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1635 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
§
3
.
Oktober
fälschlicherweise
Grundbuch
Eigentümer
eingetragen
gewesen
ist
hat
Ablauf
Ausschlussfristen
Art
.
§
Eigentum
Grundstück
erworben
3
.
Oktober
auch
wahre
Eigentümer
anderen
Grundbuchblatt
eingetragen
war
.
Urteil
9
.
März
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
März
folgt
abgeändert
:
Beklagte
wird
verurteilt
Abvermessung
Teilflächen
Grundbuch
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
eingetragenen
Grundstücken
einzuwilligen
Fläche
ehemaligen
Flurstücks
Flur
Gemarkung
liegen
.
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Abvermessung
ausgestellten
Veränderungsnachweis
genehmigen
Abschreibung
abvermessenen
Teilfläche
neues
Grundbuchblatt
Eintragung
Kläger
Eigentümer
Erbengemeinschaft
Grundbuch
zuzustimmen
.
Beklagte
wird
verurteilt
Abvermessung
Teilfläche
Grundbuch
Blatt
Gemarkung
Flur
Flurstück
eingetragenen
Grundstück
einzuwilligen
Fläche
ehemaligen
Flurstücks
Flur
Gemarkung
liegt
.
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Abvermessung
ausgestellten
Veränderungsnachweis
genehmigen
Abschreibung
abvermessenen
Teilfläche
neues
Grundbuchblatt
Eintragung
Kläger
Eigentümer
Erbengemeinschaft
Grundbuch
zuzustimmen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Erben
S.
:
Erblasser
Bundesrepublik
lebende
Eigentümer
gelegenen
Flurstück
Gemarkung
bestehenden
Grundstücks
waren
.
Grundstück
lag
Gebiet
Beschluss
Rates
Stadt
November
Aufbaugebiet
erklärt
wurde
.
Zuge
Errichtung
Stadt
wurden
Wege
Umflurung
Verschmelzung
Sonderung
neue
Flurstücke
gebildet
Bestandsblatt
Liegenschaftskartei
Volk
Rechtsträger
Rat
Stadt
Eigentümer
eingetragen
.
ehemalige
Flurstück
Gemarkung
wurde
Teilen
Wohnblocks
Straße
Schulgebäudes
überbaut
.
Entscheidung
Inanspruchnahme
Grundstücks
erfolgte
.
Streitig
ist
Grundbuch
Grundstück
Kläger
Erklärung
Aufbaugebiet
geschlossen
wurde
nur
Liste
Flächen
aufgeführt
wurde
noch
Rechtsänderung
bedurfte
.
Februar
wurde
Liegenschaftsdienst
Bezirks
volkseigenen
Grundstücks
Bezugnahme
Veränderungsnachweise
Flurstück
Nr.
Flur
Größe
insgesamt
Teilfläche
9.365
abgeschrieben
Fläche
Grundbuchblatt
Grundbuchs
übertragen
Bestandsblatt
blatts
alte
Flurstücksnummer
angegeben
Erblasser
Eigentümer
Grundstücks
eingetragen
wurden
.
wurden
Kläger
Eigentümer
Grundstücks
eingetragen
.
wurde
abermals
katastermäßige
Neubildung
Flurstücke
vorgenommen
neuen
Flurstücke
Flur
nunmehr
Funktionsflächen
Wohnblock
Straße
Schule
gebildet
wurden
.
Flurstücke
wurden
neue
Grundbuchblätter
übertragen
Hinweise
abgeschriebene
Teilflächen
enthielten
.
Bescheiden
Präsidenten
Oberfinanzdirektion
wurde
festgestellt
Beklagte
Stadt
Eigentümerin
Flurstücke
Flur
Beklagte
Wohnungsgenossenschaft
Eigentümerin
Flurstücks
Flur
geworden
sei
.
Grundstück
Kläger
angelegte
Grundbuch
wurde
nachfolgend
Mitteilung
geschlossen
.
Klägern
Jahre
gestellten
Antrag
Rückübertragung
Vermögensgesetz
wies
Amt
Regelung
offener
Vermögensfragen
Juni
Begründung
Enteignung
erfolgt
sei
.
Kläger
haben
erster
Instanz
Berichtigung
Grundbuchs
Ziel
beantragt
Eigentümer
eingetragen
werden
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsinstanz
haben
Kläger
Hinblick
Grundstück
nur
Teilflächen
neu
gebildeten
Grundstücke
erstreckt
erklärt
Verurteilung
Beklagten
Einwilligung
Abvermessung
Teilflächen
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Abschreibung
Teilflächen
sodann
Eintragung
Kläger
Eigentümer
zuzustimmen
beantragt
hätten
;
vorsorglich
haben
dahingehende
Anträge
hilfsweise
erhobenen
Anschlussberufung
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
zwar
Klage
Anträgen
Verurteilung
Beklagten
Berichtigung
Grundbuchs
unvermessene
Teilflächen
bewilligen
zulässig
gewesen
sei
;
zulässig
seien
aber
Leistungsanträgen
enthaltenen
Anträge
Feststellung
Beklagten
verpflichtet
seien
Abvermessung
Abschreibung
Teilflächen
zuzustimmen
sodann
Eintragung
Kläger
Eigentümer
bewilligen
.
Anträge
seien
jedoch
unbegründet
Grundbücher
auch
Bezug
ehemals
Klägern
gehörende
Grundstück
unrichtig
seien
.
Zwar
hätten
Erblasser
Zeiten
Eigentum
Grundstück
verloren
Anspruch
genommen
Volkseigentum
überführt
worden
sei
.
Auch
habe
Art
.
§
Abs.
Satz
unbeachtlicher
Rechtsanwendungsfehler
vorgelegen
Recht
Verwaltungspraxis
Entzug
Eigentums
allein
Buchung
Grundstücks
Volkseigentum
habe
herbeigeführt
werden
können
.
Kläger
hätten
aber
Eigentum
Grundstück
Ablauf
Art
.
§
Abs.
bestimmten
Ausschlussfrist
verloren
rechtzeitig
Buchposition
Beklagten
Klage
Grundbuchberichtigung
Antrag
Eintragung
Widerspruchs
angegriffen
hätten
3
.
Oktober
Volkseigentum
gebuchte
Grundstück
Eigentum
Beklagten
geworden
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Revision
hat
Erfolg
Klage
Berufungsinstanz
klargestellten
Anträgen
begründet
ist
.
Kläger
können
§
Beklagten
Zustimmung
Eintragung
Eigentums
Teilfläche
notwendigen
Abvermessung
Grundstücksabschreibung
verlangen
vgl.
Senatsurteile
21
.
Februar
2
.
April
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
geht
Berufungsgericht
allerdings
Erblasser
Eigentümer
Grundbuch
eingetragenen
Grundstücks
waren
Teilflächen
nunmehr
Bestandsverzeichnis
Beklagten
gehörenden
Grundstücke
gebucht
sind
.
ist
Grund
damaligen
Eintragung
Eigentümer
Grundbuch
§
Abs.
entsprechende
Bestimmung
enthielt
vermuten
vgl.
Senat
Urteil
26
.
September
.
Einwendungen
werden
insoweit
Beklagten
erhoben
.
2
.
Richtig
ist
auch
Erblasser
Eigentum
Grundstück
Ablauf
2
.
Oktober
verloren
haben
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
Enteignung
notwendigen
Entscheidungen
Staatsorgans
entsprechen
Rechtsprechung
Senats
Urteile
3
November
Aufbaugesetz
17
.
März
[
Baulandgesetz
.
Ebenso
trifft
Umschreibung
Grundbücher
Bezugnahme
Liegenschaftskartei
neu
gebildeten
Flurstücke
Eintragung
noch
hier
streitige
Schließung
bisherigen
Grundbuchs
Grundbuchanweisungen
zuständigen
Ministers
Inneren
vorgeschriebenen
Eintragungen
Überführung
Grundstücken
Volkseigentum
:
Senatsurteil
29
.
März
Eigentumsverhältnisse
Grundstück
änderten
Grundbuchvollzug
Instrument
Enteignung
darstellte
21
.
Juni
.
3
.
Ergebnis
zutreffend
ist
ferner
Annahme
Berufungsgerichts
katastermäßige
Umflurung
Buchung
Bestandsblatt
Volkseigentum
sonstige
Überführung
Grundstücks
Kläger
Volkseigentum
Sinne
Art
.
§
darstellte
Vorschrift
Fehler
wirksam
anzusehen
wäre
.
Rechtlichen
Bedenken
begegnet
allerdings
Begründung
Grundstück
Volkseigentum
geworden
sein
könne
maßgeblichen
Rechtsvorschriften
Verfahrensgrundsätzen
ordnungsgemäßen
Verwaltungspraxis
Enteignung
nur
förmliche
Inanspruchnahmeentscheidung
Buchungsvorgang
durchgeführt
werden
konnte
.
Art
.
§
erfasst
Tatbestandsmerkmal
sonstigen
Überführung
nämlich
auch
faktische
Vorgänge
Buchung
Grundstücks
Volkseigentum
staatlicher
Wille
nur
Versehen
zugrunde
lag
Senat
Urteil
8
.
Dezember
;
Schmidt-Räntsch
583
;
MünchKommBGB/Busche
4
.
Aufl
.
Art
.
§
.
7
;
.
Überführung
Grundstücks
Volkseigentum
gerichtete
Rechtshandlung
erforderlich
erachtet
.
Entscheidend
Bestandsschutz
Art
.
§
Abs.
ist
vorgeschriebene
Verfahren
durchgeführt
wurde
angestrebte
Ergebnis
vorhandenen
Vorschriften
erreichbar
war
Senatsurteile
9
.
Oktober
8
.
Dezember
;
Schmidt-Räntsch
.
ist
hier
bejahen
Inanspruchnahme
Grundstücks
bereits
genannten
Rechtsvorschriften
Baulandgesetz
möglich
baulichen
Nutzung
neuen
Stadtteil
eigentlich
auch
geboten
gewesen
wäre
.
Einbeziehung
Fläche
Grundstücks
Kläger
Umflurung
neu
gebildeten
Volkseigentum
gebuchten
Grundstücke
Enteignungswille
staatlichen
Organe
zugrunde
lag
ist
festgestellt
kann
hier
jedoch
dahinstehen
.
-9-
Nichtanwendung
Art
.
§
stellt
nämlich
unabhängig
Ergebnis
richtig
.
Vorschrift
ist
Wege
verfassungskonformen
Auslegung
Fälle
anzuwenden
staatlichen
Stellen
Grundstück
noch
Privateigentum
behandelt
haben
hier
Ausdruck
kam
Staatliche
Liegenschaftsdienst
Grundbuch
Grundstück
neu
angelegt
Erblasser
Eigentümer
eingetragen
hat
.
Anerkennung
auch
Überführungen
Volkseigentum
Art
.
§
Maßgabe
einschlägigen
Rechtsvorschriften
wirksam
waren
ist
entschädigungsloser
Verlust
Eigentum
folgenden
Rechte
verbunden
vgl.
Senat
Urteile
10
.
Oktober
6
.
Juni
.
Rechtsfolge
ist
Hintergrund
Art
.
GG
nur
dann
verhältnismäßig
anzusehen
betroffenen
Eigentümern
nur
noch
formale
Eigentumsposition
verblieben
war
durchsetzbar
wirtschaftlichen
Wert
war
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Oktober
95
;
BVerfG
;
.
kann
jedoch
Rede
sein
Grundbuchwesen
zuständige
staatliche
Liegenschaftsdienst
Privateigentum
Grundstück
faktischen
Veränderungen
respektierte
Anlegung
Grundbuchs
Eigentümer
dokumentierte
.
4
.
Unrecht
nimmt
Berufungsgericht
jedoch
Beklagten
Berechtigte
Abwicklung
ehemaligen
Volkseigentums
Art
.
§
Abs.
Satz
Eigentümer
Grundstücks
Kläger
geworden
seien
Ausschlussfrist
Angriff
unrichtige
Eintragungen
versäumt
hätten
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
3
.
Oktober
Bestandsblatt
Liegenschaftskartei
§
Abs.
Nr.
GBV
Eigentum
Volkes
eingetragen
war
entstanden
war
.
Grundstück
Kläger
war
3
.
Oktober
Teilfläche
neu
gebildeten
Bestandsblatt
Liegenschaftskatasters
Volkseigentum
gebuchten
Grundstücks
Buchungsvorgänge
20
.
Februar
geändert
hatten
.
Liegenschaftsdienst
beabsichtigte
Berichtigung
Abschreibung
Grundstücks
Kläger
war
sachenrechtlich
wirksam
Abschreibung
Teilfläche
Grundstück
notwendig
vgl.
Rechtslage
Bundesrepublik
:
Senatsurteile
20
.
Juni
25
.
Januar
.
neue
Grundstücke
gebildet
worden
waren
.
galten
anderen
Grundsätze
.
Abs.
Satz
enthielt
Satz
entsprechende
Regelung
Anträge
.
gemäß
§
erlassene
Colido-Grundbuchanweisung
sah
Nummer
Abs.
Abschreibung
Grundstücken
Grundstücksteilen
Streichung
Abteilung
eingetragenen
Grundstücksnummer
Hinweis
neue
Grundstücksnummer
erfolgen
habe
.
war
erfolgt
.
Berufungsgericht
bejaht
jedoch
Unrecht
Eigentumserwerb
Buchberechtigten
selbst
dann
hier
neues
Grundbuchblatt
Privateigentum
gebliebene
Grundstück
angelegt
wurde
.
3
.
Oktober
fälschlicherweise
Grundbuch
Eigentümer
eingetragen
gewesen
ist
hat
Ablauf
Ausschlussfristen
Art
.
§
EGBGB
Eigentum
Grundstück
erworben
3
.
auch
wahre
Eigentümer
anderen
Grundbuchblatt
eingetragen
war
.
Fällen
Doppelbuchung
Eintragung
Flurstücks
verschiedenen
Grundbuchblättern
führte
gegenteilige
Auslegung
Norm
Berufungsgericht
seltsamen
Ergebnis
Ablauf
Ausschlussfrist
falsche
Buchung
richtig
richtige
Buchung
falsch
geworden
wäre
.
Rechtserwerb
Inhalt
Grundbuchs
ist
jedoch
ebenso
Ersitzung
§
vgl.
60
;
Senat
Urteil
19
.
Oktober
auch
Art
.
Abs.
möglich
.
Senat
hat
anderen
Zusammenhang
ausgeführt
richtige
Eintragung
wahren
Eigentümers
gesetzlichen
Eigentumserwerb
unrichtigen
Buchposition
Ablauf
Ausschlussfrist
entgegensteht
vgl.
Senat
Beschlüsse
13
.
Februar
juris
14
.
März
.
Gegenteil
lässt
auch
Zweck
Norm
begründen
Eigentumslagen
Grundstücken
Beitrittsgebiet
Interesse
Rechtssicherheit
unabhängig
materiellen
Rechtslage
allein
Eintragungen
Grundbuch
endgültigen
Klärung
herbeizuführen
.
Zweck
rechtfertigt
Parteien
Eintragung
Eigentümer
berufen
können
Entscheidung
wahren
Eigentümer
Nichtberechtigten
.
knappen
Gesetzesmaterialen
BT-Drs
.
13/7275
S.
Berufungsgericht
zitierten
Erläuterungen
SchmidtRäntsch
lässt
derartige
Regelungsvorstellung
entnehmen
.
ergibt
vielmehr
Gesetzgeber
nur
Fälle
Auge
hatte
jeweilige
Grundstück
allein
unrichtige
Eintragung
gab
.
Doppelbuchungen
Privateigentum
lagen
Vorstellung
Regelungswillens
Gesetzgebers
.
Schließlich
ist
Gebot
verfassungskonformen
Auslegung
Vorschrift
Grundbuch
eingetragenen
Eigentümer
anzuwenden
.
Verstreichen
Ausschlussfrist
Art
.
§
führt
ebenso
Anerkennung
zwar
rechtswirksamer
faktisch
unangreifbarer
Enteignungen
Art
.
§
entschädigungslosen
Entzug
Eigentümerrechten
.
Regelung
stellt
nur
verhältnismäßige
Eigentumsbeschränkung
Art
.
Abs.
Satz
GG
Eigentumsverlust
bedrohten
Eigentümer
Nichteintragung
Eigentums
Beitritt
auch
Jahre
lang
Zeit
hatten
Eigentümerrechte
geltend
machen
Rechtsverlust
vermeiden
Senat
Urteil
6
.
Juni
81
;
BVerfG
.
Anwendung
Ausschlussfrist
Doppelbuchungen
wäre
Grundbuch
eingetragenen
Eigentümer
System
Bürgerlichen
widersprechende
Obliegenheit
auferlegt
worden
eingetragenes
Recht
Eintragungen
anderen
Grundbuchblatt
Berechtigten
notfalls
gerichtlich
durchzusetzen
;
andernfalls
wäre
richtiger
Eintragung
Ablauf
Ausschlussfrist
Rechtsverlust
Ausgleich
gekommen
.
wäre
Art
.
GG
unvereinbare
einseitige
Entscheidung
Konflikts
Grundbuch
Berechtigten
Nachteil
wahren
Eigentümers
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
auch
entscheidend
Neuanlegung
Grundbuchs
Liegenschaftsdienst
Grundstück
Rechtssinne
wieder
entstanden
war
räumlich
abgegrenzten
Teil
Erdoberfläche
Bestandsverzeichnis
Grundbuchblatts
Grundstück
Kläger
Nummer
Gemarkung
gebucht
war
mehr
gab
.
kommt
Auslegung
Art
.
§
öffentlichen
Glauben
Eintragungen
Bestandsverzeichnis
:
Senat
Urteil
5
.
Dezember
Voraussetzungen
gesetzlichen
Erwerbs
Eigentums
Nichteigentümer
geht
.
Art
.
§
hat
Gesetzgeber
Hinblick
Rechtverhältnisse
besonderen
Erwerbstatbestand
begründeten
Buchpositionen
geschaffen
Obliegenheit
wahren
Eigentümers
Ansprüche
Eigentum
Vermeidung
Rechtsverlust
Frist
Jahren
Beitritt
geltend
machen
Verwirkungsgedanken
orientiert
hat
vgl.
Senat
Urteil
6
.
Juni
80
;
Schmidt-Räntsch
.
Demjenigen
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
ist
kann
jedoch
eingetragenen
Berechtigten
Last
gelegt
werden
rechtzeitig
Herstellung
wahre
Rechtslage
wiedergebenden
Grundbuchs
gekümmert
haben
.
War
wahre
Eigentümer
bereits
3
.
Oktober
Grundbuch
eingetragen
vermag
auch
Hinweis
Rechtswirklichkeit
nachlässiger
Umgang
Rechtsvorschriften
;
faktische
Unangreifbarkeit
Eintragungen
Volkseigentum
rechtfertigen
Vertrauen
Inhabers
Buchposition
unrichtige
Eintragung
stärker
schützen
Eigentümers
richtige
Eintragung
.
Fällen
fehlt
vielmehr
Voraussetzung
gesetzlichen
Erwerbstatbestands
Art
.
§
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Naumburg
Entscheidung