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BESCHLUSS
15
.
Mai
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
14
.
Zivilsenat
12
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Begründung
:
Zwar
steht
Begründung
Berufungsurteils
Senatsurteilen
25
.
Juni
16
Juli
Einklang
.
kommt
aber
.
F.
kommt
Anwendung
Verzug
vorliegt
später
wegfällt
11
;
.
17
.
Dezember
.
So
liegt
hier
.
Teil
Grundstücks
Halle
errichtet
werden
sollte
ist
gesetzten
Frist
vertragsgemäß
verdichtet
worden
.
Übrigen
scheiterte
vertragsgemäße
Verdichtung
Gesellschaft
Grundstück
ungeeignetem
Material
verfüllt
abgestellt
hatte
.
Verdichtung
später
gelang
hat
Beklagte
vertreten
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung