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534 lines
4.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
3
.
Alt
.
Haftungsprivilegierung
Unternehmers
Unfall
gemeinsamen
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
3
.
Alt
.
.
Urteil
25
.
Juni
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
30
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
15
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
materiellen
immateriellen
Schadensersatz
Verletzungen
Unfall
25
.
Februar
erlitten
hat
.
Beklagte
ist
Einzelunternehmer
Baugewerbe
tätig
war
Februar
Dachdeckerarbeiten
Garage
Bauherrn
beauftragt
.
Durchführung
stellten
Firma
Beklagten
Beschäftigte
Gerüst
eisernen
Gerüstböcken
bestand
Dielen
lagen
.
Seitenschutz
war
vorhanden
.
Firma
Kläger
Arbeitnehmer
beschäftigt
ist
hatte
Spenglerarbeiten
übernommen
.
Unfalltag
wollte
Kläger
Arbeitskollegen
.
Dachrinne
Befestigungshaken
montieren
.
stieg
Gerüst
.
unbeabsichtigten
Stoßes
dort
Arbeiten
beschäftigten
Bauherrn
verlor
Gleichgewicht
stürzte
Boden
.
erlitt
erhebliche
Verletzungen
.
Kläger
hat
behauptet
Gerüst
habe
Regeln
Sicherheit
Gesundheitsschutz
Gerüstbau
Allgemeiner
Teil
Bauberufsgenossenschaft
Seitenschutz
gehabt
.
Auch
seien
Bohlen
vorschriftswidrig
befestigt
gewesen
.
meint
Beklagte
habe
Unfall
verschuldet
.
Anspruch
sei
auch
§
§
Abs.
3
.
Alt
.
Abs.
ausgeschlossen
.
Kläger
hat
angemessenes
Schmerzensgeld
Ersatz
bezifferter
materieller
Schäden
Feststellung
begehrt
Beklagte
verpflichtet
ist
weiteren
zukünftigen
Schäden
Unfall
setzen
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Dritte
übergehen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
Gesundheitsschäden
Klägers
verneint
Beklagten
Haftungsprivileg
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
zugute
komme
.
Kläger
sei
gemeinsamen
Betriebsstätte
§
Abs.
VII
Unternehmens
Arbeitgebers
Unternehmens
Beklagten
tätig
geworden
.
Unternehmen
seien
zufällig
Betriebsstätte
zusammen
getroffen
.
Gemeinsames
Ziel
sei
Herstellung
Gesamtbauwerks
nur
Ausführung
jeweils
Bauherrn
vergebenen
Gewerkes
gewesen
.
II
.
Berufungsurteil
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Selbst
Auffassung
Revision
Ansicht
Berufungsgerichts
zutrifft
Baustelle
hier
Rede
hende
Unfall
zugetragen
hat
Unternehmen
Beklagten
Arbeitgebers
Klägers
gemeinsame
Betriebsstätte
Sinne
§
Abs.
3
.
Alt
.
gewesen
ist
vgl.
Verständnis
Begriffs
Senatsurteile
.
23
.
Januar
greift
Vorschrift
V.
§
Abs.
vorgesehene
Haftungsprivilegierung
Gunsten
Beklagten
.
2
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Beklagte
versicherter
Unternehmer
selbst
vorübergehende
betriebliche
Tätigkeit
gemeinsamen
Betriebsstätte
verrichtet
Kläger
verletzt
hat
somit
Voraussetzungen
Haftungsfreistellung
Unternehmers
§
Abs.
3
.
Alt
.
fehlen
.
Feststellungen
läßt
nämlich
entnehmen
Beklagte
selbst
Baustelle
tätig
geworden
ist
.
Senat
Erlaß
Berufungsurteils
ergangenen
Urteil
3
Juli
VersR
.
Veröff
.
vorgesehen
.
entschieden
hat
wird
Unternehmer
grundsätzlich
§
Abs.
3
.
Alt
.
Haftung
gerichteten
Ansprüche
§
§
Gesundheitsschadens
gemeinsamen
Betriebsstätte
Tätigen
anderen
Unternehmens
befreit
.
Nur
ausnahmsweise
kommt
Haftungsfreistellung
versicherten
Unternehmer
dann
zugute
selbst
gemeinsamen
Betriebsstätte
betriebliche
Tätigkeit
verrichtet
Versicherten
anderen
Unternehmens
verletzt
.
folgt
Sinn
Zweck
Vorschrift
Rechtfertigung
Gesichtspunkt
sog.
Gefahrengemeinschaft
findet
vgl.
Senatsurteile
3
Juli
aaO
VersR
f.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
aaO
jeweils
Hinweis
.
Andere
Gesichtspunkte
Fällen
§
§
Rolle
spielen
Wahrung
Betriebsfriedens
Haftungsersetzung
Stelle
Schadensersatzes
tretenden
Leistungen
Unfallversicherung
Unternehmer
finanziert
wird
kommen
Fall
§
Abs.
3
.
Alt
.
Tragen
.
können
Haftungsausschluß
generell
auch
Unternehmer
wirkt
rechtfertigen
vgl.
Senatsurteil
3
Juli
aaO
.
hiernach
Beklagte
Haftung
freigestellt
ist
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
.
Dr.
Dr.
Pauge