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1277 lines
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NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abbruch
oberirdischen
Bauwerks
hier
:
Mauer
führt
angrenzende
Grundstück
Halt
verliert
kann
Vertiefung
Grundstücks
gleichgesetzt
werden
.
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
kann
nur
Pflicht
Ankündigung
derartiger
Abrissarbeiten
hergeleitet
werden
so
rechtzeitig
erfolgen
muss
Grundstücksnachbarn
Lage
versetzt
vorher
eigene
Stützungsmaßnahmen
treffen
.
Urteil
29
.
Juni
KG
LG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
18
.
Zivilsenats
Kammergerichts
8
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Eigentümer
angrenzender
Grundstücke
.
Grundstück
Klägerin
liegt
höher
Beklagten
Angaben
Klägerin
Mittel
wird
lange
alte
Mauer
abgestützt
Grundstück
Beklagten
steht
.
Höhenunterschied
Grundstücke
gekommen
ist
Aufschüttung
Abgrabungen
anderen
Grundstück
ist
.
Beklagte
möchte
Mauer
beseitigen
.
wendet
Klägerin
Unterlassungsklage
.
Widerklage
will
Beklagte
seinerseits
feststellen
lassen
Abriss
berechtigt
ist
Geländeunterschied
bezogene
Sicherungsmaßnahmen
ergreifen
.
Ferner
beantragt
Klägerin
verurteilen
Stützmauer
Grundstück
gemeinsamen
Grenze
errichten
festzustellen
Kosten
Errichtung
Unterhaltung
Mauer
Juli
Sicherung
Grenze
entstandenen
Aufwendungen
tragen
hat
.
Landgericht
hat
Teilurteil
nur
Klage
entschieden
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
Abriss
Mauer
unterlassen
Einrichtung
ersetzen
Grundstück
Klägerin
vergleichbarer
Weise
stützt
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
will
Abweisung
Klage
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Landgericht
habe
unzulässiges
Teilurteil
erlassen
.
Klage
Berechtigung
Beklagten
sofortigen
Abriss
Mauer
Gegenstand
habe
gehe
Widerklage
letztendlich
bodenphysikalische
Stütze
Grundstücks
Klägerin
verantwortlich
sei
.
Unterlassungsanspruch
sei
begründet
.
lasse
möglicherweise
analogen
Anwendung
herleiten
ersatzlose
Beseitigung
Mauer
Vertiefung
ähnliche
Situation
geschaffen
werde
.
Jedenfalls
ergebe
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
.
Pflicht
Beklagten
Rücksichtnahme
Interessen
Klägerin
Grundstück
Wegbrechen
gesichert
werden
müsse
verbiete
Mauer
ersatzlos
beseitigen
zwar
unabhängig
Geländeunterschied
Grundstücke
Abstützung
Grundstücks
Klägerin
verantwortlich
sei
.
Frage
werde
Rahmen
noch
Landgericht
anhängigen
Widerklage
Beklagten
entscheiden
sein
.
Selbst
Widerklage
Erfolg
habe
Klägerin
neue
Mauer
errichten
müsse
habe
Beklagte
alte
Mauer
vollständigen
Errichtung
neuen
Mauer
stehen
lassen
provisorisch
anderweitige
Stütze
sorgen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
schon
stand
Landgericht
Klage
Revision
Recht
rügt
unzulässiges
Teilurteil
stattgegeben
hat
.
1
.
Ausgangspunkt
zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
Teilurteil
§
nur
dann
ergehen
darf
Gefahr
widersprüchlicher
Entscheidungen
besteht
weitere
Verlauf
Prozesses
Entscheidung
Umständen
mehr
berühren
kann
.
Wird
Teilurteil
Frage
beantwortet
weiteren
Verfahren
anderen
Ansprüche
noch
einmal
stellt
ist
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unzulässig
;
ist
Möglichkeit
abweichenden
Entscheidung
Instanzenzug
berücksichtigen
vgl.
nur
Urteil
16
.
August
IX
ZR
.
.
26
;
Urteil
26
.
April
;
29
.
Aufl
.
.
jeweils
.
2
.
durfte
Landgericht
Teilurteil
Klage
entscheiden
.
ergibt
allerdings
schon
ersten
Antrag
Widerklage
Beklagte
Berechtigung
ersatzlosen
Entfernung
Mauer
feststellen
lassen
will
.
Antrag
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
unzulässig
.
betrifft
kontradiktorische
Gegenteil
Klage
Streitgegenstand
vgl.
aaO
.
.
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
begründet
Teilurteil
insoweit
Gericht
sachliche
Prüfung
unzulässigen
Antrags
ohnehin
verwehrt
ist
vgl.
Urteil
16
.
August
IX
ZR
.
.
Teilurteil
ist
aber
Hinblick
weiteren
Anträge
Beklagten
unzulässig
.
Falle
abweichenden
rechtlichen
Beurteilung
Rechtsmittelgerichte
könnte
nämlich
Entscheidungen
hervorrufen
zwar
Frage
Beklagte
Störer
anzusehen
ist
.
Landgericht
hat
zwar
Rechtsansicht
vertreten
Entscheidung
Klage
komme
Gegensatz
Widerklage
Beklagte
Höhenunterschied
verursacht
habe
unabhängig
verpflichtet
sei
Beseitigung
Mauer
Errichtung
neuen
Abstützung
unterlassen
.
musste
Möglichkeit
einbeziehen
Gerichte
höherer
Instanz
Auffassung
teilen
Verursachung
Höhenunterschieds
auch
Entscheidung
Unterlassungsantrag
erheblich
ansehen
würden
.
.
Sache
Berufungsgericht
ist
zurückzuverweisen
;
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Landgericht
vgl.
Urteil
4
November
ZR
kommt
Betracht
Landgericht
25
.
Januar
Teilurteil
Widerklage
erlassen
hat
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
prüfen
ist
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Verbindung
nachbarrechtlichen
Sondervorschriften
.
Eigentümer
darf
Grundstück
Belieben
verfahren
auch
nachteilige
Auswirkungen
Nachbargrundstück
hat
Nachbarrecht
Handlung
verbietet
Senat
Urteil
12
November
537
;
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
insbes
.
.
.
Verbot
kann
nur
§
ergeben
.
Voraussetzungen
Norm
vorliegen
lässt
auch
Berufungsgericht
erkennt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
beurteilen
feststeht
Beklagte
Höhenunterschied
verursacht
hat
.
§
darf
Grundstück
Weise
vertieft
werden
Boden
Nachbargrundstücks
erforderliche
Stütze
verliert
sei
denn
genügende
anderweitige
Befestigung
gesorgt
ist
;
Anspruch
Unterlassung
verbotswidrigen
Vertiefung
richtet
Eigentümer
Störer
vgl.
Senat
Urteil
25
.
Mai
.
Entfernung
selbst
stellt
Vertiefung
Sinne
§
;
setzt
bezogen
Grundstück
Beklagten
Senkung
Bodenniveaus
umfasst
Entfernung
oberirdischer
Gebäudeteile
vgl.
Senat
Urteil
19
.
September
f.
;
Urteil
27
.
März
VersR
;
206
;
Staudinger/Roth
§
.
8)
.
Sollten
Rechtsvorgänger
Beklagten
Mauer
Klägerin
behauptet
vorgenommenen
Vertiefung
Grundstücks
Zwecke
Befestigung
errichtet
haben
müsste
Beklagte
Grundstück
Klägerin
gemäß
§
auch
weiterhin
abstützen
hätte
ersatzlosen
Abriss
unterlassen
.
Hat
Klägerin
Vortrag
Beklagten
entsprechend
Grundstück
aufgeschüttet
ist
feststellbar
Höhenunterschied
beruht
scheidet
Anspruch
.
2
.
Unterlassungsanspruch
lässt
auch
analogen
Anwendung
§
herleiten
.
Entfernung
Mauer
ist
Berufungsgericht
erwägt
Vertiefung
gleichzusetzen
.
Allerdings
wird
Blick
erwünscht
angesehene
Einbeziehung
Grundstückserhöhungen
Schutzbereich
§
vertreten
Norm
sei
nur
Vertiefungen
anwendbar
.
Vielmehr
genüge
auch
Senkung
Bodenniveaus
Einwirkung
Grundstück
Folge
habe
Boden
Nachbargrundstücks
Senkrechten
Halt
verliere
dort
Festigkeit
unteren
Bodenschichten
waagerechten
Verlauf
beeinträchtigt
werde
.
ratio
legis
Norm
sei
Stützverlust
Nachbargrundstücks
begründet
Senkung
Erdoberfläche
Baugrundstücks
5
.
Aufl
.
.
.
kann
gefolgt
werden
.
regelt
klar
umschriebenen
Sonderfall
.
Ohnehin
besteht
Erhöhungen
planwidrige
Regelungslücke
schon
dann
hier
§
Berliner
Nachbarrechtsgesetz
Nachbargesetzen
Länder
Regelungen
enthalten
sind
Urteil
20
.
Mai
ZR
;
Urteil
11
.
Oktober
54
;
;
Staudinger/Roth
§
.
10
;
Soergel/Baur
13
.
Aufl
.
.
5
;
RGRK/Augustin
12
.
Aufl
.
.
24
;
Dehner
.
Übrigen
fehlt
Anlass
Ausdehnung
§
allgemein
Senkung
Bodenniveaus
verzichtete
Vorschrift
Konturen
beraubte
.
Insbesondere
Einbeziehung
Abbruchs
oberirdischen
Bauwerken
ist
sachgerecht
.
Grundstückseigentümer
muss
nämlich
hinnehmen
Grundstück
stehende
Mauer
Nachbarn
Abstützung
Grundstücksaufschüttung
zweckentfremdet
wird
vgl.
Urteil
20
.
Mai
ZR
;
darf
Mauer
auch
dann
abreißen
angrenzende
Grundstück
Halt
verliert
.
ist
Sache
Aufschüttenden
erforderlichen
Schutzmaßnahmen
ergreifen
.
Nachbarrechtsgesetze
Länder
sehen
Teil
ausdrücklich
.
§
Berliner
Nachbarrechtsgesetzes
darf
Boden
Oberfläche
Nachbargrundstücks
nur
erhöht
werden
Vorkehrungen
getroffen
unterhalten
werden
Schädigung
Nachbargrundstücks
insbesondere
Absturz
Abschwemmung
Pressung
Bodens
ausgeschlossen
ist
.
derartigen
Schutzmaßnahmen
zählen
typischerweise
Stützmauern
Aufschüttende
eigenen
Grundstück
errichten
hat
Urteil
20
.
Mai
ZR
;
Dehner
Nachbarrecht
7
.
Aufl
.
§
Fn
.
.
planwidrigen
Regelungslücke
fehlt
auch
dann
Verantwortlichkeit
Höhenunterschiede
feststellbar
ist
.
§
ergibt
Eigentümer
tieferliegenden
Grundstücks
angrenzende
höherliegende
Grundstück
abzustützen
hat
;
richtig
ist
Gegenteil
.
Abstützung
ist
Sache
jeweiligen
Grundstückseigentümers
Nachbar
Stützverlust
Vertiefung
verursacht
hat
.
3
.
Schließlich
lässt
Unterlassungsanspruch
Berufungsgericht
meint
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
herleiten
.
Rechte
Pflichten
Grundstücksnachbarn
haben
ständiger
Rechtsprechung
Senats
insbesondere
Vorschriften
§
.
Bestimmungen
Nachbarrechtsgesetze
Länder
Einzelne
gehende
Sonderregelung
erfahren
.
Zwar
ist
auch
allgemeine
Grundsatz
Glauben
§
anzuwenden
;
folgt
Nachbarn
Pflicht
gegenseitigen
Rücksichtnahme
Auswirkungen
konkreten
Fall
Begriff
nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnisses
zusammengefasst
werden
.
folgende
selbständige
Verpflichtung
ist
aber
Rücksicht
nachbarrechtlichen
Sonderregelungen
Ausnahme
kann
nur
dann
Anwendung
kommen
gesetzliche
Regelung
hinausgehender
billiger
Ausgleich
widerstreitenden
Interessen
dringend
geboten
erscheint
.
Nur
Voraussetzungen
kann
Ausübung
gewisser
Eigentum
fließender
Rechte
ganz
teilweise
unzulässig
werden
.
Rechtsinstitut
darf
insbesondere
dienen
nachbarrechtlichen
Regelungen
Gegenteil
verkehren
siehe
nur
Senatsurteile
21
.
Oktober
f.
31
.
Januar
.
Ausnahmefall
Unterlassungsverpflichtung
rechtfertigen
könnte
wird
allein
faktische
Stützungsfunktion
Mauer
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Vorstellung
leiten
lassen
Klage
betreffe
Ersuchen
einstweiligen
Rechtsschutz
vergleichbar
nur
Berechtigung
Beklagten
sofortigen
ersatzlosen
Entscheidung
endgültige
Verpflichtung
Errichtung
Unterhaltung
Abstützung
Rahmen
Widerklage
erfolgen
habe
.
hat
offenbar
bedacht
Beklagten
zeitlich
unbeschränkte
verursacherunabhängige
Pflicht
Absicherung
Grundstücks
Klägerin
auferlegt
Beendigung
abhängig
ist
Verfahren
Widerklage
weiter
betreibt
;
soll
sogar
noch
Vollstreckung
obsiegenden
Urteils
Widerklage
achten
müssen
Abriss
Mauer
erst
Errichtung
neuen
Abstützung
erfolgt
.
verkehrt
gesetzliche
Zuordnung
nachbarlichen
Rechten
Pflichten
Gegenteil
.
nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis
kann
nur
Pflicht
Ankündigung
derartiger
Abrissarbeiten
hergeleitet
werden
so
rechtzeitig
erfolgen
muss
Grundstücksnachbarn
Lage
versetzt
vorher
eigene
Stützungsmaßnahmen
treffen
;
nur
eingeschränkten
Rahmen
kann
Unterlassungspflicht
ergeben
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung
08.04.2011