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978 lines
8.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
;
Abs.
Satz
Nr.
Wird
Mahnverfahren
nur
KFZ-Haftpflichtversicherer
geltend
gemachte
Anspruch
Anspruchsbegründung
Klageverfahren
Versicherungsnehmer
erweitert
ist
erhobene
Klage
unzulässig
abzuweisen
Parteierweiterung
grundsätzlich
erforderliche
Schlichtungsverfahren
durchgeführt
worden
ist
.
Urteil
13
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
24
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
IX
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Schadensersatz
Anspruch
Beklagte
Beklagten
haftpflichtversicherten
14
.
August
Einparken
ordnungsgemäß
geparkten
Klägers
beschädigt
habe
.
Kläger
hat
15
.
Oktober
Beklagte
Erlass
Mahnbescheids
Zinsen
beantragt
antragsgemäß
erlassen
worden
ist
.
Anspruchsbegründung
13
.
Dezember
hat
Kläger
Klage
Beklagte
erweitert
vorher
Schlichtungsverfahren
durchzuführen
.
Amtsgericht
hat
Klage
Beklagte
Teilurteil
unzulässig
abgewiesen
Berufung
zugelassen
.
Berufungsgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Zurückverweisung
Amtsgericht
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Klage
Beklagte
unzulässig
Erhebung
Klage
Streitschlichtungsverfahren
Kläger
Beklagten
stattgefunden
habe
noch
Mahnverfahren
vorausgegangen
sei
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Gesetzes
obligatorischen
außergerichtlichen
Streitschlichtung
28
.
Juni
.
.
Durchführung
Streitschlichtung
sei
entbehrlich
Kläger
zunächst
Mahnverfahren
Beklagten
gesamtschuldnerisch
haftende
Beklagte
durchgeführt
Klage
Beklagte
erst
Anspruchsbegründung
Wege
Klageerweiterung
erhoben
habe
.
vorliegenden
einfachen
Streitgenossenschaft
müssten
Prozessvoraussetzungen
jeweils
Streitgenossen
vorliegen
.
sei
Beklagten
durchgeführten
obligatorischen
Streitschlichtung
Fall
.
bestehe
Veranlassung
Rahmen
Verkehrsunfalls
haftenden
Parteien
prozessual
abweichend
gesamtschuldnerisch
haftenden
Parteien
behandeln
.
Gesichtspunkt
Regulierungsbefugnis
Beklagten
Befugnis
Prozessführung
Gerichten
noch
Umstand
Beklagte
befugt
sei
Verhältnis
Haftpflichtversicherer
eigene
Regulierungstätigkeiten
vorzunehmen
rechtsverbindliche
Erklärungen
abzugeben
rechtfertige
abweichende
Bewertung
.
Gerade
kleineren
Blechschäden
sei
Einigung
allein
Anspruch
genommenen
Halter
vornherein
aussichtslos
.
II
.
gerichtete
Revision
ist
unbegründet
.
Klage
ist
Recht
unzulässig
abgewiesen
worden
Parteierweiterung
Beklagte
§
Abs.
Satz
Nr.
erforderliche
Schlichtungsverfahren
durchgeführt
worden
ist
.
Senat
kann
Anwendung
Vorschrift
Vorinstanzen
gemäß
§
Abs.
überprüfen
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
BW
ist
Erhebung
Klage
Amtsgerichten
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
vermögensrechtlichen
Streitigkeiten
Ansprüche
Gegenstand
Geld
Einreichung
Klage
übersteigt
grundsätzlich
erst
zulässig
versucht
worden
ist
Streitigkeit
Schlichtungsverfahren
einvernehmlich
beizulegen
.
Versuch
ist
erfolgt
.
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
BW
liegt
Verhältnis
Beklagten
Anspruch
Mahnverfahren
geltend
gemacht
worden
ist
.
Auch
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
erfüllt
Parteien
Zeitpunkt
Eingangs
Klagebegründung
Wohnsitz
Sitz
Niederlassung
Landgerichtsbezirk
hatten
.
2
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
muss
Landesrecht
obligatorisches
Güteverfahren
vorgeschrieben
ist
Einigungsversuch
Klageerhebung
vorausgehen
so
Einigungsversuch
erhobene
Klage
unzulässig
abzuweisen
ist
Senatsurteile
f.
;
7
Juli
VersR
.
.
Zielsetzung
Öffnungsklausel
§
ständig
steigenden
Geschäftsanfalls
Gerichten
Institutionen
fördern
Vorfeld
Gerichte
Konflikte
beilegen
Entlastung
Justiz
Inanspruchnahme
Schlichtungsstellen
Konflikte
rascher
kostengünstiger
bereinigen
kann
nur
erreicht
werden
Verfahrensvorschrift
§
konsequent
derart
ausgelegt
wird
Rechtsuchenden
Anwaltschaft
Landesgesetz
vorgegebenen
Fällen
Anrufung
Gerichte
auch
tatsächlich
Weg
Schlichtungsstellen
beschreiten
müssen
Senatsurteile
f.
;
7
Juli
aaO
.
Hinblick
hat
Senat
entschieden
Schlichtungsbedürftigkeit
Klageantrags
entfällt
Wege
objektiven
Klagehäufung
schlichtungsbedürftigen
Antrag
verbunden
wird
.
Ansonsten
bestünde
Möglichkeit
einfachen
Umgehung
Einigungsversuchs
Zielsetzung
Gesetzgebers
widerspräche
Inanspruchnahme
Schlichtungsstellen
Gerichte
entlasten
Konflikte
rascher
kostengünstiger
bereinigen
vgl.
Senatsurteil
7
Juli
aaO
.
.
.
3
.
Überlegungen
sind
auch
Frage
maßgebend
Schlichtungserfordernis
entfällt
Mahnverfahren
Wege
Direktanspruchs
Haftpflichtversicherer
geltend
gemachte
Anspruch
Anspruchsbegründung
Klageverfahren
Versicherungsnehmer
erweitert
wird
.
subjektive
Klagehäufung
ist
anders
behandeln
bereits
entschiedene
Fall
objektiven
Klagehäufung
.
Werden
Direktanspruch
Versicherer
Haftpflichtanspruch
Versicherungsnehmer
getrennten
nacheinander
geführten
Prozessen
geltend
gemacht
Streitfall
Versicherer
Schädiger
gemeinsam
selben
Rechtsstreit
Anspruch
genommen
liegt
gemäß
§
§
einfache
Streitgenossenschaft
vgl.
.
;
Senatsurteil
15
.
Januar
VersR
.
6
;
MünchKommZPO/Schultes
3
.
Aufl
.
.
9
2
.
Aufl
.
§
.
;
28
.
Aufl
.
§
.
§
.
.
Fällen
subjektiven
Klagehäufung
werden
Verfahren
nur
äußerlich
verbunden
besteht
Streitgenossen
gesondertes
Prozessrechtsverhältnis
.
gilt
Grundsatz
Prozessvoraussetzungen
einzelnen
Antrag
gesondert
prüfen
sind
.
Liegen
bezüglich
Streitgenossen
so
ist
Klage
insoweit
ggf.
hier
Teilurteil
grundsätzlich
unzulässig
abzuweisen
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
VersR
.
;
Urteil
26
.
Mai
IX
ZR
;
MünchKommZPO/Schultes
aaO
.
22
aaO
.
13
;
aaO
§
.
.
Demgemäß
muss
besondere
Prozessvoraussetzung
obligatorischen
Streitschlichtungsverfahrens
Erhebung
Klage
Streitgenossen
hier
Beklagte
Zustellung
Anspruchsbegründung
durchgeführt
werden
muss
einzelnen
Streitgenossen
vorliegen
.
Bundesgerichtshof
Fällen
§
Nr.
Durchführung
weiteren
Einigungsversuchs
nachträglich
erweiterten
beschränkten
Anspruch
grundsätzlich
entbehrlich
angesehen
hat
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
ist
schon
vergleichbare
Situation
gegeben
damaligen
Fall
Klageerhebung
Streitschlichtungsversuch
erfolgte
.
Klageerhebung
durchzuführende
Schlichtungsverfahren
war
Auffassung
Revision
entbehrlich
Versicherungsnehmer
§
Abs.
Nr.
Falle
Rechtsstreits
Führung
Versicherer
überlassen
Rechtsanwalt
Versicherer
bestellt
Vollmacht
erteilen
hat
.
Vorschrift
regelt
Übertragung
Prozessführungsmacht
lediglich
Innenverhältnis
Versicherungsnehmer
Versicherer
vgl.
Senatsbeschlüsse
20
.
Januar
VersR
;
19
.
Januar
VersR
.
5
;
Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen
Kraftfahrtversicherung
3
.
Aufl
.
.
;
Kraftfahrtversicherung
17
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
ist
maßgebliche
Zeitpunkt
Erfüllung
Obliegenheit
Versicherer
Prozessführung
überlassen
regelmäßig
Zustellung
entsprechenden
gerichtlichen
Schriftstücke
Versicherungsnehmer
Gerichts
erst
Sinne
Zivilprozessordnung
Rechtshängigkeit
eintritt
somit
Rechtsstreit
gesprochen
werden
kann
vgl.
Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen
Kraftfahrtversicherung
aaO
.
;
aaO
.
Streitfall
ist
Zustellung
Beklagte
Begründung
Prozessrechtsverhältnisses
erst
Zustellung
Anspruchsbegründung
vorher
nur
Beklagte
erlassenen
Mahnbescheid
erfolgt
.
Gründen
steht
§
Abs.
Nr.
Durchführung
Erhebung
Klage
Versicherungsnehmer
.
Insoweit
weist
Berufungsgericht
auch
Recht
gerade
hier
vorliegenden
niedrigen
Streitwert
Einigung
allein
Anspruch
genommenen
Halter
herein
aussichtslos
ist
Rahmen
Schlichtungsverfahrens
durchaus
auch
Zustimmung
Versicherers
gütlichen
Einigung
bereit
sein
kann
eigene
Regulierung
Risiko
Prämienrückstufung
vermeiden
vgl.
auch
Urteil
17
.
April
.
.
Schlichtungsverfahren
können
Tatsachen
berücksichtigt
werden
einverständliche
Lösung
Konflikts
Parteien
wesentlicher
ausschlaggebender
Bedeutung
sein
können
nachfolgenden
jedoch
rechtlich
irrelevant
sind
.
Verfahren
tritt
Parteien
Schlichter
neutrale
Person
Einigung
bemüht
insbesondere
auch
Geschädigte
etwas
nachgibt
Einigung
erreichen
kann
.
Seiten
Beklagten
Schlichtungsverfahren
aussichtslos
erscheint
ist
insoweit
Bedeutung
vgl.
BVerfG
.
4
.
vorstehenden
Ausführungen
wurde
Klage
Recht
unzulässig
abgewiesen
Anspruchsbegründung
erfolgten
Klageerhebung
Beklagten
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
BW
erforderliche
Schlichtungsverfahren
vorausgegangen
ist
.
weiteren
Vorgehens
weist
Senat
Kläger
vorsorglich
§
Nr.
.
Abs.
eintretende
Rechtskrafterstreckung
möglicherweise
zwischenzeitlich
Prozess
Beklagte
ergangenen
klageabweisenden
Urteils
vgl.
Senatsurteil
15
.
Januar
VersR
.
f.
.
.
5
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung