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665 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
4
Juli
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Dezember
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
Urteil
Landgerichts
28
.
Juni
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Zwangsvollstreckung
Urteil
wird
Sicherheitsleistung
eingestellt
.
Gründe
:
Rechtsstreit
liegt
Arbeitsunfall
zugrunde
Mitarbeiter
Beklagten
verletzt
worden
ist
Beklagte
Montageleiter
Baustelle
verantwortlich
war
.
Landgericht
hat
Urteil
28
Juli
Beklagte
Gesamtschuldner
Zahlung
greßforderung
§
§
Abs.
Höhe
DM
Zinsen
verurteilt
.
Beklagten
2
Juli
zugestellte
Urteil
hat
Beklagte
30
Juli
Berufung
eingelegt
.
Beklagte
hat
23
.
September
Berufung
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
beantragt
.
Begründung
hat
vorgebracht
schon
Prozeß
habe
damalige
Geschäftsführer
Beklagten
Frage
erklärt
solle
Angelegenheit
unternehmen
Beklagte
werde
kümmern
.
Klagezustellung
habe
neue
Geschäftsführer
Beklagten
erneutes
Befragen
erklärt
stehe
Vereinbarung
.
sei
ausgegangen
selbst
Rechtsanwalt
beauftragen
müsse
auch
Berufungsinstanz
gelte
.
Tatsächlich
habe
Beklagte
ersten
Rechtszug
damaligen
Prozeßbevollmächtigten
auch
beauftragt
gerichtlich
vertreten
.
unmittelbar
Zustellung
landgerichtlichen
Urteils
Mitgeschäftsführer
bestellte
Herr
habe
Angelegenheit
Rechtsstreits
"
gezogen
"
erteilter
Deckungszusage
Betriebshaftpflichtversicherers
nunmehrigen
Prozeßbevollmächtigten
Einlegung
Berufung
beauftragt
ausdrücklich
erklären
Berufung
auch
Namen
Beklagten
eingelegt
werden
solle
.
habe
erst
Schreiben
Klägerin
Androhung
Zwangsvollstreckung
Zahlung
Urteilssumme
aufgefordert
habe
erfahren
Namen
Berufung
eingelegt
worden
sei
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Sachlage
sei
Verschulden
Einhaltung
Berufungsfrist
gehindert
gewesen
.
Verschuldenszurechnung
§
Abs.
komme
Betracht
Beklagte
angewiesen
habe
Angelegenheit
weiteren
Schritte
unternehmen
Übernahme
Prozeßführung
auch
Direktionsrecht
Gebrauch
gemacht
habe
.
Berufungsgericht
hat
angefochtenen
Beschluß
Anträge
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Einstellung
Zwangsvollstreckung
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
Beklagte
erforderliche
Klarstellung
Rechtsanwalt
Berufung
auch
Beklagten
eingelegt
werden
solle
unterlassen
habe
Versäumnis
§
Abs.
zurechnen
lassen
müsse
.
3
.
Januar
zugestellten
Beschluß
hat
Beklagte
13
.
Januar
eingegangenem
Schriftsatz
sofortige
Beschwerde
eingelegt
erneut
beantragt
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
Sicherheitsleistung
hilfsweise
Sicherheitsleistung
Höhe
550.300
DM
einstweilen
einzustellen
.
hat
Vorlage
eidesstattlichen
Versicherung
dargelegt
Einkommensund
Vermögensverhältnissen
Sicherheitsleistung
Lage
sei
Vollstreckung
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
.
II
.
1
.
zulässige
Rechtsmittel
erweist
Sache
begründet
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegen
Voraussetzungen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
mung
Berufungsfrist
gemäß
§
Beschwerdeführer
Verschulden
rechtzeitigen
Einlegung
Berufung
gehindert
war
.
hat
vorgelegten
eidesstattlichen
Versicherungen
nämlich
glaubhaft
gemacht
vertrauen
durfte
Beklagte
rechtzeitig
Rechtsanwalt
Einlegung
Berufung
auch
beauftragen
werde
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
auszugehen
Beklagte
beabsichtigt
tatsächlich
jedoch
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
ausdrücklichen
Auftrag
erteilt
hat
Berufung
auch
Namen
Beschwerdeführers
einzulegen
.
ist
Umständen
Streitfalls
anzunehmen
Rechtsanwalt
Verpflichtung
Klarstellung
traf
Hinblick
erstinstanzliche
Urteil
Beklagten
verurteilt
worden
waren
auch
Berufung
Seiten
eingelegt
werden
sollte
Klarstellung
seiten
Anwalts
erfolgt
ist
.
hieraus
ergebendes
Verschulden
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
kann
jedoch
Beschwerdeführer
zugerechnet
werden
Rechtsanwalt
fehlenden
Rechtsmittelauftrags
Bevollmächtigter
Sinne
§
Abs.
angesehen
werden
kann
.
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
beantragten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
auch
Zurechnung
Verschuldens
Beklagten
.
Berufungsgericht
will
Verschulden
sehen
Beklagte
Erteilung
Rechtsmittelauftrags
klargestellt
habe
auch
Beschwerdeführer
gelten
solle
.
Insoweit
erweist
zwar
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
zutreffend
Partei
eigenes
Verschulden
anwaltlichen
Bevollmächtigten
auch
Verschulden
Nichtanwalts
einzustehen
hat
überlassen
hat
Rechtsanwalt
Führung
Prozesses
Einlegung
Rechtsmittels
beauftragen
Senatsbeschluß
7
.
März
;
Beschlüsse
1
.
Oktober
ZR
VersR
10
Juli
ZB
VersR
.
könnte
Beschwerdeführer
Verschulden
Beklagten
grundsätzlich
§
Abs.
zugerechnet
werden
.
Vorschrift
zurechenbares
Verschulden
ist
jedoch
besonderen
Umständen
Streitfalls
verneinen
.
Beschluß
Bundesgerichtshofs
10
Juli
aaO
dargelegten
Grundsätzen
ist
nämlich
berücksichtigen
Rechtsmittelauftrag
erteilende
Mitgeschäftsführer
erst
kurz
zuvor
bestellt
ersichtlich
juristisch
unerfahren
war
so
Eindruck
soeben
erteilten
Dekkungszusage
Betriebshaftpflichtversicherers
selbstverständlich
halten
konnte
Berufung
auch
Namen
Beschwerdeführers
eingelegt
wurde
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
erteilte
Auftrag
Prozeßführung
Beklagten
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
fortsetzen
werde
.
insoweit
Beklagten
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Dissens
aufgetreten
ist
auch
Berufungsgericht
ausgeht
so
schließt
oben
dargelegt
zwar
Bevollmächtigung
Rechtsanwalts
jedoch
Beklagten
Verschulden
gereichen
Rechtsanwalt
eigener
Verantwortung
Prüfung
Rechtsmittelauftrags
verpflichtet
war
.
Sachlage
kommt
Zurechnung
Verschuldens
Beklagten
Beschwerdeführer
§
Abs.
ebensowenig
Betracht
eigenes
Mitverschulden
letzteren
Fristversäumnis
.
Insbesondere
traf
Absprachen
Beklagten
Pflicht
Vergewisserung
Erteilung
Rechtsmittelauftrags
Namen
vgl.
Beschluß
19
.
September
ZB
.
2
.
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
28
.
Juni
war
Sicherheitsleistung
einzustellen
Beklagte
glaubhaft
gemacht
hat
Sicherheitsleistung
Lage
ist
Vollstreckung
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.