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547 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Teilt
erstinstanzliche
Prozeßbevollmächtigte
Korrespondenzanwalt
Zeitpunkt
Zustellung
Urteils
Grundlage
Rechtsmittelfristberechnung
muß
Richtigkeit
Angabe
eigenverantwortlich
überprüfen
darf
insoweit
Bürokraft
verlassen
.
Ebenso
hat
Korrespondenzanwalt
Rechtsmittelfrist
eigener
Verantwortung
überprüfen
zweitinstanzlichen
Rechtsanwalt
Rechtsmittelauftrag
erteilt
.
Beschluß
13
.
Februar
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
Beschluß
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Beschwerdewert
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
hat
beschwerende
Urteil
Landgerichts
31
.
Januar
Prozeßbevollmächtigten
3
.
Februar
zugestellt
worden
ist
8
.
März
Berufung
eingelegt
.
Berufung
ist
13
.
Juni
entsprechender
Fristverlängerung
begründet
worden
.
26
.
Juni
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungseinlegungsfrist
beantragt
gerichtlicher
Hinweis
mögliche
Verfristung
Ladungsverfügung
16
.
Juni
Prozeßbevollmächtigten
ergangen
war
.
Begründung
hat
vorgetragen
Büro
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Korrespondenzanwalt
zusammengearbeitet
habe
habe
Anwaltsgehilfin
ordnungsgemäßer
Fristberechnung
Eintragung
Fristablaufs
Fristenkalender
versehentlich
8
.
Februar
eingestellten
Eingangsstempel
Urteil
gesetzt
.
habe
Sekretärin
Vorbereitung
Schreibens
Korrespondenzanwälte
Klägers
orientiert
Tag
Zugangsdatum
Urteils
angegeben
.
Sachbearbeiter
Rechtsanwalt
habe
eigene
Überprüfung
Zustellungsdatums
Schreiben
unterzeichnet
.
hätten
Korrespondenzanwälten
Klägers
beauftragten
zweitinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
erst
8
.
März
Berufung
eingelegt
.
Berufungsgericht
hat
Beschluß
9
.
Oktober
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungseinlegungsfrist
zurückgewiesen
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
.
hat
Kläger
fristgerecht
19
.
Oktober
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
beantragten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
steht
Fristversäumnis
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Korrespondenzanwälten
Klägers
verschuldet
wurde
Kläger
zuzurechnen
ist
§
Abs.
.
1
.
Recht
sieht
Berufungsgericht
Unterzeichnung
Korrespondenzanwälte
Klägers
9
.
Februar
weitere
Überprüfung
inhaltliche
Richtigkeit
Sorgfaltsverstoß
Rechtsanwalt
ursächlich
wurde
Versäumung
Berufungsfrist
.
ordentlichen
Rechtsanwalt
muß
verlangt
werden
Datumsmitteilung
Korrespondenzanwälte
Mandanten
Richtigkeit
überprüft
Fristberechnung
zugrunde
gelegt
werden
soll
.
handelt
unzumutbare
Sorgfaltsanforderung
.
ständiger
Rechtsprechung
trifft
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
Erteilung
schriftlichen
Rechtsmittelauftrages
Pflicht
eigenverantwortlichen
Überprüfung
Zustellungszeitpunktes
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidend
ist
Rechtsmittelanwalt
Ablaufs
Rechtsmittelfrist
Angaben
verlassen
muß
Handakten
vorliegen
notwendige
anwaltliche
Überprüfung
Frist
möglich
ist
vgl.
Senatsbeschluß
16
.
April
m.w
.
.
Sorgfalt
muß
auch
Mitteilungen
Fristenkontrolle
notwendigen
Daten
Korrespondenzanwälte
Partei
verlangt
werden
.
Sonst
käme
Fall
Zusammenwirkens
zweier
Anwälte
Kontrolle
fristgebundenen
Prozeßhandlung
erforderlich
ist
vgl.
Beschluß
26
November
.
Rechtsanwalt
hätte
Zuhilfenahme
Handakten
bemerkt
Sekretärin
Datum
Eingangsstempels
Fristenstempels
differierte
Mitteilung
Korrespondenzanwälte
übertragen
hatte
.
hätte
Fehler
korrigieren
Fristversäumnis
verhindern
müssen
.
entscheidend
Fristberechnung
nur
Datum
Empfangsbekenntnisses
Eingangsstempels
Urteils
ist
natsentscheidung
16
.
April
war
Mitteilung
Grundlage
Berechnung
Berufungseinlegungsfrist
Rechtskundigen
erkennbar
unrichtig
.
unrichtigen
Grundlage
berechneten
aber
Korrespondenzanwälte
Klägers
Fristende
unzutreffend
beauftragten
Berufungsanwälte
Rechtsmitteleinlegung
erst
Ablauf
Berufungsfrist
so
Sorgfaltsverstoß
Rechtsanwalt
Versäumung
Frist
ursächlich
war
.
2
.
Kläger
ist
auch
zuzurechnen
Korrespondenzanwälten
eigenes
Verschulden
Fristversäumnis
anzulasten
ist
unjuristischen
Diktion
Mitteilungsschreiben
9
.
Februar
anzufechtende
Urteil
8
.
Februar
"
eingegangen
sei
"
fehlenden
Zustellungsnachweises
Anlage
lediglich
Ablichtung
übersandte
Urteil
selbständig
Feststellung
Fristbeginns
bemüht
haben
.
Sorgfaltspflicht
Erteilung
Rechtsmittelauftrages
trifft
nur
erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten
gleicher
Weise
Korrespondenzanwalt
übernommen
hat
zweitinstanzlichen
Rechtsanwalt
beauftragen
vgl.
Senatsbeschlüsse
7
.
März
;
16
.
April
;
Beschlüsse
26
.
September
ZB
NJW-RR
7
.
Dezember
XI
VersR
.
Fehlen
Nachweise
Urteilszustellung
Fotokopie
Empfangsbekenntnisses
so
muß
geeigneter
Weise
eigenverantwortlich
Zustelldatum
vergewissern
rechtzeitige
Einlegung
Rechtsmittels
abhängt
.
Streitfall
Verschulden
Korrespondenzanwälte
ebenfalls
ursächlich
Versäumung
Berufungsfrist
war
bedarf
weiteren
Darlegung
steht
ebenfalls
beantragten
Wiedereinsetzung
.
Dr.
Dr.
Dr.
ist
Urlaub
Unterschrift
verhindert
.
Dr.
Dr.