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NAMEN
Verkündet
:
23
.
Oktober
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Waren
notwendige
Streitgenossen
Termin
mündlichen
Verhandlung
säumig
können
Prozesshandlung
anwesender
Streitgenosse
Wirkung
vorgenommen
hat
Tatsacheninstanzen
nachfolgenden
mündlichen
Verhandlungen
widerrufen
.
Urteil
23
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Zivilkammer
26
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
bilden
Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft
.
Versammlung
Wohnungserbbauberechtigten
10
.
September
wurde
Tagesordnungspunkt
Beschlusswege
Beauftragung
Rechtsanwalt
Vertretung
Anfechtungsverfahren
genehmigt
.
wenden
Kläger
Beschlussmängelklage
.
mündlichen
Verhandlung
Amtsgericht
sind
erschienen
Verwalter
Beklagte
beauftragte
Rechtsanwalt
Beklagten
Vertretung
Anwalt
entgegengetreten
sind
.
Kläger
Klageantrag
gestellt
hatten
haben
Rechtsanwalt
Beklagte
geäußert
Antrag
stellen
wollen
.
Beklagte
hat
erklärt
erkenne
Klage
.
Amtsgericht
hat
Klage
Anerkenntnisurteil
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
zugelassenen
Revision
wollen
Beklagten
übrige
Wohnungserbbauberechtigte
Ausnahme
Kläger
Beklagten
Abweisung
Beschlussmängelklage
erreichen
.
Kläger
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
übrigen
Beklagten
seien
mündlichen
Verhandlung
anwesenden
Beklagten
notwendigen
Streitgenossen
§
umfassend
vertreten
gewesen
abgegebene
Anerkenntnis
gebunden
.
Materiellrechtliche
Erwägungen
Vertretungsbefugnis
seien
irrelevant
Anerkenntnis
rein
prozessualer
Natur
sei
.
arglistig
Zusammenwirken
Gegenpartei
abgegebenes
Anerkenntnis
unwirksam
sei
komme
Arglist
.
Beseitigen
könnten
Säumigen
Anerkenntnis
Vertretungsbefugnis
nichtsäumigen
Streitgenossen
nur
eigener
Vornahme
Prozesshandlung
möglich
gewesen
wäre
.
Auffassung
säumige
Streitgenossen
Berufungseinlegung
Anerkenntnis
wieder
lösen
könnten
stehe
ebenfalls
Anerkenntnisses
.
Widerruf
berechtigende
Restitutionsgründe
§
§
lägen
.
II
.
Revision
ist
zulässig
.
1
.
Rechtsanwalt
Dr.
ist
Rüge
Gegenseite
§
Abs.
vorgelegten
Verwalter
10
.
Oktober
erteilten
Prozessvollmacht
berechtigt
Beklagten
vertreten
§
Abs.
Nr.
.
Vollmacht
ist
wirksam
.
Beschluss
Verwalter
bestellt
worden
ist
Amtsgericht
Urteil
5
November
ungültig
erklärt
worden
ist
ändert
vgl.
Senat
Beschluss
21
.
Juni
.
9
;
12
.
Aufl
.
§
.
;
Jennißen
Jennißen
4
.
Aufl
.
§
.
.
Vertretungsmacht
Verwalters
auch
bestanden
hätte
gemäß
§
Abs.
Halbs
.
WEG
Zustellungsvertreter
ausgeschlossen
gewesen
wäre
offen
gelassen
Senat
Urteil
5
Juli
.
bedarf
Entscheidung
.
Voraussetzungen
genannten
Vorschrift
sind
erfüllt
.
Klägern
vertretenen
Auffassung
besteht
Streitgegenstands
Gefahr
Verwalter
werde
Wohnungserbbauberechtigten
sachgerecht
unterrichten
.
Gegenstand
Anfechtungsklage
ist
Klageschrift
Versammlung
10
.
September
gefasste
Beschluss
Beauftragung
Rechtsanwalt
Vertretung
Gemeinschaft
Anfechtungsverfahren
.
Anfechtungsverfahren
richtet
GmbH
Zeitraum
7
.
Mai
31
.
Dezember
Verwalterin
bestellt
worden
ist
.
Schon
Verwalterin
ist
Rechtsanwalt
Dr.
bevollmächtigt
hat
kann
stand
hiesigen
Verfahren
Interessenkonflikt
vertretenen
übrigen
Wohnungserbbauberechtigten
ergeben
Gefahr
besteht
Verwalter
werde
sachgerecht
unterrichten
.
übrigen
Wohnungserbbauberechtigten
ordnungsgemäß
Rechtsstreit
unterrichtet
fühlen
Kläger
Vorlage
Schreibens
Wohnungsgesellschaft
mbH
geltend
machen
ist
unerheblich
.
Verwalter
bleibt
auch
dann
gesetzlicher
Zustellungsvertreter
Pflicht
Wohnungseigentümer
unverzüglich
unterrichten
Rechtsstreit
§
anhängig
ist
§
Abs.
Nr.
nachkommt
.
Anders
Kläger
offenbar
meinen
ließe
Pflichtverletzung
allein
auch
Bestehen
Interessenkonflikts
Sinne
§
Abs.
Halbs
.
WEG
schließen
.
2
.
Verwalter
Beschlussmängelprozess
§
Abs.
Nr.
befugt
ist
beklagten
Wohnungseigentümer
Rechtsanwalt
mandatieren
vgl.
Senat
Urteil
5
Juli
.
.
schließt
allerdings
einzelne
Wohnungseigentümer
eigenen
Rechtsanwalt
beauftragen
Vertretung
Verwalter
eingeschalteten
Anwalt
ablehnen
vgl.
Senat
Urteil
5
Juli
aaO
.
.
So
verhält
Beklagten
Interessen
Amtsgericht
selbst
wahrgenommen
bereits
dort
Ausdruck
gebracht
haben
Verwalter
vertreten
werden
wollen
.
Demgemäß
werden
Revisionsinstanz
Verwalter
beauftragten
Rechtsanwalt
vertreten
mündlichen
Verhandlung
Senat
klargestellt
hat
.
Abs.
steht
Rechtsmitteleinlegung
einheitliches
Vorgehen
erfordert
.
notwendiger
Streitgenosse
kann
beschwerendes
Urteil
hinnehmen
.
übrigen
Streitgenossen
sind
Durchführung
Rechtsmittels
gehindert
;
einheitliche
Sachentscheidung
wird
gewährleistet
Streitgenossen
Einlegung
Rechtsmittels
abgesehen
haben
bisherigen
Parteirolle
Kläger
Beklagte
Verfahren
weiter
beteiligen
sind
vgl.
Ganzen
etwa
30
.
Aufl
.
§
.
.
andere
Wohnungserbbauberechtigte
erstmals
Revisionsinstanz
mitgeteilt
haben
wollten
Rechtsanwalt
Dr.
treten
werden
bleibt
schon
Wirkung
Erklärungen
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
abgegeben
worden
sind
§
Abs.
Satz
.
.
Revision
ist
begründet
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Recht
geht
Berufungsgericht
allerdings
beklagten
Wohnungseigentümern
Beschlussmängelprozess
notwendige
Streitgenossen
handelt
vgl.
nur
BT-Drucks
.
S.
;
Urteil
11
November
.
säumige
Streitgenossen
Termin
mündlichen
Verhandlung
anwesenden
grundsätzlich
§
Abs.
vertreten
werden
verfahrensrechtlichen
Vertretungsbefugnis
auch
Abgabe
Anerkenntnisses
§
umfasst
wird
etwa
325
;
MüKoZPO/Schultes
4
.
Aufl
.
§
.
;
Gehrlein
7
.
Aufl
.
§
.
20
;
Musielak/Weth
12
.
Aufl
.
§
.
;
.
23
.
Aufl
.
§
.
.
Anders
Senat
Urteil
30
.
September
weist
Anerkenntnis
reine
Prozesshandlung
materiellrechtlich-prozessuale
Doppelnatur
vgl.
nur
Urteil
27
.
Mai
f.
;
575
;
22
.
Aufl
.
.
;
aaO
so
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
zugrunde
legt
materiellrechtliche
Erwägungen
ankommt
.
Einschränkung
§
Abs.
normierten
verfahrensrechtlichen
Vertretungsbefugnis
säumigen
Partei
günstige
Erklärungen
Prozesshandlungen
spricht
bereits
weite
Wortlaut
Vorschrift
.
ergibt
Gesetzesmaterialien
Klarheit
säumigen
Partei
prozessuale
Verhalten
nichtsäumigen
Streitgenossen
Ermöglichung
notwendige
Streitgenossen
erfassenden
einheitlichen
Urteils
unabhängig
zugerechnet
werden
soll
Säumigen
günstig
nachtheilig
ist
S.
Entwurfsbegründung
abgedruckt
Hahn
gesamten
Materialien
ReichsJustizgesetzen
Band
2
.
Aufl
.
S.
;
vgl.
auch
f.
;
.
2
.
Berufungsurteil
kann
aber
Bestand
haben
erster
Instanz
säumigen
Beklagten
Beklagten
abgegebene
Anerkenntnis
mehr
gebunden
sind
.
ganz
herrschender
Meinung
besteht
Ergebnis
Einigkeit
säumigen
Streitgenossen
Gesamtwirkung
Abs.
vorgenommenen
Prozessverhalten
Säumigen
wieder
lösen
können
noch
unanfechtbaren
Endentscheidung
gekommen
ist
Musielak/Weth
aaO
§
.
14
:
Loslösung
Widerspruch
;
ebenso
Gehrlein
aaO
§
.
20
;
MüKoZPO/Schultes
aaO
§
.
;
3
.
Aufl
.
§
.
64
;
Lindacher
;
vgl.
auch
Thomas/Putzo/Hüßtege
36
.
Aufl
.
.
20
:
beschränkte
Wirkung
Anerkenntnisses
Berufungseinlegung
Säumigen
;
aaO
§
.
26
:
Entfallen
Wirkung
Berufungseinlegung
;
ähnlich
17
.
Aufl
.
.
;
aA
23
.
Aufl
.
§
.
33
:
Loslösung
nur
möglich
Vertretenen
eigener
Vornahme
Prozesshandlung
Beseitigungsmöglichkeit
zustünde
.
tritt
Senat
Maßgabe
säumigen
Streitgenossen
Tatsacheninstanzen
nachfolgenden
mündlichen
Verhandlungen
möglich
ist
anwesenden
Streitgenossen
Wirkung
vorgenommene
Prozesshandlung
widerrufen
.
Prozesshandlungen
Anerkenntnis
unterliegen
materiell-rechtliche
Rechtsgeschäfte
geltenden
Vorgaben
.
Willenserklärungen
geltenden
Vorschriften
Nichtigkeit
Anfechtbarkeit
Willensmängeln
sind
unmittelbar
entsprechend
anwendbar
vgl.
Urteil
27
.
Mai
.
;
13
.
Dezember
672
;
Beschluss
14
.
Mai
ZR
.
.
prozessgestaltenden
Wirkung
sind
Prozesshandlungen
grundsätzlich
unwiderruflich
so
genannte
Bewirkungshandlungen
Prozesslage
unmittelbar
beeinflussen
Senat
Urteil
27
.
Februar
.
.
Widerrufsrecht
kann
allerdings
ausnahmsweise
teleologischen
systematischen
Erwägungen
ergeben
vgl.
Urteil
31
.
Oktober
.
Möglichkeit
Widerruf
Prozesshandlungen
hier
mündlichen
Verhandlung
anwesenden
Streitgenossen
Wirkung
übrigen
vorgenommen
worden
sind
folgt
gebotenen
teleologischen
Reduktion
§
.
-9-
Norm
verfolgte
gesetzgeberische
Anliegen
besteht
Möglichkeit
einheitlichen
gerichtlichen
Entscheidung
auch
dann
eröffnen
notwendige
Streitgenossen
Termin
mündlichen
Verhandlung
anwesend
sind
.
Strafsanktion
säumige
Streitgenossen
wird
Vorschrift
bezweckt
.
Regelung
einhergehende
Eingriff
Privatautonomie
Säumigen
ist
nur
Rahmen
Erforderlichen
legitim
.
Bindung
Mitwirkung
geschaffene
Prozesslage
ist
erforderlich
einheitliche
Entscheidung
noch
ergehen
kann
also
Tatsacheninstanzen
mehr
anfechtbaren
Entscheidung
gekommen
ist
ebenso
MüKoZPO/Schultes
4
.
Aufl
.
§
.
43
;
Musielak/Weth
12
.
Aufl
.
§
.
.
gilt
umso
säumige
Partei
sieht
§
Abs.
ansonsten
Säumnis
anknüpfendes
Urteil
Rechtsbehelf
Einspruchs
wehren
könnte
§
.
sachlicher
Grund
Möglichkeit
Fall
notwendigen
Streitgenossenschaft
Verfügung
stehen
soll
ist
erkennbar
.
Regelung
§
Abs.
säumigen
Streitgenossen
auch
späteren
Verfahren
zuzuziehen
sind
spricht
vielmehr
nachteiligen
Prozesshandlungen
lösen
können
anwesenden
Streitgenossen
aufgezwungen
worden
sind
.
Gestützt
wird
Sichtweise
Gesetzesmaterialien
.
Entwurfsbegründung
S.
abgedruckt
Hahn
aaO
S.
heißt
Vorschrift
angeordneten
Gesamtwirkung
Erklärungen
anwesenden
Streitgenossen
:
tritt
Fall
Versäumung
vorliegt
währt
säumige
Streitgenosse
späteren
Verfahren
wieder
betheiligt
Sinne
auch
MüKoZPO/Schultes
aaO
.
Schließlich
genießt
Zulassung
Widerrufsmöglichkeit
Vorzug
Gesetzgeber
Verständnis
§
Abs.
lediglich
weitere
Beteiligung
vormals
säumigen
Streitgenossen
angeordnet
weithin
überflüssige
selbstverständliche
Regelung
getroffen
hat
.
IV
.
Berufungsurteil
Bestand
haben
kann
Endentscheidung
Senat
notwendigen
Feststellungen
§
Abs.
getroffen
worden
sind
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Kostenentscheidung
weist
Senat
vorsorglich
gesamtschuldnerische
Kostenhaftung
beklagten
Wohnungserbbauberechtigten
Amtsgericht
27
.
März
ausgesprochen
hat
Gesetz
Stütze
findet
.
Abs.
ist
Beschlussmängelprozess
direkt
so
aber
AG
noch
Vorliegens
planwidrigen
Regelungslücke
analog
so
aber
Dötsch
anwendbar
Timme/Elzer
2
.
Aufl
.
.
f.
;
vgl.
auch
Drasdo
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung