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94 lines
802 B

BESCHLUSS
8
.
Mai
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
8
.
Mai
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Tropf
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
November
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Beschwerdebegründung
zitierte
Rechtsprechung
Kommentarliteratur
MünchKomm-BGB/Wendtland
3
.
Aufl
.
verhält
§
Abs.
SachenRBerG.
Auffassung
Berufungsgerichts
§
Abs.
entspricht
Gesetz
;
andere
Auffassung
wird
ersichtlich
vertreten
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
Wenzel
Tropf
Gaier