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NAMEN
Verkündet
:
10
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Ac
;
Leasinggeber
Eigentümer
aber
Halter
ist
muss
Rahmen
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Verletzung
Eigentums
Leasingfahrzeug
Verkehrsunfall
Mitverschulden
Leasingnehmers
Fahrers
Leasingfahrzeugs
noch
Betriebsgefahr
anspruchsmindernd
zurechnen
lassen
.
Urteil
10
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Verkehrsunfall
Leasinggeberin
Eigentümerin
geschädigten
Leasingfahrzeugs
Beklagte
Fahrerin
gegnerischen
Fahrzeugs
Beklagte
Haftpflichtversicherer
unerlaubter
Handlung
Ersatz
gesamten
Schadens
Anspruch
.
Beklagten
haben
Forderung
%
beglichen
eingewandt
Klägerin
müsse
Mitverschulden
Leasingnehmerin
Fahrer
anrechnen
lassen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstreben
Beklagten
weiter
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
lehnt
deliktischen
Ansprüchen
Leasinggebers
Kfz-Eigentümer
Schädiger
Zurechnung
etwaigen
Mitverschuldens
Fahrers
Betriebsgefahr
eigenen
Fahrzeugs
gesetzlichen
Zurechnungsnorm
fehle
.
Anspruchskürzung
§
Abs.
StVG
komme
Frage
Vorschrift
Haftungsverteilung
Halter
untereinander
regele
Klägerin
Leasinggeberin
aber
Halter
sei
.
erweiternde
Auslegung
Vorschrift
sei
auch
2
.
Gesetz
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
angezeigt
.
gelte
nur
Gefährdungshaftung
sei
allgemeine
Deliktsrecht
anwendbar
.
§
zurechenbaren
Betriebsgefahr
fehle
Klägerin
haltende
Eigentümerin
Betriebsgefahr
einzustehen
habe
.
Zurechnung
§
§
scheide
Leasingnehmerin
Fahrer
Verrichtungsgehilfe
Klägerin
seien
.
II
.
Urteil
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Klägerin
ist
etwaiges
Mitverschulden
Fahrers
Leasingfahrzeugs
Betriebsgefahr
rechtlichen
Gesichtspunkt
zuzurechnen
.
1
.
Erfolg
greift
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Abwägung
§
Abs.
StVG
sei
vorliegend
Raum
Klägerin
Zeitpunkt
Unfalles
Halterin
Leasingfahrzeugs
gewesen
sei
.
Halter
Kraftfahrzeugs
ist
eigene
Rechnung
Gebrauch
hat
Verfügungsgewalt
besitzt
Gebrauch
voraussetzt
vgl.
Senatsurteile
;
11
Juli
VersR
.
Entscheidend
ist
Rechtsverhältnis
Kraftfahrzeug
insbesondere
Frage
Eigentümer
ist
;
vielmehr
ist
maßgebend
wirtschaftliche
Betrachtungsweise
Intensität
tatsächlichen
erster
Linie
wirtschaftlichen
Beziehung
Betrieb
Kraftfahrzeuges
Einzelfall
ankommt
.
tatsächlich
wirtschaftlich
eigentlich
Verantwortliche
Einsatz
Kraftfahrzeuges
Verkehr
ist
schafft
Fahrzeug
ausgehenden
Gefahren
Halter
strengen
Vorschriften
Straßenverkehrsgesetzes
einstehen
soll
Senatsurteil
.
Halter
Leasingfahrzeugs
ist
üblicher
Vertragsgestaltung
Vorliegen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
auszugehen
ist
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Leasingnehmer
jedoch
Leasinggeber
auch
Eigentum
verbleibt
Senatsurteile
26
November
VersR
.
erkennende
Senat
hat
Grund
bereits
Urteil
30
.
März
VersR
ausgesprochen
nur
dann
Anwendung
findet
auch
Geschädigte
Bestimmungen
StVG
haftet
Erstreckung
haltenden
dort
:
Sicherungs-)Eigentümer
Kraftfahrzeugs
abgelehnt
.
hält
Senat
auch
Änderungen
§
Abs.
Satz
StVG
2
.
Gesetz
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
.
Zwar
gilt
§
Abs.
Satz
StVG
Ausschluss
Ersatzpflicht
unabwendbares
Ereignis
auch
Eigentümer
Kraftfahrzeugs
Halter
ist
.
wurde
Literatur
teilweise
Anlass
genommen
entsprechende
Anwendung
Regelungen
§
Abs.
StVG
haltenden
Eigentümer
fordern
Geigel/Kunschert
24
.
Aufl
.
Kap
.
Rn
.
auch
aaO
Kap
.
Rn
.
Greger
Haftungsrecht
Straßenverkehrs
4
.
Aufl
.
§
.
;
Schmitz
;
.
bereits
;
.
;
wohl
auch
Straßenverkehrsrecht
19
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
lassen
Gesetzesmaterialien
Änderung
erkennen
Gesetzgeber
Möglichkeit
Auseinanderfallens
Halterund
Eigentümerstellung
gerade
Leasing
durchaus
bewusst
war
jedoch
Gleichstellung
Haftung
nur
Fall
unabwendbaren
Ereignisses
erfolgen
sollte
Weise
"
Idealfahrer
"
bewahren
"
Eigentümer
anderen
Unfallfahrzeugs
Schadensersatz
Anspruch
genommen
werden
befreien
können
"
.
14/8780
.
Mithin
war
durchgehende
Gleichstellung
Eigentümer
Halter
Rahmen
§
StVG
beabsichtigt
.
Sachlage
ist
gerechtfertigt
eindeutigen
Gesetzeswortlaut
so
auch
Straßenverkehrsrecht
39
.
Aufl
.
.
Fall
unabwendbaren
Ereignisses
beschränkte
Haftungsgleichstellung
Eigentümer
Halter
§
Abs.
erfassten
Fälle
übertragen
.
Gesetzesänderung
vertretene
Auffassung
§
Abs.
StVG
sei
"
verständigem
Lesen
"
haltende
Eigentümer
miteinzubeziehen
Schmitz
302
;
Geigel/Schlegelmilch
22
.
Aufl
.
Kap
.
.
;
.
;
Wussow/Baur
Unfallhaftpflichtrecht
15
.
Aufl
.
.
historische
Gesetzgeber
stillschweigend
Regelfall
Halter
auch
Eigentümer
Fahrzeugs
sei
ausgegangen
sei
ist
jedenfalls
deutlichen
Unterscheidung
Eigentümer
Halter
geänderten
§
Abs.
StVG
mehr
haltbar
.
Ohnehin
begegnete
Auffassung
Tatsache
historische
Gesetzgeber
bewusst
Anknüpfung
Haftung
Halter
unabhängig
Eigentümerstellung
entschieden
hat
Amtliche
Begründung
§
Gesetzesentwurfs
Verkehr
Kraftfahrzeugen
Verhandlungen
auch
zuvor
bereits
erheblichen
Bedenken
.
2
.
Ebenfalls
Recht
hat
Berufungsgericht
Zurechnung
Mitverschulden
Betriebsgefahr
§
StVG
Rahmen
deliktischen
Haftung
verneint
.
Bestimmung
finden
Entstehung
Schadens
Verschulden
Verletzten
mitgewirkt
hat
Vorschriften
§
Bürgerlichen
Maßgabe
Anwendung
Fall
Beschädigung
Sache
Verschulden
desjenigen
tatsächliche
Gewalt
Sache
ausübt
Verschulden
Verletzten
gleichsteht
.
§
StVG
nur
Ansprüche
selbst
mithaftenden
Geschädigten
Gefährdungshaftung
bezieht
scheidet
unmittelbare
Anwendung
Vorschrift
deliktische
Schadensersatzansprüche
Sinne
§
.
Anspruchsminderung
Mitverschuldens
ist
Deliktsrecht
Bürgerlichen
regelmäßig
nur
möglich
Voraussetzungen
§
vorliegen
Gegensatz
§
StVG
Geschädigten
Verschulden
desjenigen
zurechnet
tatsächliche
Gewalt
beschädigte
Sache
ausübt
.
Auffassung
Revision
liegt
auch
Regelungslücke
.
§
erfolgte
Erweiterung
Mithaftung
geschädigten
Eigentümers
§
entspricht
unterschiedlichen
Haftungssystem
Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung
.
dient
ebenso
§
festgelegten
Höchstbeträge
Ausgleich
verschärfte
Gefährdungshaftung
Senatsurteil
30
.
März
VersR
523
;
vgl.
Amtliche
Begründung
§
Gesetzesentwurfs
Verkehr
Kraftfahrzeugen
Verhandlungen
;
s.a
.
OLG
.
ist
entsprechende
Anwendung
§
StVG
Fälle
Verschuldenshaftung
Sinne
§
Raum
Analogie
würde
Gesetzgeber
gewollten
Unterschiede
Haftungssysteme
verwischen
.
Übrigen
hat
Gesetzgeber
etwaige
Billigkeitserwägungen
Übertragung
Grundsätze
§
StVG
Bereich
Verschuldenshaftung
sprechen
könnten
Rahmen
Änderungen
Schadensrechts
2
.
Gesetz
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
19
Juli
Anlass
genommen
Rechtslage
ändern
vgl.
.
Ohnehin
erscheint
bestehende
Regelung
unbillig
Schädiger
hat
mitschuldigen
Sachinhaber
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
;
kann
Mitverschulden
lediglich
Rahmen
§
geschädigten
Leasinggeber
entgegenhalten
schuldhafter
Verletzung
Eigentums
§
Schadensersatz
Anspruch
nimmt
vgl.
Senatsurteil
30
.
März
aaO
;
vgl.
auch
Senatsurteil
.
Revision
kann
Auffassung
auch
Urteil
.
Zivilsenats
18
November
VersR
stützen
.
.
Senat
dort
Kaskoversicherer
§
übergegangene
Amtshaftungsansprüche
"
geschädigten
Versicherungsnehmer
"
geltend
machte
anscheinend
Eigentümer
auch
Halter
Flugzeugs
handelte
vgl.
Urteilsanmerkung
Mühlbauer
Betriebsgefahr
Verantwortungsbereich
geschädigten
"
Halters
Eigentümers
ursprünglichen
Gläubigers
Amtshaftungsanspruchs
"
fallend
zugerechnet
hat
war
besonderen
Konstellation
Falles
gezwungen
Ansprüchen
Eigentümers
Halters
unterscheiden
.
Abkehr
Grundlinie
Rechtsprechung
Betriebsgefahr
nur
Halter
haltenden
Eigentümer
jedoch
haltenden
Eigentümer
entgegengehalten
werden
kann
ist
Entscheidung
entnehmen
.
.
3
.
Recht
Revision
beanstandet
hat
Berufungsgericht
schließlich
Zurechnung
Mitverschuldens
Fahrers
und/oder
Betriebsgefahr
Leasingfahrzeugs
§
verneint
.
Klägerin
Leasingnehmerin
Fahrer
fehlt
vertraglichen
sonstigen
rechtlichen
Sonderverbindung
Zurechnung
Mitverschuldens
Verkehrsunfall
§
Erfüllungsgehilfen
Leasinggeberin
gestatten
würde
.
Teilnahme
Straßenverkehr
war
nämlich
Tätigkeit
Pflichtenkreis
Leasingvertrages
betroffen
.
-9-
Betriebsgefahr
Kraftfahrzeuges
kann
zwar
ständiger
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Senatsurteile
;
f.
;
5
.
April
VersR
;
30
.
Mai
VersR
f.
;
siehe
auch
f.
erweiternder
Auslegung
§
grundsätzlich
anspruchsmindernd
auswirken
.
Voraussetzung
ist
aber
Geschädigte
Betriebsgefahr
Kfz
Schädiger
zurechnen
lassen
muss
Senatsurteile
5
.
April
aaO
;
30
.
Mai
aaO
;
vgl.
auch
Senatsurteil
24
.
Februar
.
ist
haltenden
Fahrzeugeigentümer
Fall
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.10.2005
OLG
Entscheidung
28.07.2006