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347 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
:
§
Abs.
§
Abs.
Satz
;
§
Abänderung
Vertrages
Eigentum
Grundstück
übertragen
werden
sollte
bedurfte
Vollzug
Eigentumswechsels
Form
.
.
22
.
März
2001-
V.
Zivilsenat
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Tropf
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
August
wird
angenommen
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Revision
hat
Endergebnis
auch
Aussicht
Erfolg
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
DM
Gründe
:
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
standen
privatschriftlichen
Aufgabe
"
Überlassungsvertrag
"
18
.
September
vorbehaltenen
Nutzungsrechts
.
§
entwickelten
Grundsätze
formlosen
Abänderung
beurkundungsbedürftiger
Verträge
Vollzug
vgl.
bereits
.
14
.
Mai
§
Nr.
gelten
hier
entsprechend
.
Zwar
diente
Abs.
Satz
nur
privaten
Schutzzwecken
§
verfolgt
Senat
auch
staatlichen
Leitung
Grundstücksverkehrs
§
.
Mittel
Lenkung
war
Genehmigungsverfahren
Grundstücksverkehrsverordnung
hier
i.d
.
15
.
Dezember
.
.
Grundstücksverkehrsverordnung
knüpfte
Erfordernis
Genehmigung
"
dingliche
"
Geschäft
§
:
"
Übertragung
"
Eigentums
;
"
Verzicht
"
;
"
Erwerb
"
verschiedenen
weiteren
Fällen
.
verpflichtenden
Bestimmungen
Vertrags
hebt
Verordnung
nur
Geschäften
ohnehin
dingliche
Komponente
haben
"
Abschluß
Änderung
Vertrages
Nutzung
landwirtschaftlich
forstwirtschaftlich
genutzten
Grundstücks
"
.
Zwekken
Genehmigungsverfahrens
Preisüberwachung
rationelle
Bodennutzung
widmet
Berufungsurteil
zutreffendem
Ergebnis
:
Preisüberwachung
hat
Aufgabe
Rechts
Wohnung
Garage
Garten
nutzen
allerdings
Beziehung
.
handelte
Vorbehalte
Eigentümerin
Übergabe
Grundstücks
.
Berührung
ergibt
Ergebnis
aber
auch
weiteren
Zweck
Verordnung
staatliche
Wohnraumlenkung
unterstützen
vgl.
Bodenrecht
S.
.
Wohnraumlenkungsverordnung
hier
maßgebenden
Fassung
14
November
GBl
.
schloß
Wohnungen
Eigenheim
zwar
schlechthin
Erfassung
;
erfaßt
waren
nur
ausschließlich
Eigentümer
Familienangehörige
Wohnraum
hatten
.
Voraussetzung
war
Verhältnis
Parteien
gegeben
.
Indessen
entzog
Aufgabe
Nutzungsrechts
Klägerin
Wohnraum
Zugriff
staatlichen
Rat
Kreises
.
Überlassung
familienfremde
Personen
bedurfte
Zuweisung
;
war
Voraussetzung
Abschluß
Mietvertrags
§
§
.
staatliche
Kontrolle
Aufgabe
bisher
inne
gehabten
befugnis
Sinne
Genehmigung
war
erforderlich
anders
Wohnungstausch
§
Abs.
.
Auch
Aufhebung
Wohnungsmietvertrags
war
genehmigungsfrei
Kontrolle
beschränkte
Zuordnungsentscheidung
Neuvermietung
.
Abänderungsvereinbarung
18
.
August
liegt
mithin
staatlichen
Lenkungsmechanismus
.
Wenzel
Tropf
ist
Urlaub
Unterschrift
dert
.
3
.
April
Vorsitzende
Wenzel