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801 lines
7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
2
.
Alt
.
;
§
Schätzung
Haushaltsführungsschadens
§
darf
Tatrichter
Ermangelung
abweichender
konkreter
Gesichtspunkte
grundsätzlich
Tabellenwerk
Schadensersatz
Ausfall
Hausfrauen
Müttern
Haushalt
orientieren
.
Urteil
3
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Beklagten
Schadensersatzansprüche
Verkehrsunfall
15
.
August
geltend
schwer
verletzt
wurde
.
Parteien
sind
einig
Beklagten
Klägerin
Unfall
entstandenen
Schäden
vollem
Umfang
einzustehen
haben
.
streiten
nur
noch
Höhe
Klägerin
allein
stehenden
erwerbstätigen
Frau
entstandenen
Haushaltsführungsschadens
.
Landgericht
hat
Klägerin
Klageabweisung
Übrigen
Betrag
vorgerichtlich
gezahlter
insgesamt
zuerkannt
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
Zurückweisung
weitergehenden
Berufung
abgeändert
Klägerin
Haushaltsführungsschaden
Höhe
insgesamt
abzüglich
mithin
insgesamt
7.743,26
zugesprochen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
Höhe
Betrages
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berechnung
Klägerin
entstandenen
Haushaltsführungsschadens
Tabellenwerk
zugrunde
gelegt
ist
entsprechend
dortigen
Tabelle
erwerbstätigen
Frau
Ein-Personen-Haushalt
durchschnittlichen
Arbeitszeit
Haushalt
Stunden
Woche
ausgegangen
.
Zeit
stationären
Aufenthalte
Klägerin
hat
fiktiven
Ersatzkraft
verrichtenden
Tätigkeiten
Haushalt
%
üblicherweise
anfallenden
Stunden
also
ca.
Stunden
wöchentlich
geschätzt
.
Höhe
fiktiven
Vergütung
Ersatzkraft
hat
Berufungsgericht
Zeit
haushaltsspezifischen
Einschränkung
Klägerin
über
%
Nettovergütung
Vergütungsgruppe
übrige
Zeit
zugrunde
gelegt
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
auch
Klägerin
allein
stehender
Person
eigenem
Haushalt
Anspruch
Ersatz
unfallbedingten
Haushaltsführungsschadens
Gesichtspunkt
vermehrten
Bedürfnisse
Sinne
§
Abs.
2
.
Alt
.
zusteht
vgl.
Senatsurteile
25
.
September
;
18
.
Februar
8
.
Oktober
VersR
.
2
.
Überprüfung
Rahmen
Schätzungsermessens
Tatrichters
§
Abs.
vorzunehmenden
Bewertung
unfallbedingt
entgangenen
Tätigkeit
Verletzten
Haushalt
Revisionsgericht
ist
beschränkt
Berufungsurteil
grundsätzlich
falschen
Erwägungen
beruht
entscheidungserhebliche
Tatsachen
unberücksichtigt
gelassen
hat
vgl.
Senatsurteil
10
.
April
.
Derartige
Fehler
sind
hier
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
anerkannten
Tabellenwerk
Schadensersatz
Ausfall
Hausfrauen
Müttern
Haushalt
6
.
Aufl
.
orientiert
.
Tatrichter
Ermangelung
konkreter
Anhaltspunkte
abweichende
Beurteilung
Erfahrungswerte
Rahmen
Bemessung
Haushaltsführungsschadens
bedient
hat
erkennende
Senat
bereits
mehrfach
gebilligt
vgl.
Senatsurteile
f.
;
10
.
April
aaO
;
8
.
Juni
VersR
952
;
11
.
Oktober
VersR
.
ist
auch
vorliegenden
Fall
festzuhalten
.
3
.
Revision
nimmt
zwar
Berufungsgericht
Grundlage
durchschnittliche
Arbeitsleistung
Klägerin
Haushalt
Wochenstunden
geschätzt
hat
.
Erfolg
wendet
Revision
jedoch
Berufungsgericht
vorgenommene
Kürzung
zeitbedarfes
Zeit
stationären
Aufenthalte
Klägerin
Krankenhaus
.
Zeit
stationären
Behandlung
ist
Haushaltsführungsschaden
Ein-Personen-Haushalt
naturgemäß
deutlich
reduziert
beschränkt
Allgemeinen
notwendige
Erhaltungsmaßnahmen
vgl.
OLG
;
Jahnke
Verdienstausfall
Schadensersatzrecht
3
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Auffassung
Revision
fallen
Positionen
"
Gartenarbeit
"
"
Haushaltsführung
Organisation
"
häusliche
Kleinarbeiten
"
"
Pflege
Betreuung
Personen
"
Zeitraum
vollständiger
Abwesenheit
vollem
Umfange
.
Haushaltsarbeiten
vollständiger
Abwesenheit
anfallen
ist
insbesondere
Aufwand
"
Haushaltsführung
Organisation
Zeit
reduziert
.
Auch
zeigt
Revision
Sachvortrag
Klägerin
Position
"
Pflege
Betreuung
Personen
"
ausfüllen
könnte
.
Auffassung
Revision
entspricht
auch
Lebenserfahrung
vollständigen
Abwesenheit
alleinigen
Bewohners
Reinigungsbedarf
Minimum
reduziert
ist
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
weiterhin
üblichen
Zeitbedarf
Position
"
Ernährung
"
Zeit
stationären
Krankenhausaufenthalte
Klägerin
Krankenhaus
bestehenden
Vollverpflegung
unberücksichtigt
gelassen
.
betrifft
üblicherweise
anfallende
Zeit
Essenszubereitung
Geschirrspülen
auch
Zeitaufwand
Einkauf
Nahrungsmitteln
anderen
Artikeln
.
Revision
insgesamt
konkreten
Sachvortrag
Klägerin
aufzeigt
abweichend
Erfahrungswerten
Hausarbeiten
größerem
Umfang
Berufungsgericht
geschätzten
Wochenstunden
angefallen
wären
war
Berufungsgericht
Rechtsgründen
gehindert
Zeitaufwand
§
entsprechend
reduzieren
.
4
.
Revision
hat
auch
Erfolg
Angriffen
Zugrundelegung
Berechnung
Haushaltsführungsschadens
Berufungsgericht
.
Rechtsfehler
Nachteil
Klägerin
ist
Zusammenhang
ersichtlich
.
Berufungsgericht
durfte
insoweit
Rahmen
tatrichterlichen
Würdigung
§
Ermangelung
abweichender
konkreter
Anhaltspunkte
Tabelle
orientieren
teilweisem
Ausfall
Haushaltsführenden
Durchschnittshaushalt
Kinder
Einstellung
Ersatzkraft
Leitung
Haushalts
übernehmen
braucht
Eingruppierung
fiktiven
Ersatzkraft
vorsieht
.
Auffassung
Revision
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Berufungsgericht
Zeit
zeitweiligen
dauernden
teilweisen
Ausfalls
Haushaltsführenden
verbleibender
Leitungsfunktion
Vergütungsgruppe
zugrunde
gelegt
hat
.
Vergütungsgruppe
wird
Tabelle
Durchschnittshaushalten
gehobenen
Haushalten
Kinder
bereits
schulpflichtigen
Kindern
fortbestehender
Leitungsfunktion
Haushaltsführenden
zugeordnet
.
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
handelt
Haushalt
Klägerin
nur
einfachen
Ein-Personen-Haushalt
einfachen
Wohnverhältnissen
geringer
technischer
Ausstattung
unterdurchschnittlichen
Haushaltseinkommen
.
mithin
unterdurchschnittlichen
Haushalt
handelt
ist
Nichtanwendung
Vergütungsgruppe
rechtsfehlerhaft
.
Vergütungsgruppe
ist
Zeiten
Klägerin
Leitungsfunktion
Haushalt
zumindest
überwiegend
ausüben
konnte
ebenfalls
einschlägig
.
Revision
insoweit
meint
Klägerin
sei
möglich
zumutbar
gewesen
Wechsel
Zeiten
stationärer
Behandlung
abwechselnd
Hilfskräfte
einzustellen
wird
hinreichend
berücksichtigt
Klägerin
tatsächlich
Ersatzkraft
eingestellt
hat
Schaden
fiktiv
berechnet
.
weist
Revisionserwiderung
zutreffend
Umständen
Streitfalles
stationären
Krankenhausaufenthalte
Klägerin
stark
reduziertem
Haushaltsführungsbedarf
Einstellung
qualifizierten
Ersatzkraft
Sinne
erforderlich
gewesen
wäre
.
Insofern
ist
Klägerin
Auffassung
Revision
auch
rechtlich
relevanter
Nachteil
entstanden
Berufungsgericht
stationären
Krankenhausaufenthaltes
Jahre
Haushaltsführungsschaden
wohl
irrtümlich
anderen
stationären
Krankenhausaufenthalten
berechnet
hat
.
Letztlich
vermag
auch
Auffassung
Revision
Einstufung
sei
mehr
zeitgemäß
abweichende
Beurteilung
rechtfertigen
auch
Mitautor
Fußnote
Tabelle
vertreten
wird
.
pauschale
Einschätzung
ist
geeignet
Ermessensfehler
Tatrichters
Rahmen
Schätzung
Schadenshöhe
§
begründen
Ermangelung
abweichender
Gesichtspunkte
Einstufung
Tabellenwerks
orientiert
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung