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388 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Mai
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Parteien
Hauptsache
sind
Urteile
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Juni
9
.
Zivilsenats
Kammergerichts
5
.
Dezember
wirkungslos
geworden
.
Gründe
:
Hauptsache
erledigt
erklärte
Rechtsstreit
hat
negative
Feststellung
Anspruchs
Unterlassung
folgender
Äußerung
Gegenstand
:
"
Tatsache
Herr
wissen
IM-Sekretär
Jahre
Dienste
Staatssicherheitsdienstes
tätig
Chance
erhält
hier
auch
Ministerpräsident
werden
Landeskind
werde
zusammen
verursacht
doch
erhebliche
Kopfschmerzen
.
"
Beklagte
war
Konsistorialpräsident
Evangelischen
Kirche
deutschen
Einigung
Ministerpräsident
Bundeslandes
.
Eigenschaft
Vertreter
Kirche
hatte
Kontakte
hauptamtlichen
Mitarbeitern
Ministeriums
Staatssicherheit
unterhalten
IM-Vorgang
Bezeichnung
"
IM-Sekretär
"
inoffiziellen
Mitarbeiter
registriert
hatte
.
Vorfeld
Volksabstimmung
Vereinigung
Bundesländer
hat
Kläger
damals
stellvertretender
Fraktionsvorsitzender
Abgeordnetenhaus
umstrittene
Äußerung
aufgestellt
.
Beklagte
forderte
Kläger
Äußerung
Beklagte
sei
IM-Sekretär
Jahre
Dienste
Staatssicherheitsdienstes
tätig
gewesen
künftig
unterlassen
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abzugeben
.
lehnte
Kläger
erhob
vorliegend
Klage
Feststellung
beantragte
Beklagte
berechtigt
sei
außergerichtlich
gerichtlich
Unterlassung
verpflichten
.
Urteil
20
.
Juni
gab
Landgericht
Klage
.
Zwischenzeitlich
hatte
Beklagte
Landgericht
Klage
Unterlassung
vorgerichtlichen
Unterlassungsbegehren
erhoben
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Kläger
Landgericht
Unterlassungsklage
Beklagten
abgewiesen
hatte
zweiten
Rechtszug
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
hat
Beklagte
zweiten
Rechtszug
angeschlossen
.
Kammergericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Antrag
Klägers
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
ausgesprochen
Beklagten
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
hat
Beklagte
zunächst
Ziel
Klageabweisung
weiter
verfolgt
.
Bundesgerichtshof
hat
Urteil
2
.
März
Revision
zurückgewiesen
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beschluss
10
November
veröffentlicht
ist
Revisionsurteil
aufgehoben
Sache
Bundesgerichtshof
zurückverwiesen
.
anberaumten
mündlichen
Verhandlung
haben
Parteien
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
Kläger
verpflichtete
streitgegenständliche
Äußerung
Meidung
Vertragsstrafe
künftig
aufzustellen
verbreiten
.
Kosten
Rechtsstreits
haben
Parteien
jeweils
beantragt
jeweiligen
Gegner
aufzuerlegen
.
II
.
Kosten
Rechtsstreits
sind
Kläger
aufzuerlegen
.
1
.
Kosten
hat
Senat
auch
noch
Revisionsverfahren
zulässigen
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
gemäß
§
entscheiden
.
Insoweit
kommt
vornehmlich
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
gewesen
wären
Hauptsache
einvernehmlich
erledigt
erklärt
worden
wäre
vgl.
.
2
.
übereinstimmende
Erledigung
Hauptsache
wäre
rufungsurteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
negative
Feststellungsklage
abzuweisen
gewesen
war
ursprünglich
zwar
zulässig
aber
Beginn
unbegründet
.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
wäre
insoweit
Ausführungen
Senats
Urteil
2
.
März
geblieben
.
negative
Feststellungsklage
wäre
indessen
Beginn
gründet
gewesen
.
Insoweit
wird
Kostenbeschluss
heutigen
Tage
Unterlassungsklage
Beklagten
entstandenen
Rechtsstreit
verwiesen
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
KG
Entscheidung
05.12.1997