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1.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Richterin
Richter
beschlossen
:
Revision
Beklagten
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
März
wird
insoweit
angenommen
Berufungsgericht
Zahlung
159.653,79
DM
Zinsen
Kläger
selbst
verurteilt
hat
.
übrigen
wird
Revision
angenommen
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Insoweit
hat
Revision
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
Zwar
deckt
Grundbuchberichtigung
gerichtete
Urteilsspruch
völlig
Begründungsüberlegungen
Berufungsgerichts
.
Indessen
wird
Beklagte
allein
Revision
eingelegt
hat
Sache
letztlich
Rechtslage
belastet
:
Sollte
Klägern
erklärte
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
durchgreifen
stünde
revisionsrechtlich
beanstandungsfrei
getroffenen
Feststellungen
Anspruch
Rückgewähr
Grundstückseigentums
.
Beklagte
muß
Fall
Eintragung
Kläger
Eigentümer
Grundstücks
Grundbuch
hinnehmen
gebotenen
Weise
mitwirken
.
Kostenentscheidung
bleibt
vorbehalten
.
Dr.
Dr.