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357 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Richterin
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Selbstablehnung
Vorsitzenden
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
wird
begründet
erklärt
.
Gründe
:
1
.
klagende
Bundesrepublik
war
Verfügungsberechtigte
Wohnliegenschaften
Rechtsvorgängern
Beklagten
verfolgungsbedingt
entzogen
13
.
März
bestandskräftigen
Bescheid
Bundesamts
Zentrale
Dienste
offene
Vermögensfragen
restituiert
wurden
.
verlangt
Beklagten
Erstattung
Sanierungsaufwands
.
Klage
hatte
Vorinstanzen
überwiegenden
Teil
Erfolg
.
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
haben
Beklagten
Nichtzulassungsbeschwerde
erhoben
.
2
.
dienstlicher
Äußerung
7
November
hat
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
angezeigt
verstorbenen
Eltern
Beklagten
zuletzt
gemeinsamen
Erfahrungen
amerikanischen
Exil
Jahrzehnte
freundschaftlich
verbunden
waren
.
selbst
habe
Jahren
unmittelbaren
Kontakt
Beklagten
Familien
fühle
Familien
Beklagten
Eltern
Kindheit
verbunden
.
könne
Besorgnis
Befangenheit
ableiten
.
3
.
Parteien
erhielten
Gelegenheit
Stellungnahme
.
Klägerin
hat
erklärt
Selbstablehnung
Vorsitzenden
Richterin
bestünden
Einwände
.
Beklagten
haben
erklärt
sähen
Notwendigkeit
Befangenheitsantrag
stellen
.
II
.
Senat
hat
gemäß
§
Alt
.
Verbindung
§
Abs.
Abs.
entscheiden
Grund
besteht
Besorgnis
Befangenheit
begründet
.
ist
Fall
.
1
.
§
Abs.
findet
Ablehnung
Richters
Besorgnis
Befangenheit
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
rechtfertigen
.
ist
dann
Fall
Sicht
Partei
vernünftiger
Würdigung
Umstände
gegeben
ist
Unvoreingenommenheit
objektiven
Einstellung
Richters
zweifeln
.
.
;
vgl.
nur
Senat
Beschluss
15
.
März
.
.
erforderlich
ist
tatsächlich
Befangenheit
vorliegt
.
Vielmehr
genügt
aufgezeigten
Umstände
geeignet
sind
betroffenen
Partei
begründeten
Zweifeln
geben
;
Vorschriften
Befangenheit
Richtern
bezwecken
bereits
bösen
Schein
möglicherweise
fehlenden
Unvoreingenommenheit
Objektivität
vermeiden
vgl.
Senat
Beschluss
15
.
März
aaO
.
2
.
Ausgehend
Grundsätzen
begründet
Mitwirkung
Vorsitzenden
Richterin
vorliegenden
Verfahren
Besorgnis
Befangenheit
.
Parteien
haben
Befangenheit
Vorsitzenden
Richterin
klar
eindeutig
ausgeschlossen
.
Gegenstand
Rechtsstreit
ist
Frage
Beklagten
Nebenfolge
Wiedergutmachung
Unrechts
Rechtsvorgängern
NS-Zeit
widerfahren
ist
Klägerin
bisheriger
Verfügungsberechtigter
Aufwendungsersatz
leisten
haben
.
Senat
anhängigen
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
ist
prüfen
höchstrichterlich
klärungsbedürftigen
Fragen
Verurteilung
Beklagten
aufwirft
.
Ersatzpflicht
Restitutionsberechtigten
ist
Vermögensgesetz
ausdrücklich
geregelt
Bundesgerichtshof
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
VermG
entwickelt
worden
hohem
Maße
Wertungen
abhängig
.
Zusammenhang
könnten
ähnlichen
Lebensschicksale
zusammen
Verbundenheit
Richterin
Eltern
Familien
Beklagten
empfindet
fehlenden
unmittelbaren
Kontakts
bösen
Schein
möglicherweise
fehlender
Unvoreingenommenheit
Objektivität
erwecken
entgegengewirkt
werden
soll
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Göbel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung