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2936 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Kapitalanlage
.
Eingang
Klage
16
.
März
hat
Vorsitzende
Sache
befassten
Zivilkammer
Landgerichts
Zusammenhang
Zustellung
§
Verfügung
20
.
April
angeordnet
Beklagten
Hinblick
angeordnete
schriftliche
Vorverfahren
Notfrist
Wochen
Anzeige
Verteidigungsbereitschaft
gesetzt
werde
Wochen
gemäß
§
Abs.
Satz
Inland
ansässigen
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
habe
.
anderenfalls
eintretenden
rechtlichen
Folgen
Zustellung
Schriftstücken
Aufgabe
Post
Anschrift
Beklagten
hat
Vorsitzende
hingewiesen
.
Verfügung
Klageschrift
sind
Beklagten
19
.
Oktober
Maßgabe
Haager
Übereinkommens
Zustellung
gerichtlicher
außergerichtlicher
Schriftstücke
Ausland
Handelssachen
15
November
.
S.
;
Folgenden
zugestellt
worden
.
7
.
Januar
hat
Landgericht
Beklagte
Versäumnisurteil
schriftlichen
Verfahren
antragsgemäß
verurteilt
Einspruchsfrist
Wochen
festgesetzt
.
Urteil
ist
8
.
Januar
datierten
Vermerk
Urkundsbeamtin
Tag
Anschrift
Beklagten
Post
aufgegeben
worden
.
Antrag
Klägers
ist
Versäumnisurteil
28
.
Januar
Beklagten
erneut
förmlich
diplomatischem
Weg
zugestellt
worden
.
10
.
Februar
hat
Beklagte
Einspruch
eingelegt
.
Urteil
16
.
März
hat
Landgericht
Einspruch
unzulässig
verworfen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Berufungsurteil
Urteil
Landgerichts
16
.
März
aufzuheben
Rechtsstreit
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Landgericht
habe
Einspruch
Versäumnisurteil
Recht
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verworfen
rechtzeitig
eingelegt
worden
sei
.
§
Abs.
Satz
gelte
Versäumnisurteil
Wochen
8
.
Januar
erfolgten
Aufgabe
Post
mithin
23
.
Januar
zugestellt
.
sei
Wochen
festgesetzte
Einspruchsfrist
bereits
Februar
abgelaufen
.
Regelungen
§
seien
verfassungswidrig
noch
verletze
Anwendung
.
Klageschrift
auch
Vorsitzenden
getroffene
Anordnung
Bestellung
Zustellungsbevollmächtigten
§
Abs.
Satz
seien
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
.
Beklagte
habe
Zustellungen
Aufgabe
Post
weiteren
Verfahren
rechnen
müssen
.
hätte
rechtzeitige
Kenntnisnahme
beschwerenden
Entscheidungen
Rechtsbehelfsmöglichkeiten
sicherstellen
können
.
Anordnung
§
erfordere
zwingend
Form
Gerichtsbeschlusses
.
genüge
Anordnung
Vorsitzenden
.
Zustellungsreformgesetz
25
.
Juni
.
S.
§
Stelle
§
Abs.
.
getreten
ist
habe
lediglich
§
Nr.
RPflG
vorgesehene
Zuständigkeitsübertragung
Rechtspfleger
aufgehoben
;
Wille
Gesetzgebers
gesamten
Spruchkörper
Entscheidung
befassen
lasse
Gesetzesbegründung
hingegen
erkennen
.
Vorsitzende
auch
sonst
Zustellungen
alleine
anordne
sei
ersichtlich
gerade
Fällen
§
Abs.
Satz
Spruchkörper
entscheiden
müsse
.
Auch
Anordnung
Begründung
Ermessensausübung
fehlerhaft
wäre
sei
jedenfalls
nichtig
.
Verfügung
Geschäftsstelle
7
.
Januar
Vermerk
Justizwachtmeisters
8
.
Januar
nachgeholten
schriftlichen
Bestätigung
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ergebe
Versäumnisurteil
Übersendung
Beklagte
8
.
Januar
Post
aufgegeben
worden
sei
.
Datum
8
.
Januar
nachgeholte
Vermerk
§
Abs.
Satz
heile
zunächst
bestehenden
Mangel
Beurkundung
Beklagten
gerügt
worden
sei
.
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Vermerk
Datum
Aufgabe
Post
aufgenommen
habe
erst
Einlegung
Berufung
Berufungsgericht
veranlasst
worden
sei
mache
Beurkundung
unwirksam
.
Erkenntnisgrundlage
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
sei
Aktenvermerk
Leiters
Wachtmeisterei
Übergabe
Schriftstückes
zuständige
Postunternehmen
.
Urkundsbeamte
müsse
selbst
Schriftstück
Post
übergeben
.
dürfe
Massengeschäfts
Zustellung
Aufgabe
Post
Erklärung
zuständigen
Justizwachtmeisters
Form
Aktenvermerks
genauso
verlassen
eigene
Wahrnehmungen
.
Zustellung
Aufgabe
Post
habe
inländischer
Zustellungsbevollmächtigter
noch
Prozessbevollmächtigter
Beklagte
bestellt
.
Antrag
Klägers
erfolgte
nochmalige
Zustellung
Versäumnisurteils
28
.
Januar
habe
bereits
verstrichene
Einspruchsfrist
erneut
Lauf
setzen
können
.
wiederholte
Zustellung
könne
bereits
rechtskräftiges
Urteil
formelle
Rechtskraft
verlieren
.
ändere
Rechtsmittelbelehrung
Versäumnisurteil
förmlichen
Zustellung
versehen
gewesen
sei
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
komme
Betracht
Frage
Verschuldens
berücksichtigen
sei
Beklagte
Zustellung
Klageschrift
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
Kenntnis
gehabt
habe
Zustellungen
künftig
erwarten
seien
.
unzulässige
Einspruch
§
Abs.
Satz
sei
Sachprüfung
Prüfung
ordnungsgemäßen
Zustandekommens
Einspruch
angefochtenen
Versäumnisurteils
verwerfen
.
Beklagten
erhobene
Rüge
fehlenden
internationalen
Zuständigkeit
komme
weiter
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Landgericht
hatte
Einspruch
Beklagten
Versäumnisurteil
gemäß
§
Abs.
Satz
zunächst
nur
prüfen
Einspruch
statthaft
ordnungsgemäßen
Form
Frist
eingelegt
worden
ist
.
Beklagte
Einspruchsfrist
gewahrt
hat
musste
Einspruch
§
Abs.
Satz
Sachprüfung
Rücksicht
ordnungsgemäße
Zustandekommen
Versäumnisurteils
verworfen
werden
Beschluss
5
.
März
ZB
.
.
;
4
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
schmälert
beschränkte
Prüfungsumfang
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
wirkungsvollen
Rechtsschutz
rechtswidriger
Weise
vgl.
Einspruchsfrist
Verfahren
Arbeitsgericht
Beschluss
15
.
Januar
BVerfGE
.
.
beruht
rechtliche
Ausgestaltung
Versäumnisverfahrens
prägenden
Gedanken
Interesse
Prozessbeschleunigung
auch
fehlerhaftes
Versäumnisurteil
gewarnte
Partei
besonders
sorgfältiger
Prozessführung
anzuhalten
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
Partei
Versäumnisurteil
ergangen
ist
ist
Interesse
zügigen
Verfahrensfortgang
fristgebundenen
Einspruch
beschränkt
.
Verletzung
prozessualen
Mitwirkungspflichten
sind
säumigen
Partei
Rechtsnachteile
vorläufig
vollstreckbares
Versäumnisurteil
zuzumuten
vgl.
Saenger/Pukall
4
.
Aufl
.
§
.
.
unterliegt
Einspruchsverfahren
verschärften
Prozessförderungspflicht
vgl.
Grunsky
22
.
Aufl
.
§
.
.
fristgemäße
Einspruch
genügt
Anspruch
rechtliches
Gehör
Säumigen
versetzt
Prozess
Lage
Eintritt
Säumnis
befand
.
Einspruchsverfahren
verbundenen
allgemeinen
Erschwernisse
Inanspruchnahme
rechtlichen
Gehörs
Einhaltung
Einspruchsfrist
ergeben
treffen
Ausland
ansässige
Partei
Beklagte
grundsätzlich
schärfer
Inland
ansässige
Partei
.
Auch
inländische
Partei
ist
Einspruchsfrist
gebunden
kann
Verfristung
Einspruchs
mehr
geltend
machen
sei
Ladung
mündlichen
Verhandlung
auch
Verfahren
betreffende
Schriftstück
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
.
Ist
hier
Klageschrift
verfahrenseinleitendes
Schriftstück
beklagten
Partei
ordnungsgemäß
zugestellt
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Belehrung
erteilt
worden
erfordert
Situation
Ausland
ansässigen
Beklagten
weitergehenden
Rechtsschutz
.
Zustellung
verfahrenseinleitenden
Schriftstücks
entstehende
Prozessrechtsverhältnis
begründet
Prozessförderungspflicht
auch
Prozessgegners
Interesse
klagenden
Partei
effektiven
Rechtsschutz
rechtfertigt
Ausland
ansässigen
Partei
aufzuerlegen
inländische
Zustellungsmöglichkeit
schaffen
.
Wirksamkeit
Verpflichtung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
hängt
allerdings
wirksamen
Zustellung
verfahrenseinleitenden
Schriftstücks
vgl.
Senatsurteil
10
November
VersR
;
OLG
Urteil
26
.
September
.
31
;
Zöller/Geimer
29
.
Aufl
.
.
.
Interesse
effektiven
Rechtsschutzes
wird
Inlandszustellung
Aufgabe
Post
Verfahrensverzögerung
Verfahrensgang
hemmender
Zustellungen
Ausland
entgegengesteuert
.
Hinweises
Folgen
Nichtbenennung
Zustellungsbevollmächtigten
ist
Adressat
Schriftstücke
§
Abs.
Satz
Aufgabe
Post
zugestellt
werden
hinreichend
rechtlichen
Folgen
unterrichtet
.
verspäteten
Einspruch
bedarf
auch
Berücksichtigung
Anspruchs
Ausland
ansässigen
Partei
faires
Verfahren
rechtliches
Gehör
§
Abs.
hinausgehenden
Prüfungsumfangs
.
gemäß
§
Abs.
Satz
belehrten
Adressaten
Ausland
bleibt
unbenommen
Hilfe
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
unverschuldeten
Versäumnis
Einspruchsfrist
Rechte
wahren
.
2
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Zustellung
Aufgabe
Post
Anschrift
Bundesgebiets
Anwendungsbereichs
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
13
November
Zustellung
gerichtlicher
außergerichtlicher
Schriftstücke
Handelssachen
Mitgliedstaaten
"
Zustellung
Schriftstücken
"
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
S.
;
Folgenden
:
EuZVO
ansässigen
Zustellungsadressaten
erlaubt
ist
Streitfall
völkerrechtliche
Vereinbarungen
ausgeschlossen
noch
verletzt
Verfahrensgrundrechte
Beklagten
verstößt
Art
.
Abs.
.
Beklagte
ist
Ausland
Anwendungsbereichs
Art
.
Abs.
Satz
EuZVO
ansässig
.
ist
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Zustellung
Aufgabe
Post
vorrangigen
Regelungen
vgl.
§
Abs.
Satz
ausgeschlossen
vgl.
Urteil
2
.
Februar
.
.
zustimmender
Anmerkung
Gruschinske
.
;
.
29
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
kann
hergeleitet
werden
auch
Regelungen
Zustellungsvorschriften
§
vorgingen
.
nationale
Gesetzgeber
hat
nur
europäischen
Zustellungsvorschriften
erfassten
grenzüberschreitenden
Zustellungen
Durchführung
Auslandszustellungen
völkerrechtlicher
Vereinbarungen
getroffenen
Regelungen
§
integriert
vgl.
Urteil
2
.
Februar
ZR
aaO
.
Revision
Blick
genommene
Anwendung
Wortlaut
widerspräche
allgemeinen
Rechtsgrundsatz
Ausnahmecharakter
Regelung
Wortlaut
mehr
gedeckten
Anwendung
widerspricht
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Zustellung
Aufgabe
Post
verletzt
Anspruch
ausländischen
Partei
rechtliches
Gehör
noch
Recht
faires
Verfahren
vgl.
§
§
.
einmal
Belehrung
Folgen
Unterlassung
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
bedurfte
:
Senatsurteil
10
November
VersR
BVerfG
Beschluss
19
.
Februar
.
berechtigten
Interessen
Parteien
Rechtsstreits
effektiven
Rechtsschutz
wird
Einzelfall
hinreichend
Rechnung
getragen
Zustellung
Aufgabe
Post
obligatorisch
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
stehenden
Anordnung
erfolgt
.
Abs.
Satz
bestehende
Pflicht
Zustellungsfiktion
belehren
stellt
sicher
Ausland
ansässige
Partei
drohenden
Rechtsnachteile
bewusst
wird
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
vermeiden
kann
.
Auch
Art
.
Abs.
gewährt
Beklagten
weitergehende
Rechtsposition
.
Europäische
Kommission
Menschenrechte
hat
Ausländer
zumutbar
erachtet
Anstrengungen
unternehmen
Inhalt
zugestellter
amtlicher
Schriftstücke
Gewissheit
verschaffen
.
Dementsprechend
muss
Ausland
lebender
Rechtsmittelführer
selbst
Einhaltung
Begründungsfristen
sorgen
.
Ganz
allgemein
gilt
prozessrechtliche
Ausgestaltung
Fair-trial-Grundsatzes
weitgehend
einzelnen
Vertragsstaaten
überlassen
bleibt
.
bestehen
weite
Gestaltungsspielräume
vgl.
Senatsurteil
10
November
VersR
f.
.
Allerdings
sind
auch
sogenannte
versteckte
Diskriminierungen
verboten
nämlich
Regelungen
benachteiligende
Rechtswirkung
zwar
ausdrücklich
Ausländereigenschaft
anknüpfen
Voraussetzungen
jedoch
typischerweise
nur
Ausländern
gegeben
sind
.
offene
versteckte
Diskriminierung
enthält
Abs.
Satz
.
scheidet
schon
Obliegenheit
Bestellung
Zustellungsbevollmächtigten
Voraussetzungen
§
Abs.
auch
Inländer
trifft
siehe
auch
.
Abgesehen
kann
nur
dann
Diskriminierung
vorliegen
vorgenommene
Differenzierung
sachlichen
Unterschieden
regelnden
Sachverhalts
Rechnung
trägt
Urteil
10
.
Februar
.
.
Art
.
Abs.
ist
Ausprägung
Gleichheitssatzes
Gleiches
gleich
Ungleiches
Eigenart
verschieden
behandeln
ist
.
§
Abs.
Satz
vorgesehene
Anknüpfung
Pflicht
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
Umstand
inländische
Zustellungsmöglichkeit
besteht
trägt
sachlichen
Unterschied
Rechnung
.
besteht
Gefahr
ständigen
Verzögerung
Verfahrens
Ausland
ansässige
Partei
beteiligt
ist
gerichtliche
Zustellung
Laufe
Verfahrens
innerstaatlichen
Zustellungsverfahren
umständliche
langwierige
Weg
internationalen
Rechtshilfe
beschritten
werden
muss
vgl.
Beschluss
3
.
Februar
ZB
.
Zustellung
§
Abs.
Satz
verstößt
auch
völkerrechtliche
Vereinbarungen
Zustellung
Schriftstücken
bestehen
vgl.
OLG
28
.
April
;
Urteile
10
.
August
I-8
.
.
.
Zustellung
Aufgabe
Post
ist
Auslandszustellung
fingierte
Form
Zustellung
Inland
vgl.
Senatsurteil
10
November
VersR
;
13
November
;
Urteil
2
.
Februar
ZR
.
10
;
OLG
Urteil
26
.
September
.
;
Heiderhoff
EuZW
;
.
ZPO-Reform
§
.
.
steht
Anwendbarkeit
§
schon
dort
nur
Modalitäten
Auslandszustellung
geregelt
sind
vgl.
Art
.
Abs.
aber
Frage
überhaupt
förmliche
Zustellung
Ausland
vorzunehmen
ist
.
ist
vielmehr
nationale
Recht
autonom
beantworten
vgl.
Senatsurteil
10
November
VersR
.
3
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
Vorsitzenden
zuständigen
Zivilkammer
Landgerichts
wirksam
erachtet
.
Anordnung
Abs.
Satz
Vorsitzenden
alleine
entsprechenden
Spruchkörper
getroffen
worden
ist
berührt
jedenfalls
Wirksamkeit
.
Frage
Kompetenz
Anordnung
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Einigkeit
besteht
zunächst
insoweit
originären
Einzelrichtersachen
§
Abs.
Satz
Anordnung
§
Abs.
Satz
ZPO
Einzelrichter
trifft
Prozessgericht
vollständig
Stelle
Kollegiums
tritt
vgl.
OLG
28
.
April
;
Urteil
10
.
August
.
Ist
Rechtsstreit
Kollegialgericht
zuständig
sieht
Auffassung
Anordnung
Verfahren
Entscheidung
zuständigen
Spruchkörper
Wirksamkeitsvoraussetzung
vgl.
OLG
16
.
März
;
70
.
Aufl
.
.
8
;
Saenger/Eichele
4
.
Aufl
.
.
2
;
Zimmermann
9
.
Aufl
.
.
1
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
.
Gegenauffassung
hält
auch
dann
Vorsitzenden
zuständig
Hüßtege
Thomas/
32
.
Aufl
.
.
3
;
MünchKommZPO/Häublein
3
.
Aufl
.
.
7
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
43
;
22
.
Aufl
.
.
5
;
Kessen
3
.
Aufl
.
.
zumindest
sei
allein
getroffene
Anordnung
wirksam
Urteil
16
.
Dezember
.
zuletzt
genannte
Auffassung
trifft
.
Zwar
erfolgt
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Auslandszustellung
Ersuchen
"
Vorsitzenden
Prozessgerichts
"
§
Abs.
Satz
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
"
Gericht
"
überträgt
.
folgt
jedoch
noch
zwingend
letzterem
Fall
nur
zuständigen
Spruchkörper
gefasster
Beschluss
Zustellung
wirksam
anordnet
.
Regelungen
gehen
Vorschriften
früher
unmittelbaren
menhang
standen
.
So
geht
Formulierung
geltenden
§
Abs.
Satz
"
Vorsitzende
Prozessgerichts
"
handelt
§
Abs.
Nr.
Fassung
Zustellungsreformgesetzes
25
.
Juni
.
dortige
Formulierung
entspricht
inhaltlich
§
Inkrafttreten
Zustellungsreformgesetzes
geltenden
Fassung
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Vorschrift
erfolgte
Ausland
bewirkende
Zustellung
zuständigen
Behörde
fremden
Staates
Staat
residierenden
Gesandten
Bundes
;
"
Vorsitzende
Prozessgerichts
"
Ersuchen
verfasst
war
damals
also
noch
ausdrücklich
geregelt
.
Zuständigkeit
"
Gerichts
§
Abs.
Satz
Anordnung
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
betrifft
orientierte
Gesetzgeber
§
Inkrafttreten
Zustellungsreformgesetzes
geltenden
Fassung
.
Vorschrift
weitgehend
Regelung
§
Fassung
30
.
Januar
.
S.
beruhte
war
Zuständigkeit
"
Gerichts
"
Rede
.
Allein
Wortlaut
§
Abs.
Satz
"
Gericht
"
anordnen
kann
Ausland
ansässige
Partei
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
hat
steht
mithin
noch
Wirksamkeit
Anordnung
Vorsitzenden
.
Gesetzeswortlaut
vorgegebenen
Begriff
"
Gericht
"
immer
Mitglieder
Spruchkörpers
verstehen
sind
auch
Wahrnehmung
Aufgabe
Vorsitzenden
gemeint
sein
kann
ergibt
Regelungen
Zuständigkeit
Vorbereitung
mündlichen
Verhandlung
treffenden
Maßnahmen
§
.
§
Abs.
veranlasst
"
Gericht
"
.
§
Abs.
folgt
aber
"
Vorsitzende
bestimmtes
Mitglied
Prozessgerichts
"
Maßnahmen
ergreift
.
Typischerweise
ist
Vorsitzende
mündliche
Verhandlung
vorbereitenden
Maßnahmen
zuständig
.
passt
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
häufig
vorbereitende
Phase
Prozesses
fallen
wird
ausschließlich
funktionelle
Zuständigkeit
Spruchkörpers
fallen
soll
.
ausschließliche
Zuständigkeit
Kollegialgerichts
spricht
auch
entscheidend
Zustellungsrecht
bestimmte
Aufgaben
Zuständigkeitsverteilung
Vorsitzendem
Spruchkörper
ausdrücklich
regelt
.
So
weist
§
Abs.
Befugnis
Gerichtsvollzieher
andere
Behörde
Zustellung
beauftragen
ausdrücklich
"
Vorsitzenden
Prozessgerichts
bestimmten
Mitglied
"
.
Andere
Normen
regeln
funktionelle
Zuständigkeit
wiederum
ausdrücklich
.
Beispielsweise
sieht
§
Abs.
Möglichkeit
Gericht
Zustellung
Dokumente
anordnet
Zustellung
Gesetzes
erforderlich
ist
.
Satz
schreibt
formlose
Mitteilung
Schriftsätzen
Sachanträge
enthalten
Gericht
Zustellung
anordnet
.
letztgenannten
Fällen
entscheidet
aber
regelmäßig
Vorsitzende
Verfügung
vgl.
22
.
Aufl
.
.
4
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
.
Gesetzgeber
1
Juli
Kraft
getretenen
Zustellungsreformgesetzes
25
.
Juni
.
S.
hat
hier
Rede
stehenden
Frage
funktionellen
Zuständigkeit
Vorsitzenden
Mitglieder
Prozessgerichts
befasst
.
hat
§
Nr.
.
vorgesehene
Übertragung
Aufgabe
Rechtspfleger
gestrichen
Anordnung
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
Inland
ansässige
Parteien
entfallen
sei
Zuständigkeit
Gerichts
Ausland
ansässigen
Parteien
nunmehr
Ermessen
stehende
scheidung
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
angeordnet
wird
begründet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Hinblick
Schweigen
Gesetzesbegründung
Frage
funktionellen
Zuständigkeit
spricht
Gesetzgeber
auseinandergesetzt
hat
funktioneller
Hinsicht
bisher
zuständigen
Rechtspflegers
Abs.
Satz
vorgesehene
Anordnung
treffen
soll
auch
Verfügung
geschehen
kann
vgl.
OLG
Urteil
16
.
Dezember
.
vorstehenden
Ausführungen
ist
rechtlich
beanstanden
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
Vorsitzenden
getroffen
worden
ist
.
Übrigen
wäre
Verletzung
funktionellen
Zuständigkeit
so
schwerwiegender
Fehler
Zustellung
Klageschrift
Anordnung
Zustellung
Aufgabe
Post
Beklagten
unwirksam
würden
.
Zwar
sind
Einhaltung
Vorschriften
Zustellungsverfahren
insbesondere
Hinblick
§
Abs.
Satz
ausgelöste
Fiktion
Bedeutung
Zustellung
Beginn
Rechtsmittelfristen
zukommt
strenge
Anforderungen
stellen
vgl.
Senatsurteil
10
November
VersR
Urteil
8
.
März
IX
ZR
.
Wird
Vorschrift
Verfahren
Zustellungen
verletzt
ist
Zustellung
dennoch
nur
dann
unwirksam
Zweck
verletzten
Verfahrensvorschrift
erfordert
.
Verletzung
hier
Rede
stehenden
funktionellen
Zuständigkeit
Spruchkörpers
ist
Fall
.
Vorschriften
Zustellung
gewährleisten
Anspruch
Zustellungsadressaten
rechtliches
Gehör
sicherstellen
Betroffene
Kenntnis
zuzustellenden
Dokument
nehmen
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
einrichten
kann
vgl.
BVerfG
Beschluss
11
Juli
BVerfGE
.
Wird
Aufforderung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
funktionell
zuständigen
Richter
getroffen
wird
Möglichkeit
Zustellungsadressaten
Dokumenten
Rechtsstreit
betreffen
Kenntnis
erlangen
rechtliches
Gehör
Anspruch
nehmen
Weise
erschwert
.
Auch
Anordnung
Vorsitzenden
Gerichts
erhält
Zustellungsadressat
verfahrenseinleitende
Schriftstück
Aufforderung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
Belehrung
Möglichkeit
Zustellung
Aufgabe
Post
Fall
Zustellungsbevollmächtigter
benannt
wird
.
wird
unabhängig
Anordnung
getroffen
hat
jedenfalls
Inhalt
Rechtsstreits
informiert
.
wird
verdeutlicht
Bestellung
Prozessbevollmächtigten
Benennung
Zustellungsbevollmächtigten
Möglichkeit
Kenntnisnahme
Rechtsstreit
betreffenden
Dokumenten
zuverlässig
sicherstellen
soll
Wahrung
Rechte
tätig
werden
muss
.
fehlende
funktionelle
Zuständigkeit
anordnenden
Richters
beeinträchtigt
prozessuale
Rechtsposition
Ausland
ansässigen
Partei
mithin
Weise
.
berührt
auch
Wirksamkeit
Anordnung
.
Anordnung
ist
auch
unwirksam
Gründen
versehen
worden
ist
.
Allein
Mangel
Begründung
führt
Nichtigkeit
Anordnung
unanfechtbar
ist
MünchKommZPO/Häublein
3
.
Aufl
.
.
7
;
22
.
Aufl
.
.
.
zulässigen
Unterlassen
Begründung
kann
auch
Ermessensfehler
Übrigen
Anregung
Partei
gebundenen
Richters
geschlossen
werden
.
4
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Versäumnisurteil
§
Abs.
Satz
23
.
Januar
zugestellt
gilt
.
Eintritt
Zustellungsfiktion
erforderliche
Aufgabe
Post
Anschrift
Partei
ist
Zustellungsvermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
bewiesen
.
Zustellungsvermerk
§
Abs.
Satz
Zeit
Anschrift
Schriftstück
Post
gegeben
wurde
vermerken
ist
ersetzt
Zustellungsurkunde
gemäß
Beschluss
13
.
Juni
VersR
.
Ebenso
Zustellungsurkunde
vgl.
BT-Drucks
.
S.
ist
Vermerk
aber
Wirksamkeitsvoraussetzung
Zustellung
dient
lediglich
Nachweis
vgl.
OLG
Urteil
26
.
September
.
54
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
17
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
.
Urkundsbeamte
muss
Schriftstück
selbst
Post
aufgeben
;
reicht
Erklärung
sonstigen
Gehilfen
Schriftstück
Post
aufgegeben
hat
Datum
Aufgabe
Anschrift
Empfängers
Schriftstücks
beurkundet
vgl.
Urteil
15
.
Januar
315
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
.
darf
Vermerk
nachträglich
anfertigen
Verantwortung
Richtigkeit
übernimmt
.
Unerheblich
ist
zwischenzeitlich
Rechtsmittel
eingelegt
worden
ist
Erfolg
Vermerk
berührt
wird
vgl.
Beschlüsse
14
.
Oktober
ZB
VersR
60
;
24
Juli
ZB
;
MünchKommZPO/Häublein
3
.
Aufl
.
.
14
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
18
;
Zöller/Stöber
29
.
Aufl
.
.
.
Auch
Ablauf
Fünf-Monatsfrist
setzt
Nachholung
Auffassung
Revision
zeitliche
Grenze
vgl.
Unterschriftsnachholung
Richters
:
Urteil
27
.
Januar
.
Fall
Anfertigung
Vermerks
Inhalt
Urkundsbeamte
aktenmäßig
niedergelegte
tatsächliche
Umstände
stützt
ist
vergleichbar
richterliche
Unterschrift
gedeckten
Inhalt
Urteilsgründen
.
Grundsätzen
ist
Streitfall
Tatsache
Aufgabe
Post
Zustellungsfiktion
geknüpft
ist
nachgeholten
Vermerk
Urkundsbeamtin
erwiesen
.
Nachholung
Beurkundung
Zustellung
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ist
gegebenen
Umständen
rechtlich
unbedenklich
.
hat
schriftliche
Verfügung
7
.
Januar
vollstreckbare
Ausfertigung
Urteils
Leiter/in
Wachtmeisterei
Zwecke
Zustellung
Aufgabe
Post
zugeleitet
.
beauftragte
Justizwachtmeister
hat
8
.
Januar
Sendung
zuständigen
Postunternehmen
Zwecke
Zustellung
aufgegeben
Umstand
schriftlichen
Vermerk
gleichen
Tag
bestätigt
.
hat
allerdings
irrigerweise
Stelle
zuständigen
Urkundsbeamtin
auch
Beurkundungsvermerk
8
.
Januar
unterzeichnet
.
Grundlage
aktenmäßigen
Niederlegung
Gangs
Zustellung
konnte
Urkundsbeamtin
Beurkundungsvermerk
nachholen
.
Urkundsbeamtin
Vermerk
Datum
8
.
Januar
nachgeholt
hat
berührt
Beweiskraft
Vermerk
datiert
sein
braucht
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
VersR
60
;
Rohe
3
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
.
.
Beurkundung
hat
Urkundsbeamtin
Verantwortung
Erklärung
übernommen
Ausfertigung
Versäumnisurteils
8
.
Januar
Anschrift
Beklagten
Post
aufgegeben
worden
ist
.
grundsätzlich
möglicher
Gegenbeweis
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
ist
geführt
worden
.
5
.
erneute
förmliche
Zustellung
28
.
Januar
vermag
bereits
Februar
eingetretene
Rechtskraft
Versäumnisurteils
durchbrechen
.
erneute
Zustellung
fehlerhafte
Belehrung
bestehende
Möglichkeit
Rechtsbehelfs
setzen
Frist
nochmals
Lauf
Beschlüsse
20
.
Oktober
IX
ZB
564
;
20
November
NotZ
.
7
;
Urteil
15
.
Dezember
.
20
;
OLG
11
.
Mai
;
Urteile
10
.
August
I-8
.
.
Allein
Belehrung
eröffnete
Einspruchsmöglichkeit
vermochte
schon
Widersprüchlichkeit
Inhalt
Januar
erfolgten
Belehrung
möglichen
Einspruch
Folgen
Untätigkeit
Empfang
Beklagten
Frage
gestellt
worden
ist
berechtigtes
Vertrauen
Beklagten
begründen
.
6
.
Beklagten
ist
auch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gemäß
§
gewähren
.
hat
Wiedereinsetzung
begründenden
Tatsachen
vorgetragen
.
sind
auch
Weise
offenkundig
Amts
Wiedereinsetzung
gemäß
§
Abs.
Satz
gewährt
werden
müsste
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
.
f.
.
Zwar
kann
grundsätzlich
Wiedereinsetzung
hinderndes
Verschulden
bereits
Verstoß
Anordnung
Zustellungsbevollmächtigten
benennen
hergeleitet
werden
Beschluss
24
Juli
ZB
.
Rechtsstaatsgebot
wurzelnden
Grundsatz
fairen
Verfahrens
wäre
unvereinbar
Ausland
wohnenden
Partei
§
Abs.
Satz
zugestellt
geltendes
Versäumnisurteil
Verlustes
Postweg
überhaupt
erhält
Rechtsbehelf
Einspruchs
endgültig
allein
abzuschneiden
Zustellungsbevollmächtigten
benannt
hat
vgl.
Beschluss
24
Juli
ZB
aaO
;
Gerken
3
.
Aufl
.
.
.
So
liegt
Fall
allerdings
hier
.
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
scheidet
Wiedereinsetzungsantrags
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
stets
Auffassung
vertreten
hat
Zustellung
Aufgabe
Post
sei
Rechtsgründen
unwirksam
Einspruch
rechtzeitig
eingelegt
vgl.
Beschluss
24
.
September
ZB
.
Regelung
§
Abs.
Satz
erfordert
Tatsachen
Gewährung
Wiedereinsetzung
erforderlich
sind
Wiedereinsetzungsfrist
vorzutragen
sind
Senatsbeschlüsse
29
.
Januar
.
4
;
13
November
.
;
Beschluss
19
.
April
XI
ZB
.
.
Vortrag
zeigt
Revision
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung