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7.6 KiB

BESCHLUSS
23
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fc
Wird
Rechtsanwalt
Entwurf
Berufungsbegründung
vorgelegt
hat
spätestens
dann
Fristennotierung
eigenständig
prüfen
.
Beschluss
23
.
Januar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
26
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Klägerin
macht
Behandlungsfehlers
Schadensersatzansprüche
Beklagte
geltend
.
Landgericht
hat
Beklagte
Urteil
14
.
September
zugestellt
29
.
September
Zahlung
Schmerzensgeld
verurteilt
Feststellungsantrag
Klägerin
stattgegeben
.
Urteil
hat
Beklagte
selben
Tag
Oberlandesgericht
eingegangenen
Schriftsatz
31
.
Oktober
Montag
Berufung
eingelegt
.
Berufung
zunächst
begründet
worden
ist
hat
Oberlandesgericht
Verfügung
6
.
Dezember
hingewiesen
sichtige
Berufung
§
Abs.
verwerfen
.
Schriftsatz
6
.
Dezember
ist
Berufung
begründet
Wiedereinsetzung
versäumten
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
worden
.
Beklagte
hat
Wiedereinsetzungsantrags
ausgeführt
29
.
September
zugestellte
Urteil
sei
entsprechenden
Eingangsstempel
versehen
worden
.
zuständige
Angestellte
Frau
habe
Berufungsfrist
Vorfrist
24
.
Oktober
Ablauffrist
31
.
Oktober
Begründungsfrist
Vorfrist
22
November
Ablauffrist
29
November
Fristenkalender
notiert
entsprechenden
Fristen
Urteil
handschriftlich
vermerkt
.
Sodann
sei
entsprechende
Kontrolle
Rechtsanwalt
erfolgt
Akte
Urteil
weiteren
Bearbeitung
erstinstanzlich
tätig
gewesenen
Rechtsanwältin
Dr.
vorgelegt
worden
.
habe
ebenfalls
festgestellt
Fristen
ordnungsgemäß
notiert
worden
seien
.
31
.
Oktober
Haftpflichtversicherung
Beklagten
Weisung
erteilt
habe
Urteil
Berufung
einzulegen
habe
Rechtsanwältin
Dr.
Berufungsschrift
veranlasst
.
Entsprechend
internen
Absprache
habe
sodann
Akte
Kollegen
Rechtsanwalt
Dr.
weiteren
Bearbeitung
Rahmen
Berufungsverfahrens
weitergeleitet
.
habe
Sekretärin
Frau
Berufungsakte
anlegen
lassen
7
November
erledigt
habe
.
habe
erstinstanzliche
Urteil
kopiert
zweitinstanzliche
Handakte
gelegt
.
eigene
Fristübertragung
Sekretariat
nunmehr
tätigen
Rechtsanwalts
sei
aber
unterblieben
.
sei
Rechtsanwalt
Dr.
aufgefallen
Urteil
bereits
entsprechende
handschriftliche
Notizen
aufgewiesen
habe
.
Rechtsanwalt
habe
Entwurf
Begründung
gefertigt
4
November
geschrieben
worden
sei
.
endgültige
Überarbeitung
habe
erst
späteren
Zeitpunkt
erfolgen
sollen
andere
dringlichere
Mandate
gegeben
habe
.
Akte
sei
dann
Vorfrist
noch
Fristablauf
vorgelegt
worden
.
Rechtsanwalt
habe
erst
2
.
Dezember
festgestellt
Akte
routinemäßig
habe
fertig
stellen
wollen
.
Beklagte
müsse
Fristversäumung
zurechnen
lassen
.
sei
Fehlverhalten
zweier
ausgebildeter
mehrjährig
tätiger
Rechtsanwaltsfachangestellten
zurückzuführen
.
bestehe
generelle
Anweisung
Fristen
Kalender
erstinstanzlich
tätig
gewesenen
Sachbearbeiters
erst
streichen
Rückmeldung
Sekretariat
zweitinstanzlich
tätigen
Anwaltes
sicher
sei
dort
Fristen
notiert
seien
.
Rückmeldung
sei
gekommen
.
Frau
habe
notierten
Fristen
übersehen
auch
Fristablauf
Sekretariat
Rechtsanwalt
Dr.
angerufen
nachzufragen
Fristen
erledigt
seien
.
Frau
sei
sehr
qualifizierte
Fachkraft
schon
längerer
Zeit
Vorzimmer
leite
überaus
ordentlich
korrekt
arbeite
.
Oberlandesgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
.
sei
hinreichend
glaubhaft
gemacht
worden
Büro
Prozessvertreter
Beklagten
Fristenkontrolle
ordnungsgemäß
gesichert
organisiert
sei
.
lägen
nur
deutliche
Fehler
einzigen
Angestellten
Angestellte
eingeschalteten
Rechtsanwälte
hätten
unerheblicher
Weise
fehlerhaft
behaupteten
hausinternen
Anweisungen
gehandelt
.
lasse
schließen
Organisation
ausreichend
verständlich
eindeutig
gestaltet
sei
hinreichend
überwacht
werde
.
habe
geschriebene
Entwurf
Berufungsbegründung
sachbearbeitenden
Rechtsanwalt
rechtzeitig
Ablauf
Frist
vorgelegen
.
habe
Fristensicherung
wieder
selbst
oblegen
Sache
Zusammenhang
Frist
bearbeitet
habe
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
unzulässig
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
erfüllt
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserhebliche
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
noch
erfordert
Zulassung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
hat
Berufungsgericht
Beklagten
beantragte
Wiedereinsetzung
Recht
versagt
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
Verschulden
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
beruht
Beklagten
§
Abs.
zuzurechnen
ist
.
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Verschulden
angenommen
hat
Berufungsbegründung
bearbeitende
Rechtsanwalt
Fristensicherung
selbst
überprüft
hat
Entwurf
Berufungsbegründung
rechtzeitig
Ablauf
Frist
vorgelegt
worden
ist
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
Rechtsanwalt
Ablauf
Rechtsmittelbegründungsfristen
zwar
Vorlage
Handakten
dann
eigenverantwortlich
prüfen
Sache
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozesshandlung
insbesondere
Bearbeitung
vorgelegt
wird
.
Berufungsbegründungsfrist
ist
Inkrafttreten
Zivilprozessreformgesetzes
schon
Zustellung
Urteils
möglich
zumutbar
Ablauf
Begründungsfrist
mehr
Zeitpunkt
Berufungseinlegung
abhängt
§
Abs.
Satz
Monate
Zustellung
vollständig
abgefassten
Urteils
beträgt
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
November
;
5
.
März
;
14
.
Januar
VersR
jeweils
m.w
.
Beschlüsse
1
.
Dezember
FamRZ
;
21
.
April
ZB
FamRZ
;
11
.
Februar
ZB
FamRZ
.
Verpflichtung
eigenständigen
Prüfung
besteht
unabhängig
Prozessbevollmächtigte
sogleich
Bearbeitung
Sache
entschließt
hier
weitere
Bearbeitung
vorerst
zurückstellt
vgl.
Senatsbeschluss
14
.
Januar
aaO
;
Beschluss
29
.
April
ZB
NJW-RR
.
ist
auch
erforderlich
Anwalt
zugleich
Akten
vorgelegt
werden
.
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
Vorlage
Akten
abgehoben
wird
geschieht
Akten
"
"
Sache
"
unterscheiden
sachgerecht
differenzieren
Akten
Vorlage
fristwahrenden
Prozesshandlung
sonstigen
Gründen
vorgelegt
worden
sind
vgl.
Senatsbeschlüsse
5
.
März
aaO
;
19
.
Februar
ZB
VersR
;
Beschluss
6
Juli
ZB
VersR
.
notwendigen
Nachprüfung
gehört
auch
Kontrolle
Bürovermerks
Handakten
Eintragung
Frist
Fristenkalender
vgl.
Beschluss
14
.
Oktober
ZB
VersR
.
Grundsätzen
hätte
Beklagte
zweiten
Instanz
vertretende
Prozessbevollmächtigte
jedenfalls
Wiedervorlage
diktierten
zwischenzeitlich
geschriebenen
Entwurfs
Berufungsbegründung
Handakten
überprüfen
müssen
Erledigungsvermerk
Fristeneintragung
erfolgt
ist
.
Hätte
getan
hätte
auffallen
müssen
zwar
Kopie
erstinstanzlichen
Urteils
Erledigungsvermerk
erstinstanzlich
tätigen
Büros
Fristennotierung
vorlag
jedoch
entsprechender
Vermerk
eigenen
Büros
Handakten
ersichtlich
war
.
Wäre
ergebenden
Zweifeln
ordnungsgemäßen
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
nachgegangen
hätte
Fehlen
Eintragung
Fristenkalender
entdeckt
so
Versäumung
Frist
vermieden
worden
wäre
.
zweitinstanzliche
Rechtsanwalt
Beklagten
Prüfung
vorgenommen
Entwurf
Berufungsbegründung
Vorlage
Büro
anderer
vordringlicher
Arbeiten
zunächst
weiter
bearbeitet
hat
hat
mithin
Zumutbare
getan
veranlasst
Frist
Begründung
Rechtsmittels
gewahrt
wird
.
hat
Oberlandesgericht
Recht
Verschulden
angenommen
.
2
.
Hinblick
kommt
mehr
Oberlandesgericht
Recht
Reihe
Fehlern
Mitarbeiter
Schluss
gezogen
hat
Organisation
Anwaltsbüro
ausreichend
verständlich
eindeutig
gestaltet
gewesen
hinreichend
überwacht
worden
sei
vgl.
27
.
März
1134
Beschlüsse
19
.
Juni
FamRZ
;
20
.
Dezember
ZB
VersR
.
Rechtsfortbildung
Rechtsbeschwerde
aufgeworfenen
Frage
auffällige
Häufung
Mängeln
Wahrung
Rechtsmittelbegründungsfrist
anzunehmen
ist
ist
geboten
angefochtene
Beschluss
ausgeführt
schon
anderen
Gründen
Überprüfung
stand
hält
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung