geldentschädigung
erster
Linie
Sache
Tatrichters
ist
unverhältnismäßig
.
Fällen
Schädiger
Verletzung
Persönlichkeit
Opfers
Mittel
Auflagensteigerung
Verfolgung
eigener
kommerzieller
Interessen
eingesetzt
hat
ist
Erzielung
Gewinnen
Rechtsverletzung
Bemessungsfaktor
Entscheidung
Höhe
Geldentschädigung
einzubeziehen
.
Fällen
muß
Höhe
Geldentschädigung
echter
Hemmungseffekt
ausgehen
;
weiterer
Bemessungsfaktor
kann
Intensität
Persönlichkeitsrechtsverletzung
berücksichtigt
werden
hier
nachhaltigen
Störung
Privatlebens
hohes
Gewicht
zukommt
.
darf
Geldentschädigung
Höhe
erreichen
Pressefreiheit
unverhältnismäßig
einschränkt
vgl.
Senatsurteile
1
5
.
Dezember
VersR
.
Hinblick
ist
Bemessung
Entschädigung
Berufungsgericht
Anbetracht
besonderen
Hartnäckigkeit
Beklagten
Berufungsgericht
festgestellten
Wirtschaftsmacht
stehenden
Gruppe
beanstanden
.
Selbst
rechtliche
Verpflichtung
besteht
etwaige
Verluste
Verurteilung
Geldentschädigung
ersetzen
dürfen
faktischen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Konzerngruppe
Presseorgan
Beurteilung
Persönlichkeitsschutz
gewährleistet
werden
kann
Betracht
bleiben
.
übrigen
läßt
Beklagtenvortrag
erkennen
hier
zuerkannte
Geldentschädigung
Pressefreiheit
gefährden
könnte
.
Auch
weiteren
Rügen
Revision
stehen
zuerkannten
Entschädigung
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
stellen
Eingriffe
Persönlichkeitsrecht
Mutter
Klägerin
auch
Veröffentlichungen
andere
Verlage
eigenständige
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
.
Verletzung
Persönlichkeitsrechts
Mutter
betrifft
Rechtsgut
anderen
Person
Persönlichkeitsschutz
ebenso
Klägerin
gewährleisten
ist
.
Könnte
später
Anspruch
genommener
Schädiger
berufen
bereits
Entschädigung
Veröffentlichung
anderen
Verlag
zuerkannt
worden
ist
bliebe
eigenständige
weitere
Persönlichkeitsrechtsverletzung
ausreichenden
Schutz
Betroffenen
.
Vortrag
Beklagten
wolle
nunmehr
nur
noch
Fotos
Klägerin
veröffentlichen
Begleitung
Eltern
offiziellen
Anlässen
zeige
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
.
hat
jedoch
gemeint
Beklagte
könne
nur
fühlbare
Entschädigung
Verhalten
beeinflußt
werden
.
tatrichterliche
Wertung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll