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1459 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
Juli
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Aufrechnung
Gegenforderung
kann
Grundschuld
nur
abgelöst
werden
Duldungsanspruch
Aufrechnung
vollständig
abgelöst
fehlende
Betrag
zusammen
Aufrechnung
Wege
Zahlung
erbracht
wird
.
Urteil
16
Juli
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Eheleuten
Grundstück
gehörte
gleichen
Teilen
.
Grundstück
ist
Einfamilienhaus
bebaut
Eheleute
wohnten
.
hatten
bausparkasse
Bausparkasse
Darlehen
aufgenommen
.
Sicherung
Forderung
Darlehensvertrag
wurde
Bausparkasse
Briefgrundschuld
DM
%
Zinsen
bestellt
.
Darlehen
wurde
vollständig
zurückgezahlt
.
übermittelte
Bausparkasse
Eheleuten
Grundschuldbrief
Bewilligung
Löschung
eingetragenen
Rechts
.
Eheleute
schung
indessen
.
betrieben
wurde
Zwangsversteigerung
angeordnet
.
Grundstück
wurde
17
.
Mai
Beklagten
zugeschlagen
.
Versteigerungsbedingungen
war
Grundschuld
bestehen
geblieben
;
Beklagten
entrichtete
Bargebot
war
entsprechend
gemindert
.
zwischenzeitlich
voneinander
geschiedenen
Eheleute
bewohnten
Gebäude
stück
zunächst
.
Beklagte
erhob
Klage
Amtsgericht
Antrag
Herausgabe
Grundstücks
verurteilen
.
Räumung
machte
geltend
August
ausgezogen
sein
erreichte
klageabweisendes
Urteil
.
erkannte
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
wurde
Anerkenntnis
verurteilt
.
Urteil
Amtsgerichts
wurde
rechtskräftig
.
verstarb
August
.
wurde
Sohn
beerbt
.
Schreiben
28
.
Dezember
erklärte
weiterhin
Gläubigerin
eingetragene
Bausparkasse
Grundschuld
Ansprüche
abzutreten
.
30
.
Dezember
eingegangenen
Klage
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
Zeitraum
17
.
Mai
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
Grundschuld
"
Zwecke
Leistung
gemeinschaftlich
Bruchteilsgemeinschaft
"
dulden
.
Rechtsstreits
trat
Kläger
.
Verfahren
verstarb
.
Nachlass
wurde
venzverfahren
eröffnet
Klägerin
Verwalterin
ernannt
wurde
.
setzt
Eigenschaft
Rechtsstreit
.
Beklagte
verteidigt
hilfsweise
Aufrechnung
.
hat
Widerklage
Antrag
erhoben
festzustellen
verpflichtet
sei
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
dulden
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Widerklage
abgewiesen
.
Berufung
hat
Beklagte
Anträge
Abweisung
Feststellung
weiterverfolgt
.
Kläger
haben
Berufungsverfahrens
Grundschuld
gekündigt
Klage
erweitert
zuletzt
beantragt
Beklagten
verurteilen
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
Hauptforderung
Zeitraum
17
.
Mai
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
dulden
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
abgewiesen
weitergehende
Berufung
zurückgewiesen
Beklagten
erweiterten
Klageantrag
verurteilt
.
hat
Wirksamkeit
Beklagten
erklärten
Aufrechnung
verneint
Revision
beschränkt
zugelassen
.
verfolgt
Beklagte
Antrag
vollständige
Abweisung
Klage
Widerklage
gestellten
Antrag
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Beklagte
müsse
Zwangsvollstreckung
Grundschuld
Nominalbetrags
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
dulden
.
habe
gemäß
§
§
Abs.
Klage
Mitwirkung
Klägers
erheben
können
.
Grundschuld
sei
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
abgelöst
worden
.
Auszug
Anspruch
ordnungsgemäße
Übergabe
erfüllt
worden
sei
habe
Beklagte
Herausgabe
Räumung
Grundstücks
zwar
grundsätzlich
auch
Nutzungsentschädigung
verlangen
können
.
Klägern
komme
indessen
Rechtskraft
insoweit
unzutreffenden
Urteils
Amtsgerichts
zugute
D.
Räumung
Herausgabe
10
.
August
mehr
schulde
.
Folge
sei
Beklagten
nur
Vorteile
Nutzung
Grundstücks
Tage
vergüten
habe
.
aber
bleibe
Betrag
Beklagten
aufrechenbaren
Forderungen
auch
Vortrag
Beklagten
Nominalbetrag
Grundschuld
.
Grundschuld
§
Abs.
nur
dann
Aufrechnung
Zahlungsanspruch
abgelöst
werden
könne
vollständigen
Befriedigung
Gläubigers
führe
habe
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
Klägern
geltend
gemachten
Anspruch
berührt
.
Anspruch
Duldung
Zwangsvollstreckung
raum
17
.
Mai
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
Grundschuld
sei
verjährt
.
Verhandlungen
Beklagten
hätten
Verjährung
hemmen
können
Abtretung
Ansprüche
Grundschuld
zugestanden
hätten
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
Rechtsverteidigung
Beklagten
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
beschränkt
vgl.
m.w
.
.
hat
Senat
auszu-
gehen
Kläger
gemeinschaftlich
Bruchteilen
Berechtigte
abgetretenen
Grundschuld
sind
§
§
Abs.
berechtigt
war
Anspruch
Grundschuld
Weise
geltend
machen
Klage
geschehen
ist
.
2
.
Aufrechnungserklärung
Beklagten
hat
Ablösung
Grundschuld
geführt
Aufrechnung
gestellten
Gegenforderungen
Vorbringen
Beklagten
hierzu
erforderlichen
Betrag
erreichen
.
Aufrechnung
Forderungen
Erfüllung
allein
schuldete
ist
ungeeignet
Ablösung
Grundschuld
bewirken
.
Forderung
Mehrzahl
Gläubigern
Maßgabe
zusteht
kann
nur
Aufrechnung
Forderung
erfüllt
werden
Erfüllung
Gläubiger
Schuldner
haften
gemeinschaftliche
Forderung
Leistung
Mitgläubiger
erfüllt
werden
kann
.
29
.
Januar
;
Staudinger/Gursky
Rdn
.
25
;
BGB/Bydlinski
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Meinung
Revision
berührt
Aufrechnung
Schuldners
Gegenforderung
Mitgläubiger
Bestehen
Aktivforderung
auch
Verhältnis
Mitgläubiger
Schuldner
.
gemeinschaftliche
Berechtigung
Aktivforderung
entzieht
Erfüllung
Mitgläubigern
Maßgabe
§
zugute
kommt
.
Ergebnis
Recht
meint
Berufungsgericht
auch
gemäß
§
verpflichtet
war
Beklagten
Nutzungen
erstatten
Auszug
Haus
gezogen
worden
sind
gezogen
werden
konnten
.
Zuschlag
Grundstücks
findet
§
Abs.
Satz
Räumungsvollstreckung
.
Grunde
war
Beklagten
Amtsgericht
erhobene
Klage
abzuweisen
.
fehlte
Zulässigkeit
notwendige
Rechtsschutzinteresse
.
Zustellung
Zuschlagsbeschlusses
vorliegend
auszugehen
ist
steht
Sinne
§
Eintritt
Rechtshängigkeit
gleich
Senat
.
5
.
März
.
Anm
.
.
Berufungsgericht
meint
Erfüllung
Herausgabeanspruchs
Eigentümers
Anforderungen
Erfüllung
Rückgewähranspruchs
Vermieters
stellen
sind
begegnet
nachhaltigen
Zweifeln
verneinend
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
können
jedoch
schon
dahingestellt
bleiben
Herausgabeanspruch
§
nur
Besitzer
besteht
.
Besitz
ist
Voraussetzung
Herausgabeanspruchs
.
Besitz
endet
erst
ordnungsgemäßen
Erfüllung
Herausgabeanspruchs
schon
Einwirkungsmöglichkeit
Besitzers
Sache
beendet
wird
.
Gibt
Mitbesitzer
Besitz
anderen
Mitbesitzers
Dritten
wird
Herausgabeanspruch
Eigentümers
zwar
erfüllt
.
Gleichwohl
fehlt
fortan
Vindikationsverhältnis
Eigentümer
Besitz
aufgegeben
hat
.
So
liegt
hier
.
Auszug
Haus
August
Weise
Verhalten
Verbleiben
Haus
hätte
nehmen
können
ist
vorgetragen
ersichtlich
.
kommt
Frage
rechtskräftige
Verneinung
Herausgabeanspruchs
§
Verneinung
Ansprüchen
§
§
präjudiziert
vgl.
umgekehrten
Fall
Verurteilung
Herausgabe
Senat
.
20
.
Februar
.
3
.
März
§
Nr.
.
Auch
Eigentümer
Grundstücks
Besitzer
§
Herausgabe
verlangen
kann
folgt
Anspruch
Ersatz
Räumungskosten
§
.
Derartige
Kosten
können
ersetzen
sein
zurückgelassenen
Sachen
Störung
Eigentums
bedeuten
Besitzer
§
Abs.
beseitigen
waren
Eigentümer
Störung
Übernahme
Kosten
beseitigt
hat
.
Störer
Sinne
Bestimmung
war
Sachen
Grundstück
zurückgelassen
hätte
wird
Beklagten
jedoch
behauptet
.
lässt
so
verhalten
hat
Störer
werden
.
verbleibende
Forderung
erreicht
Vortrag
Beklagten
noch
einmal
Nominalbetrag
Grundschuld
.
Aufrechnung
berührt
Grundschuld
.
Eigentümer
Grundschuld
belasteten
Grundstücks
schuldet
Grundschuldbetrag
Zinsen
Grundschuld
ist
verpflichtet
Grundschuld
Zwangsvollstreckung
belastete
Grundstück
dulden
.
Verwertung
Grundstücks
Zwangsversteigerungsverfahren
führt
Befriedigung
Grundschuldgläubigers
Erlöschen
Rechts
§
Abs.
.
Soll
Grundschuld
Verwertung
belasteten
Grundstücks
sonstigen
Vermögen
Eigentümers
abgelöst
werden
bedarf
besonderen
Regelung
.
findet
§
ist
Grundschuld
entsprechend
anzuwenden
Senat
.
Ablösung
kann
§
Abs.
Zahlung
erfolgen
.
Abs.
zweite
Alt
.
erweitert
Art
Befugnis
Eigentümers
Ablösung
-9-
Gestattung
Aufrechnung
mithin
Verwendung
Gegenforderung
sonstigen
Vermögen
Eigentümers
Ablösung
Duldungsanspruchs
vgl.
6
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
5
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
Soergel/Konzen
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Befugnis
Ablösung
ist
jedoch
insoweit
beschränkt
Ablösung
nur
dann
Aufrechnung
erfolgen
kann
Gegenforderung
Eigentümers
so
hoch
ist
Aufrechnung
Ablösung
Grundschuld
führt
Senat
aaO
;
.
11
.
Mai
;
Palandt/Bassenge
69
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Befugnis
Teilleistungen
eröffnet
Abs.
zweite
Alt
.
Eigentümer
;
MünchKomm-BGB/Eickmann
5
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
§
Rdn
.
.
Revision
gibt
anderen
Entscheidung
Anlass
.
Gläubiger
braucht
Teilleistungen
grundsätzlich
nehmen
.
Unvollständige
Leistungen
führen
Belästigung
Aufwand
Gläubigers
§
bewahren
soll
§
Rdn
.
.
Grundsatz
gilt
zwar
ausnahmslos
.
So
bewirkt
Aufrechnung
Schuldners
Gegenforderung
niedriger
ist
Forderung
Gläubigers
Erfüllung
Forderung
Gläubigers
Umfang
Gegenforderung
bedeutet
Teilleistung
Forderung
Gläubigers
.
hat
Gläubiger
hinzunehmen
Aufrechnung
sonst
weitgehend
Sinnes
beraubt
würde
MünchKomm-BGB/Krüger
aaO
§
Rdn
.
8
;
§
Rdn
.
.
insoweit
anzuerkennende
Ausnahme
Grundsatz
§
gilt
aber
nur
Forderungen
Schuldner
gesamten
Vermögen
haftet
.
Gläubiger
erhält
Höhe
Schuldner
Aufrechnung
gestellten
Gegenforderung
Befriedigung
.
Forderung
wird
teilweise
erfüllt
.
Nachhaltige
Belästigungen
weitere
Maßnahmen
sind
Aufrechnung
bewirkten
teilweisen
Befriedigung
verbunden
.
So
verhält
jedoch
Grundschuld
Eigentümer
teilweise
abgelöst
wird
.
Teilzahlung
kann
Gläubiger
ablehnen
Abs.
.
ist
insbesondere
Interesse
teilweise
Ablösung
§
Verpflichtung
Gläubigers
Eigentümer
führt
Teilleistung
Brief
vermerken
Grundschuldbrief
Notar
Grundbuchamt
teilweisen
Löschung
Bildung
Teilbriefs
übergeben
.
ist
Aufwand
Gläubiger
verbunden
;
obendrein
führt
Briefübergabe
Gläubiger
zeitweilig
unmittelbaren
Besitz
Briefs
zeitweilig
Verfügung
Recht
gehindert
ist
.
wäre
anders
§
Abs.
zweite
Alt
.
führte
Gläubiger
teilweise
Ablösung
Rechts
Wege
Aufrechnung
Eigentümers
Forderung
hinzunehmen
hätte
.
gegenteilige
Meinung
hätte
Folge
Gläubiger
verpflichtet
wäre
Belieben
Schuldners
vollständigen
Ablösung
Briefrecht
eingetragenen
Belastung
Maßgabe
§
jeweils
teilweise
erfolgte
Befriedigung
Brief
vermerken
jeweils
Notar
Grundbuchamt
teilweisen
Löschung
Grundschuld
Herstellung
Teilbriefs
vorzulegen
.
Buchrecht
verhält
insoweit
anders
.
Gläubiger
hätte
jeweils
teilweise
Löschung
Rechts
bewilligen
verzichten
Nachweis
jeweils
teilweise
erfolgten
Übergangs
Grundschuld
Eigentümer
mitzuwirken
vgl.
§
.
braucht
Inhaber
Rechts
hinzunehmen
vgl.
361
;
RGRK-BGB/Mattern
aaO
Rdn
.
12
;
Soergel/Konzen
aaO
Rdn
.
Aufrechnung
Eigentümers
Teilbetrag
Forderung
.
anerkennenswerter
Grund
Berechtigte
Grundschuld
zwar
Angebot
Teilzahlung
Schuldner
zurückweisen
darf
vollständigen
Ablösung
Rechts
führt
Rechtsfolge
führende
Aufrechnung
Eigentümer
Grundstücks
jedoch
hinzunehmen
hat
besteht
sei
denn
Ablösung
Wege
Aufrechnung
fehlende
Betrag
wird
zusammen
Erklärung
Aufrechnung
Wege
Zahlung
Eigentümer
erbracht
.
.
Widerklage
ist
unzulässig
Beklagte
Feststellung
erstrebt
verpflichtet
sein
Vollstreckung
Grundschuld
Hauptforderung
Zeitraum
17
.
Mai
31
.
Dezember
fällig
gewordenen
Zinsen
dulden
.
Insoweit
fehlt
offensichtlich
Zulässigkeit
notwendigen
Feststellungsinteresse
Entscheidung
Klage
Duldungspflicht
Beklagten
entschieden
wird
.
Anders
verhält
nur
erstrebte
Feststellung
1
.
Januar
fällig
gewordenen
Zinsen
umfasst
.
Insoweit
ist
Widerklage
zwar
zulässig
Vorstehenden
jedoch
begründet
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
04.11.2009