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19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
§
Gi
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nutzt
Anlageberater
-vermittler
Kapital
Anlegers
Provisionen
"
schinden
so
kommt
deliktische
Haftung
Brokers
Verluste
Anlegers
Beteiligung
sittenwidrigen
Verhalten
Anlageberaters
-vermittlers
Betracht
.
Tatrichter
kann
Gehilfenvorsatz
Brokers
Grund
geeigneter
Indizien
etwa
Anlageberater
-vermittler
bestehenden
Rückvergütungsvereinbarung
kickback
Berücksichtigung
gesamten
Umstände
Falles
feststellen
.
Urteil
13
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagte
Folgenden
:
Beklagte
Brokerfirma
Sitz
Ersatz
Verlusten
Termindirektgeschäften
Anspruch
.
Kläger
eröffneten
Oktober
Beklagten
jeweils
geführtes
Konto
Handel
Wertpapieren
Optionen
Terminkontrakten
.
erteilten
Mitarbeiter
M-GmbH
früheren
Beklagten
Wirtschaftsberatungsgesellschaft
Veranlassung
Kontoeröffnung
geschah
Vollmacht
.
Kläger
erklärten
jeweils
einverstanden
M-GmbH
Vergütung
Kundenbetreuungsleistungen
Rückvergütung
"
kick-back
"
Beklagten
zustehenden
Kommissionen
erhielt
;
Rückvergütung
betrug
%
.
Kläger
erbrachten
jeweils
Einzahlungen
erheblichem
Umfang
DM
DM
.
Beklagte
handelte
Vielzahl
Optionskontrakten
.
Beendigung
Geschäftsbeziehung
erhielten
Kläger
Juli
restliches
Kontoguthaben
DM
Kläger
Juni
ausbezahlt
.
Parteien
haben
u.a.
gestritten
inzwischen
rechtskräftig
Zahlung
Teilbetrages
verurteilte
M-GmbH
Beklagte
zusammengewirkt
haben
Geldern
Konten
Kläger
Provisionen
"
schinden
sog.
.
Rechtsstreit
war
bereits
Gegenstand
Urteils
Bundesgerichtshofs
22
November
XI
VersR
tatbestandliche
Ausführungen
ergänzend
verwiesen
wird
.
Landgericht
hat
Zurückverweisung
Sache
Bundesgerichtshof
Beweis
erhoben
Zeugenvernehmung
sodann
Klage
Beklagte
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Einholung
Sachverständigengutachten
wesentlichen
zurückgewiesen
.
Berufungsurteil
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Ziel
Abweisung
gerichteten
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Haftung
Beklagten
§
§
Vorwurf
M-GmbH
Beklagten
gemeinsam
betriebenen
Provisionsschinderei
berechtigt
ansieht
.
Würdigung
ergebe
wesentlichen
Vorliegen
Kick-Back-Vereinbarung
.
sei
Gefahr
begründet
worden
MGmbH
Bevollmächtigte
eigenen
Interesse
möglichst
häufig
Positionen
wechselte
immer
wieder
neu
Provisionen
verdienen
.
Ausführungen
Sachverständigen
seien
weitere
Indizien
Provisionsschinderei
erkennen
.
Anzahl
vorgenommenen
Geschäfte
sei
ungerechtfertigt
hoch
gewesen
.
habe
Verhältnis
monatlich
Kläger
belasteten
Provisionen
durchschnittlichen
Kontowert
Monaten
%
gelegen
Grenzwert
überschritten
sei
.
Kläger
habe
Verhältnis
ersten
Monat
%
zweiten
Monat
%
gelegen
.
Weiterhin
hätten
Beklagten
hohen
Anteil
wirtschaftlich
sinnlosen
Geschäften
Kläger
vorgenommen
.
Schließlich
sei
Anlageverhalten
auch
schlüssige
Handelsstrategie
entnehmen
.
Beklagte
habe
zumindest
bedingtem
Vorsatz
gehandelt
.
habe
extreme
Häufigkeit
Transaktionen
leicht
erkennen
können
.
sei
Verhalten
M-GmbH
Aufträge
erteilten
Vollmacht
erteilt
habe
einverstanden
gewesen
Abschluß
Kick-Back-Vereinbarung
Unterlassen
Überprüfung
Seriosität
M-GmbH
unzureichende
Kontrolle
Kontobewegungen
Zeugen
bewiesene
deutschen
Repräsentanz
Beklagten
früher
mal
ausgesprochene
Anweisung
so
Kommissionen
möglich
verdienen
Ausdruck
gebracht
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
Haftung
§
begründende
Provisionsschinderei
Mitarbeiter
M-GmbH
insbesondere
Herrn
bejaht
sind
Ausführungen
Rechtsgründen
beanstanden
.
churning
M-GmbH
vorliege
hat
auch
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
erkennenden
Senat
mehr
ernsthaft
Frage
gestellt
.
engeren
hier
Betracht
kommenden
Sinne
möglichen
Folge
Haftung
§
versteht
Interesse
Kunden
gerechtfertigten
häufigen
Umschlag
Anlagekontos
Broker
Vermittler
Lasten
Gewinnchancen
Kunden
Provisionseinnahmen
verschaffen
Urteile
22
November
XI
VersR
23
.
September
VersR
;
Terminhandel
Recht
Praxis
.
m.w
.
;
Bröker
Strafrechtliche
Probleme
-optionsgeschäften
S.
.
.
Anlageverwalter
-berater
M-GmbH
Kapitalanleger
hinreichende
Vertrauensstellung
verfügt
kann
Sinne
Interesse
Anlegers
gerechtfertigte
Provisionen
Ausnutzung
erteilten
Vollmacht
ebenso
"
schinden
"
Empfehlungen
Ratschläge
vgl.
Schwark
Kapitalmarktrechts-Kommentar
§
.
m.w
.
;
Bankrechts-Handbuch/Eisele
.
46
;
Schlüter
Börsenhandelsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
geht
Berufungsgericht
Würdigung
Beweisergebnisses
vorliegenden
Indizien
ersichtlich
.
schriftlichen
Revisionsbegründung
vertretene
Auffassung
Berufungsurteil
sei
Bezug
Subsumtion
Sachverhaltes
gesetzlichen
Voraussetzungen
Gründen
versehen
§
Nr.
ist
unrichtig
.
weitere
Konkretisierung
Anspruchsmerkmale
war
erforderlich
.
Berufungsgericht
Voraussetzungen
Haftung
sittenwidriger
Provisionsschinderei
nämlich
Einflußnahme
Kapitalvermögen
Anlegers
entsprechende
Motivation
Zielrichtung
Schädigers
Feststellung
Zielrichtung
Einflußnahme
Kapitalvermögen
tatsächlich
Erfolg
hatte
M-GmbH
bejaht
greifen
schriftlichen
Revisionsbegründung
erhobenen
.
Kläger
stellt
Berufungsgericht
insoweit
Revision
angegriffen
Handeln
Terminkontrakten
Kauf
Optionen
Zeitraum
Oktober
Mai
ferner
Monaten
jeweils
Kommissionen
Gunsten
Beklagten
Höhe
%
jeweiligen
durchschnittlichen
Kontound
anfielen
.
geht
Rechtsfehler
Mitarbeiter
M-GmbH
Geschäfte
Klägers
Einfluß
nahmen
.
Vortrag
Beklagten
Kläger
habe
April
Aufträge
selbst
erteilt
zuvor
nur
gelegentlich
telefonisch
Anordnungen
erteilt
Anweisungen
übrigen
Herrn
übermittelt
worden
seien
hat
rechtsfehlerfrei
ausreichend
substantiiert
angesehen
.
che
Aufträge
erteilt
wurden
war
Gegenstand
eigener
Wahrnehmung
M-GmbH
auch
Beklagten
.
Hinblick
Darlegungen
Klägers
jedenfalls
aber
Ausführungen
Urteil
Landgerichts
10
.
März
Beklagte
habe
insoweit
ausreichend
substantiiert
vorgetragen
wäre
konkreter
Gegenvortrag
erwarten
gewesen
;
hat
Berufungsgericht
Rechtsfehler
vermißt
.
angegriffen
sind
auch
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kläger
Zeitraum
22
.
Oktober
22
November
Kommissionen
Höhe
%
Zeitraum
22
November
22
.
Dezember
Höhe
%
durchschnittlichen
Kontowerts
anfielen
letzten
Monat
Konto
kaum
noch
Guthaben
auswies
ausreichte
größerem
Umfang
Handel
treiben
können
.
Auch
hier
sind
Feststellung
Mitarbeiter
M-GmbH
Kläger
vorgenommenen
Geschäfte
Einfluß
nahmen
Ansicht
Berufungsgerichts
entgegenstehende
Vortrag
Beklagten
hinreichend
substantiiert
sei
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
geht
weiter
Rechtsfehler
Einflußnahme
Mitarbeitern
M-GmbH
insbesondere
Herrn
Kapitalvermögen
Kläger
sei
entscheidend
Willen
motiviert
gewesen
Provisionen
Rücksicht
Gewinninteressen
Kläger
verursachen
Ziel
sei
vordringlich
verfolgt
worden
.
unmittelbarer
Beweis
insoweit
möglich
ist
auch
Anscheinsbeweis
ausscheidet
stützt
Berufungsgericht
Feststellungen
zutreffend
Umständen
Falles
Ergebnis
Beweisaufnahme
-9-
benden
Indizien
.
Würdigung
konkret
vorliegenden
Indizien
läßt
revisionsrechtlich
relevanten
Fehler
erkennen
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
hätte
Beweiswürdigung
auch
Bekundungen
Wege
Rechtshilfe
vernommenen
Zeugen
stützen
dürfen
.
Verfahrensfehler
unterlassenen
Benachrichtigung
Vernehmungstermin
geheilt
worden
ist
läßt
jedenfalls
Revisionsrüge
erkennen
Fehler
Entscheidung
Berufungsgerichts
ursächlich
geworden
sein
könnte
.
Zeuge
konkreten
Vorfällen
Streitfalls
Aussage
machen
konnte
nie
Beklagten
beschäftigt
war
Beschäftigung
GmbH
damaligen
Repräsentanz
Beklagten
bereits
Jahre
beendet
hatte
ergibt
Aussage
insoweit
weiteren
Klärung
zusätzliche
Befragung
bedurfte
ist
auch
Berufungsgericht
erkannt
worden
.
hat
Indizwirkung
Aussage
auch
nur
schwach
eingestuft
.
Erfolg
bleibt
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Ausführungen
zunächst
bestellten
Sachverständigen
Entscheidung
Unrecht
zugrundegelegt
Ausführungen
sodann
bestellten
Sachverständigen
Privatgutachters
S.
gestützt
.
Berufungsgericht
legt
angefochtenen
Urteil
Gründen
gutachterlichen
Äußerungen
Sachverständigen
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Ausführungen
lassen
Verstoß
§
noch
sonst
Überschreitung
Tatrichter
Beweiserhebung
eingeräumten
Befugnisse
erkennen
.
Rechtsgründen
beanstanden
sind
Schlußfolgerungen
Berufungsgericht
Hinblick
M-GmbH
zieht
.
Tatrichter
ist
Indizien
gestützten
Beweis
grundsätzlich
Beweiskraft
Indizien
einzelnen
Gesamtschau
Überzeugungsbildung
beimißt
vgl.
Senatsurteil
22
.
Januar
VersR
566
;
Urteile
14
.
Januar
ZR
15
.
Oktober
m.w
.
23
.
Januar
;
Musielak/Ball
3
.
Aufl
.
.
9
;
24
.
Aufl
.
.
.
stellt
Indizien
zukommenden
somit
ergebenden
Schlußfolgerungen
.
unterliegt
abgesehen
allgemeinen
Beweisverwertungsverboten
rechtlichen
Einschränkungen
Berücksichtigung
Tatsachen
häufigere
Wahrscheinlichkeit
eigentlich
beweisende
Haupttatsache
aufweisen
Indizwirkung
entfalten
können
vgl.
Stein/Jonas/Leipold
21
.
Aufl
.
.
.
Revisionsrechtlich
ist
Beweiswürdigung
§
nur
überprüfen
Umstände
vollständig
berücksichtigt
Erfahrungssätze
verstoßen
hat
vgl.
Senatsurteil
22
.
Januar
aaO
;
Urteile
15
.
Oktober
aaO
23
.
Januar
aaO
;
Musielak/Ball
aaO
.
hat
Überzeugungsbildung
wesentlichen
Gesichtspunkte
nachvollziehbar
darzulegen
vgl.
Senatsurteil
22
.
Januar
aaO
.
Anforderungen
genügt
Berufungsurteil
.
Sachverständig
beraten
sieht
wesentliches
Indiz
beabsichtigte
Provisionsschinderei
Umstand
Kommissionen
Kläger
Monaten
Kläger
ersten
Monate
%
jeweiligen
durchschnittlichen
ausmachten
.
Berufungsgericht
Auseinandersetzung
Ausführungen
Sachverständigen
gezogene
Folgerung
hier
liege
gewichtiges
Indiz
erscheint
naheliegend
ist
jedenfalls
revisionsrechtlich
beanstanden
.
schriftlichen
Revisionsbegründung
vertretenen
Auffassung
besteht
Veranlassung
verbindlich
feste
Werte
vorzugeben
Überschreitung
Provisionsschinderei
bejahen
Unterschreiten
verneinen
ist
.
Sittenwidrigkeit
Provisionsinteresse
motivierten
schädigenden
Einflußnahme
Anlageverhalten
Kapitalanlegers
ergibt
allein
Motivation
Anlageberaters
-verwalters
Gewinninteressen
Anlegers
Acht
läßt
Überschreiten
Grenzwerten
.
Verhältnis
Provisionen
durchschnittlichem
Kontowert
hat
nur
Bedeutung
Indizes
Tatrichter
Berücksichtigung
sonstiger
Umstände
jeweiligen
Falles
werten
hat
.
Auch
Grenzwerte
weitere
Bedingungen
Richtlinien
amerikanischen
Association
Annahme
Provisionsschinderei
haben
nur
indizielle
Bedeutung
auch
hilfreich
Beurteilung
Parteivortrags
Ausführungen
eventuell
hinzugezogenen
Sachverständigen
sein
können
.
Rechtsfehlerfrei
bezieht
Berufungsgericht
commission-toequity-ratio
weitere
Indizien
Überlegungen
.
Annahme
Kläger
sei
hoher
Anteil
wirtschaftlich
sinnlosen
kurzfristigen
Geschäften
vorgenommen
worden
auch
sei
Handelsstrategie
erkennbar
ergäben
zusätzliche
Indizien
beruht
tatrichterlichen
Würdigung
Sachverhalts
insbesondere
Ausführungen
Sachverständigen
Verstoß
Erfahrungssätze
noch
sonst
revisionsrechtlich
relevante
Fehler
erkennen
läßt
.
gilt
auch
Aussage
Zeugen
wenngleich
schwache
Indizwirkung
Motivation
Provisionsschinderei
beimißt
.
vorgenommenen
Kapitalanlagegeschäfte
Teil
Gewinn
abwarfen
Teil
aber
gewöhnliche
Marktverluste
entstanden
mußte
Berufungsgericht
Ansicht
Revision
Indiz
gezielte
Provisionsschinderei
herleiten
.
Erfolg
Mißerfolg
auch
hier
vorgenommenen
Kapitalanlagegeschäfte
auch
Marktgeschehen
abhingen
bedarf
besonderen
Betonung
.
indiziell
beweisende
Absicht
M-GmbH
besagt
.
Beklagte
Sachverhalt
Beweisergebnis
anders
würdigt
Berufungsgericht
kann
Revision
Erfolg
gestützt
werden
.
Revision
vorstehend
erörterten
Punkten
erhobenen
Verfahrensrügen
hat
Senat
insgesamt
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
weiteren
Begründung
wird
insoweit
abgesehen
§
.
2
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
auch
insoweit
stand
Berufungsgericht
annimmt
stehe
Beklagten
Beteiligung
M-GmbH
vorzuwerfen
sei
.
beruht
tatrichterlichen
Würdigung
konkreten
Sachverhalts
Revision
Erfolg
bekämpft
.
Voraussetzungen
Teilnahme
unerlaubten
Handlung
Sinne
§
Abs.
S.
Abs.
richten
Strafrecht
entwickelten
Grundsätzen
.
Teilnahme
verlangt
demgemäß
Kenntnis
Tatumstände
wenigstens
groben
Zügen
jeweiligen
Willen
einzelnen
Beteiligten
Tat
gemeinschaftlich
anderen
auszuführen
fremde
Tat
fördern
.
Objektiv
muß
Beteiligung
Ausführung
Tat
hinzukommen
Form
Begehung
fördert
relevant
ist
.
einzelnen
Teilnehmer
muß
Verhalten
festgestellt
werden
können
rechtswidrigen
Eingriff
fremde
Rechtsgut
unterstützt
hat
Kenntnis
Tatumstände
Rechtsgutverletzung
gerichteten
Willen
getragen
war
vgl.
Senatsurteil
f.
.
.
Verhalten
Beklagten
letztlich
Berufungsgericht
meint
Mittäterschaft
Hinblick
Beklagte
ausgeführt
hat
nur
M-GmbH
habe
begangen
werden
können
Beihilfe
darstellt
ist
zivilrechtliche
Haftung
Bedeutung
vgl.
Senatsurteil
.
Fällen
vorliegenden
Art
wird
nur
ausnahmsweise
ausdrückliche
Verabredung
Beteiligten
Vornahme
sittenwidrigen
Handlungen
ausdrückliche
Zusage
Beteiligten
Hilfeleistung
feststellen
lassen
.
ergibt
dann
Notwendigkeit
gesamten
Umstände
konkreten
Einzelfalls
möglicherweise
auch
Grundzüge
bestimmter
mißbilligender
branchentypischer
Handlungsweisen
aufzeigen
untersuchen
ausreichende
Anhaltspunkte
Beteiligung
sittenwidrigen
Verhalten
ergeben
.
Verhalten
sittenwidrig
anzusehen
ist
Berufungsgericht
Gesamtumstände
Falles
insoweit
erforderlichem
Umfang
gewürdigt
hat
kann
Revisionsgericht
uneingeschränkt
überprüfen
vgl.
Senatsurteile
f.
20
.
Mai
VersR
.
.
.
sittenwidriges
Verhalten
gestellt
ist
unterliegt
tatrichterliche
Würdigung
Dritter
habe
mitgewirkt
Revisionsverfahren
jedoch
nur
Überprüfung
Voraussetzungen
Teilnahme
verkannt
Würdigung
Tatumstände
Regeln
ordnungsgemäßen
Beweiswürdigung
insbesondere
Erfahrungssätze
verletzt
worden
sind
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
objektiven
auch
subjektiven
Merkmale
§
Abs.
Satz
Abs.
haftungsrechtlich
relevanten
Teilnahmehandlung
bejaht
.
objektiven
Merkmale
liegen
zweifellos
.
getroffenen
Feststellungen
flossen
M-GmbH
sittenwidrigen
Vorgehens
erzielten
Provisionen
Ausführung
Beklagten
getroffenen
Kick-Back-Vereinbarung
.
Gesamtvorgang
war
also
Mitwirkung
Beklagten
mitgeprägt
.
Auch
Vorliegen
subjektiven
Merkmale
Teilnahmehandlung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
bejaht
.
geht
beanstandungsfrei
Beklagten
Kick-Back-Vereinbarung
verbundene
Gefahr
M-GmbH
Außerachtlassung
Anlegerinteresses
eigenen
Provisionsinteresse
möglichst
häufig
Positionen
wechselte
bekannt
war
.
Beklagte
macht
selbst
geltend
Gefahr
Weise
geeignete
Schutzmaßnahmen
entgegengewirkt
haben
.
konkretisiert
Berufungsgericht
Seriosität
M-GmbH
überprüft
noch
Kontenbewegungen
kontrolliert
worden
seien
.
Umständen
ist
Annahme
Berufungsgerichts
haftungsrechtlich
relevante
Mitwirkungshandlung
sei
auch
subjektiver
Hinsicht
tragfähige
Grundlage
festgestellt
rechtlich
beanstanden
.
Brokerbank
vorliegend
Betracht
ziehenden
Umständen
naheliegende
Gefahr
Beratungsunternehmen
praktizierten
Kick-Back-Vereinbarung
Anleger
kennt
gleichwohl
jedwede
Schutzmaßnahme
praktiziert
nimmt
Verwirklichung
Gefahr
Kauf
leistet
zumindest
bedingt
vorsätzlich
Hilfe
sittenwidrigen
Handeln
Beraters
.
Hilfeleistung
eigentliche
einzige
Beweggrund
Brokers
ist
andere
Absichten
Ziele
Berater
verfolgt
Handeln
möglicherweise
sogar
innerlich
ablehnt
ist
Haftung
unerheblich
vgl.
Senatsurteil
.
Wertung
wird
Frage
gestellt
KickBack-Vereinbarung
offengelegt
war
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
mündlichen
Verhandlung
hingewiesen
hat
aufgedeckte
mehrstufige
Provisionsabreden
absolut
üblich
sein
mögen
.
Gefahr
vorliegend
getroffene
Vereinbarung
Berater
Anleger
kontrollierende
Möglichkeit
bot
bestand
Fall
zeigt
auch
naheliegt
gleichwohl
.
Beklagten
vorgetragene
Argument
sei
festgestellt
Beklagten
konkrete
Anhaltspunkte
Fehlverhalten
M-GmbH
vorgelegen
hätten
geht
.
bestehende
Vertragskonstruktion
war
bereits
Anhaltspunkt
Beklagte
unbeachtet
lassen
durfte
.
Entsprechendes
gilt
Argument
Beklagte
habe
erkennen
können
hier
wirtschaftlich
sinnlose
Geschäfte
professionellen
Anleger
getätigt
worden
seien
.
mag
sein
Eigenhandel
seinerzeit
ähnliche
Geschäfte
deutschen
Banken
Gewinn
trieben
wurden
.
Bejahung
Haftung
maßgebliche
Betrachtung
stellt
stetige
Beobachtung
sämtlicher
durchlaufender
Geschäfte
Kläger
betriebenen
Geschäfte
Beklagten
bekannten
gefahrenträchtigen
Vertragssituation
bedenkenlos
jedwede
Vorsorge
Mißbrauch
durchgeführt
werden
durften
.
vorstehende
Betrachtungsweise
ist
nur
vertragliche
auch
deliktische
Haftung
gerechtfertigt
.
Verhandlung
Senat
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
geäußerten
Ansicht
muß
Haftung
§
§
gesamte
vertragliche
Hintergrund
ausgeblendet
werden
.
Zwar
dürfen
deutschen
Gerichte
vorliegenden
Fall
nur
deliktische
Haftung
prüfen
.
Frage
Haftung
bejahen
ist
insbesondere
Kenntnisstand
Willensrichtung
Beklagten
Teilnahme
haftungsrechtlich
relevanten
Handeln
M-GmbH
ausgegangen
werden
kann
sind
aber
Umstände
insbesondere
auch
bestehenden
vertraglichen
Vereinbarungen
Betracht
ziehen
.
So
sind
auch
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
verstehen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Verletzung
vertraglicher
Pflichten
etwa
Beratungspflicht
verurteilt
Hintergrund
vertraglichen
Vereinbarungen
beurteilende
Gesamtsituation
Bejahung
Teilnahmehandlung
gerechtfertigt
erscheinen
läßt
.
Rechtslage
können
Verfahrensrügen
erkennende
Senat
insgesamt
geprüft
hat
Revision
Erfolg
verhelfen
§
.
Insoweit
sei
lediglich
noch
ausgeführt
dahinstehen
kann
Berufungsurteil
Beweiskraft
Aussage
Zeugen
Seiten
unterschiedlich
stark
bewertet
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Gesamtwürdigung
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
auch
dann
stand
Aussage
Zeugen
auch
zusammenfassenden
Würdigung
Seite
Urteils
sonderlich
starke
Indizwirkung
zumißt
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Ausführungen
Berufungsgerichts
Schadenshöhe
.
kann
dahinstehen
Berufungsurteil
Schadenshöhe
zweiter
Instanz
unstreitig
bezeichnet
wird
unterlassenen
Tatbestandsberichtigungsantrags
insoweit
noch
angegriffen
werden
kann
.
Jedenfalls
geht
Berufungsgericht
Rechtsfehler
Klägern
Umständen
Streitfalls
Gesamtschaden
ersetzen
ist
.
Auffassung
Beklagten
Spekulationsverluste
Aufwendungen
auch
pflichtgemäßem
Verhalten
Beraters
entstanden
wären
seien
herauszurechnen
Schutzzweck
verletzten
Pflicht
umfaßt
seien
Kläger
hätten
darzulegen
Schaden
dann
noch
verbleibe
kann
gefolgt
werden
.
steht
M-GmbH
Klägern
getroffenen
Vereinbarungen
vornherein
benutzt
hat
Provisionen
schinden
.
einzelne
Geschäft
war
Motivation
getragen
.
sittenwidrige
Schädigung
besteht
allein
überhöhten
Provisionsbelastung
auch
Geschäfte
überhaupt
Berücksichtigung
Gewinninteressen
Anleger
getätigt
wurden
.
Schutzzweck
§
erfaßt
Fall
entstandenen
Verluste
Schädiger
darlegt
beweist
Umfang
Vermögen
Geschädigten
völlig
unabhängig
getätigten
Geschäften
verringert
hätte
.
schadensrechtliche
Betrachtung
ist
auch
geboten
insgesamt
sittenwidrigen
Motivation
getragenen
Geschäftsgebaren
hier
vorlag
Belastung
Geschädigten
Beweis
Vermögenslage
ordnungsgemäßem
Verhalten
Schädigers
anderweiter
Anlage
entwickelt
hätte
Regel
unzumutbar
erscheint
vgl.
auch
Urteil
28
.
Februar
XI
.
Beklagte
haftet
Berufungsgericht
festgestellten
Gesamtschaden
M-GmbH
Gesamtschuldner
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Greiner
Pauge
Zoll