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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Oktober
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Keller
laufenden
Wasserleitungen
Hausgrundstück
versorgen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Nachbarn
.
Kläger
haben
Hausgrundstück
Jahr
notariellen
Vertrages
Beklagten
erworben
.
Rechtsmängel
Vertrages
enthält
Absatz
Gewährleistungsausschluss
.
Absatz
ist
bestimmt
Käufer
gegenstand
besichtigt
hat
gegenwärtigen
Zustand
kauft
.
Haus
Kläger
grenzt
unmittelbar
Grundstück
Beklagten
befindlichen
Häuser
.
Häuser
besteht
gemeinsame
Stromund
Wasserversorgung
.
Leitungen
Versorgung
Häuser
Beklagten
verlaufen
Keller
Hauses
Kläger
.
Rechtsstreit
vorangegangenen
gerichtlichen
Verfahren
verlangten
Kläger
Beklagten
Rückabwicklung
Kaufvertrages
;
Klage
blieb
jedoch
Erfolg
.
Kläger
begehren
nun
Beseitigung
Keller
verlaufenden
Versorgung
Anwesen
Beklagten
dienenden
Leitungen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
hier
Interesse
Widerklage
Beklagten
Ersatz
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
anlässlich
vorangegangenen
Prozesses
streitgegenständlichen
Verfahrens
entstanden
sind
stattgegeben
.
Berufung
Kläger
hat
Landgericht
Urteil
Amtsgerichts
abgeändert
Klage
stattgegeben
Widerklage
hier
Interesse
abgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
Wiederherstellung
Entscheidung
Amtsgerichts
erreichen
.
Kläger
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Ansicht
Berufungsgerichts
können
Kläger
Beseitigungsanspruch
zwar
Beklagten
getroffenen
mündlichen
Vereinbarung
herleiten
;
selbst
Parteien
anlässlich
notariellen
Kaufvertrages
Beseitigung
Leitungen
geeinigt
haben
sollten
wäre
Vereinbarung
notarieller
Beurkundung
unwirksam
.
Anspruch
Kläger
sei
jedoch
§
begründet
.
Duldungspflicht
Kläger
§
Abs.
bestehe
.
Beklagte
berufe
Klägern
Verbleib
Leitungen
geeinigt
haben
fehle
ebenfalls
erforderlichen
notariellen
Beurkundung
.
Übrigen
müsste
Vereinbarung
hätte
tatsächlich
stattgefunden
jederzeit
kündbarer
unentgeltlicher
Gestattungsvertrag
eingestuft
werden
.
widerklagend
geltend
gemachten
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
seien
Vorliegens
gesetzlichen
Voraussetzungen
erstattungsfähig
.
II
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
Anspruch
Kläger
gem.
§
Abs.
Beseitigung
Keller
verlaufenden
Versorgungsleitungen
Beklagten
bejaht
halten
rechtlicher
Prüfung
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
allerdings
Eigentumsbeeinträchtigung
Kläger
Beklagten
bejaht
.
Eigentumsbeeinträchtigung
ist
Inhalt
Eigentums
§
widersprechende
Zustand
verstehen
.
Eigentümer
§
garantierten
umfassenden
Sachherrschaft
gehört
fremde
Gegenstände
eigenen
Grundstück
fernzuhalten
.
sind
Gegenstände
Entfernung
allein
Anwesenheit
fortdauernder
Eigentumsstörungen
Senat
Urteil
4
.
Februar
.
.
Leitungen
handelt
Kläger
fremde
Gegenstände
.
stehen
Eigentum
Beklagten
.
Auffassung
Beklagten
erstreckt
Eigentum
Kläger
Hausgrundstück
gem.
§
ler
verlaufenden
Versorgung
allein
Anwesen
Beklagten
dienenden
Leitungen
.
Leitungen
sind
wesentlicher
Bestandteil
§
Hauses
Kläger
.
wesentlichen
Bestandteilen
Gebäudes
gehören
§
Abs.
Herstellung
Gebäudes
eingefügten
Sachen
.
ist
feste
Verbindung
Gebäude
nötig
Senat
Urteil
10
.
Februar
.
"
Herstellung
"
Sinne
sind
Teile
eingefügt
Gebäude
Verkehrsanschauung
noch
fertig
gestellt
ist
Senat
Urteil
25
.
Mai
.
ist
Versorgungsleitungen
Fall
.
sind
Herstellung
Gebäudes
Kläger
eingefügt
dienen
allein
Versorgung
Nachbargrundstücks
Wasser
Strom
.
Versorgungsleitungen
sind
auch
allgemeinen
Vorschrift
§
wesentlicher
Bestandteil
Gebäudes
Kläger
geworden
vgl.
Senat
Urteil
25
.
Oktober
.
Anhaltspunkte
nur
Wege
Zerstörung
entfernt
werden
können
liegen
.
Anders
Beklagte
meint
stehen
Versorgungsleitungen
auch
Eigentum
Versorgungsunternehmens
.
Beseitigungsverlangen
Kläger
bezieht
öffentlichen
Versorgungsleitungen
Keller
verlaufenden
Leitungen
ausgehend
gemeinsamen
Hauptversorgungsleitung
Versorgung
angrenzenden
Häuser
Beklagten
dienen
.
innere
Leitungsnetz
ist
Eigentum
Versorgungsunternehmens
vgl.
Staudinger/Jickeli/Stieper
§
.
.
Versorgungsleitungen
stehen
Zubehör
Hausgrundstücks
Beklagten
vielmehr
Eigentum
.
§
ist
bewegliche
Sache
grundsätzlich
dann
Zubehör
Bestandteil
Hauptsache
sein
nur
vorübergehend
wirtschaftlichen
Zweck
Hauptsache
dienen
bestimmt
ist
Bestimmung
entsprechenden
räumlichen
Verhältnis
steht
.
Leitungen
sind
zwar
nur
vorübergehend
bestimmt
Anwesen
Beklagten
Strom
Wasser
versorgen
so
Nutzbarkeit
Wohngebäude
ermöglichen
.
Annahme
Zubehöreigenschaft
steht
Leitungen
Grundstück
Beklagten
befinden
.
Geht
Frage
Gegenstand
Zubehör
Grundstück
ist
dann
braucht
Grundstück
selbst
befinden
;
auch
nur
Nähe
untergebracht
ist
kann
Erfordernis
räumlichen
Verhältnisses
genügt
sein
Senat
Urteil
19
.
März
.
So
liegt
hier
.
Keller
Hauses
Kläger
verlaufenden
Leitungen
Häusern
Beklagten
besteht
unmittelbare
räumliche
Beziehung
Anwesen
Parteien
aneinander
angrenzen
.
Gerade
räumliche
Situation
wurde
Versorgung
Beklagten
nutzbar
gemacht
.
2
.
frei
Rechtsfehlern
hat
Berufungsgericht
jedoch
Duldungspflicht
Kläger
gem.
§
Abs.
verneint
.
Allerdings
begründet
Ansicht
Beklagten
§
Landesnachbarrechtsgesetz
Pflicht
Kläger
Duldung
Keller
verlaufenden
Wasserleitung
Beklagten
.
Vorschrift
hat
Eigentümer
dulden
Grundstück
Abwasserleitungen
Nachbargrundstück
hindurchgeführt
werden
Anschluss
Entwässerungsnetz
anders
zweckmäßig
nur
unverhältnismäßig
hohen
Kosten
durchgeführt
werden
kann
verbundene
Beeinträchtigung
erheblich
ist
.
kann
dahingestellt
bleiben
Voraussetzungen
hier
erfüllt
sind
.
gewährt
Recht
Eingriff
Bodensubstanz
Nachbargrundstücks
Reich
Landesnachbarrechtsgesetz
§
.
aber
Recht
Inanspruchnahme
Grundstück
befindlichen
Wohnhauses
Leitungsverlauf
.
Ebensowenig
kann
Beklagte
Notleitungsrecht
entsprechender
Anwendung
§
vgl.
Senat
Urteil
4
Juli
berufen
.
Auch
Notleitungsrecht
umfasst
Befugnis
Inanspruchnahme
Wohngebäude
Notleitungsrecht
betroffenen
Grundstücks
.
Duldungspflicht
Kläger
folgt
auch
Beklagte
meint
kaufvertraglich
vereinbarten
Gewährleistungsausschluss
§
Abs.
Satz
Rechte
Käufers
Mangels
ausgeschlossen
sind
Vertragsschluss
Mangel
kennt
.
Kläger
machen
kaufvertragliche
Gewährleistungsansprüche
Eigentum
abgeleiteten
dinglichen
Abwehranspruch
geltend
.
Beklagten
aufgeworfene
Frage
Vorhandensein
Leitungen
Mangel
Kläger
verkauften
Hauses
darstellt
kommt
.
Auch
§
Abs.
Kaufvertrages
Käufer
Kaufgegenstand
besichtigt
hat
gegenwärtigen
Zustand
kauft
lässt
Duldungspflicht
Kläger
herleiten
.
bereits
Überschrift
Rechtsmängel
nahe
legt
handelt
Regelung
kaufvertraglichen
Haftungsausschluss
Mängel
Kaufsache
.
kaufvertragliche
Gewährleistungsansprüche
geht
hier
jedoch
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
verkannt
Duldungspflicht
Kläger
Rahmen
Kaufvertrages
Parteien
mündlich
getroffenen
Vereinbarung
ergeben
kann
.
bestrittenen
erstinstanzlichen
Vorbringen
Beklagten
hat
Klägern
Abschluss
Kaufvertrages
erklärt
Trennung
Versorgungsleitungen
komme
Betracht
eher
werde
Grundstück
verkaufen
.
seien
Kläger
einverstanden
gewesen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Beweiserhebung
Behauptung
Beklagten
verzichtet
werden
.
behauptete
Vereinbarung
ist
unentgeltlicher
Gestattungsvertrag
auszulegen
.
Zwar
ist
unentgeltlichen
Gestattungsverträgen
grundsätzlich
jederzeitigen
Kündigungsmöglichkeit
auszugehen
Senat
Urteil
26
.
Januar
juris
.
.
Ist
aber
Verbleib
angrenzendes
Haus
versorgenden
Stromleitungen
Beklagten
Voraussetzung
Abschluss
Kaufvertrages
Anwesen
Leitungen
befinden
gemacht
worden
haben
Erwerber
Einverständnis
erklärt
so
liegt
Vereinbarung
dauerhaften
Nutzungsmöglichkeit
Veräußerer
ordentliche
Kündigungsmöglichkeit
Erwerber
gerade
gegeben
sein
soll
.
Lediglich
außerordentliche
Kündigungsmöglichkeit
bliebe
unberührt
.
Annahme
wirksamen
Gestattungsvertrages
steht
fehlende
Beurkundung
behaupteten
Vereinbarung
.
Zutreffend
ist
zwar
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Vertrag
Teil
verpflichtet
Eigentum
Grundstück
-9-
gen
erwerben
notariellen
Beurkundung
bedarf
§
Satz
Beurkundungserfordernis
Vereinbarungen
umfasst
Willen
Vertragspartner
schuldrechtliche
Veräußerungsgeschäft
zusammensetzt
.
.
vgl.
Senat
Urteil
20
.
Dezember
361
;
Urteil
30
.
Juni
.
formnichtige
Abrede
Parteien
Verbleib
Versorgungsleitungen
wäre
aber
§
Abs.
Satz
Auflassung
Grundstücks
Kläger
Eintragung
Eigentümer
Grundbuch
wirksam
geworden
beachtlich
.
Allerdings
wäre
Erwägungen
auch
Klägern
behauptete
gegenteilige
Vereinbarung
Beklagte
anlässlich
Kaufvertrages
ausdrücklich
Entfernung
Versorgungsleitungen
verpflichtet
habe
wirksam
Folge
hieraus
vertraglicher
Beseitigungsanspruch
Kläger
abzuleiten
wäre
.
Begründetheit
Klage
kommt
Inhalt
Parteien
Vereinbarung
Versorgungsleitungen
getroffen
haben
.
Frage
hat
Berufungsgericht
geprüft
.
Sache
ist
zurückzuverweisen
Endentscheidung
erforderlichen
Feststellungen
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
.
Erstattung
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
gerichtete
Widerklage
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Recht
abgewiesen
.
1
.
Beklagten
steht
Anspruch
§
Abs.
Ersatz
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Verteidigung
Begehren
Kläger
Auflösung
notariellen
Kaufvertrages
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
fahrlässiges
Handeln
Kläger
verneint
.
Fahrlässig
handelt
Gläubiger
schon
dann
erkennt
Forderung
Sache
berechtigt
ist
.
Berechtigung
Forderung
kann
sicher
nur
Rechtsstreit
geklärt
werden
.
Ergebnis
vorauszusehen
kann
Gläubiger
Vorfeld
Rechtsstreits
verlangt
werden
.
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
entspricht
Gläubiger
vielmehr
schon
dann
prüft
Vertragsstörung
Ursache
zurückzuführen
ist
eigenen
Verantwortungsbereich
zuzuordnen
eigene
Rechtsstandpunkt
mithin
plausibel
ist
.
Plausibilitätskontrolle
hat
Bewenden
.
Bleibt
ungewiss
tatsächlich
Pflichtverletzung
anderen
Vertragspartei
vorliegt
darf
Gläubiger
Pflichtverletzung
ergebenden
Rechte
geltend
machen
Schadensersatzpflichten
schuldhaften
Vertragsverletzung
befürchten
müssen
auch
Verlangen
Ergebnis
unberechtigt
herausstellt
Senat
Urteil
16
.
Januar
.
.
Anhaltspunkte
schuldhaftes
Verhalten
Kläger
liegen
.
ist
ersichtlich
Kläger
fehlende
Berechtigung
Forderung
kannten
anlässlich
erforderlichen
Plausibilitätsprüfung
hätten
erkennen
müssen
Rechtsstandpunkt
plausibel
ist
.
Hinweis
Beklagten
Komplexität
Sache
bestätigt
vielmehr
Würdigung
Berufungsgerichts
Kläger
ungewiss
war
Pflichtverletzung
Beklagten
vorlag
Rücktritt
berechtigte
.
2
.
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Beklagten
Abwehr
Kläger
Entfernung
Versorgungsleitungen
sind
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
ersatzfähig
.
Zusammenhang
ist
Bedeutung
Verlangen
Kläger
letztlich
berechtigt
unberechtigt
erweisen
wird
.
liegen
Anhaltspunkte
Klägern
Vorwurf
fahrlässigen
Verhaltens
machen
ist
Abwehrverlangen
Berufungsgericht
Erfolg
hatten
.
3
.
rechtlich
zutreffenden
Ausführungen
Berufungsgerichts
Verzugs
Kläger
stehe
Beklagten
Anspruch
Ersatz
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
widerklagend
geltend
gemachten
verauslagten
öffentlichen
Abgaben
Versicherungsleistungen
erhebt
Beklagte
Einwendungen
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung