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606 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtbeschwerde
Schuldners
werden
Beschlüsse
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
Gießen
24
.
Juni
Amtsgerichts
Gießen
11
.
Februar
aufgehoben
Vorteil
Beteiligten
Nr.
befunden
worden
ist
.
wird
Zuschlag
versagt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligte
Schuldner
ist
u.a.
Eigentümer
Rubrum
näher
bezeichneten
Grundstücke
Zwangsversteigerung
angeordnet
worden
ist
.
ersten
Versteigerungstermin
14
.
März
hatte
Schuldner
Gesamtausgebot
Grundstücke
Verzicht
Einzelausgebot
beantragt
ist
aber
Terminen
9
.
Mai
2
.
Oktober
11
.
Dezember
mehr
zurückgekommen
.
Versteigerungstermin
29
.
Oktober
betreibenden
Gläubigern
auch
Schuldner
Verfahrensbevollmächtigten
zugegen
gewesen
ist
hat
Vollstreckungsgericht
Antrag
Beteiligten
Gläubigerin
Blick
Rubrum
genannten
Grundstücke
beschlossen
Versteigerungsbedingungen
festgestellt
Doppelausgebot
Grundstücke
Gruppenausgebot
erfolgen
solle
.
anwesenden
Beteiligten
haben
hiergegen
Termin
Einwände
erhoben
.
sodann
durchgeführten
Versteigerung
ist
Beteiligte
Meistbietender
geblieben
.
Schriftsatz
7
.
Februar
hat
Schuldner
eingewandt
Erteilung
Zuschlages
stehe
Termin
Einzelausbietung
verzichtet
worden
sei
.
Übrigen
müsse
Verzicht
hier
fehle
Protokoll
erklärt
werden
.
sei
auszuschließen
Einzelausbietung
höherer
Versteigerungserlös
erzielt
worden
wäre
.
Beschluss
11
.
Februar
hat
Vollstreckungsgericht
Beteiligten
Zuschlag
erteilt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
ist
erfolglos
geblieben
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Versagung
Zuschlags
erreichen
.
Vollstreckungsgericht
weiterem
Beschluss
11
.
Februar
Beteiligten
Grundstück
zugeschlagen
hat
verfolgt
Schuldner
Anfechtung
Zuschlages
.
II
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
§
sei
verletzt
.
Schuldner
habe
Einzelausgebot
wirksam
verzichtet
.
Termin
Anwesenden
habe
Antrag
Beteiligten
widersprochen
.
Auch
Beschluss
Vollstreckungsgerichts
seien
Einwendungen
erhoben
worden
.
Bereits
sei
schlüssige
Verzichtserklärung
begründet
worden
.
gelte
umso
Schuldner
Anträge
gestellt
insbesondere
Sicherheitsleistung
verlangt
habe
selber
heren
Versteigerungstermine
Verzicht
Einzelausgebot
Gesamtausgebot
beantragt
habe
.
Protokollierung
Verzichts
sei
erforderlich
.
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Versagung
Zuschlags
§
.
V.m
.
§
Nr.
.
1
.
Absehen
Einzelausgebot
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Allerdings
geht
Beschwerdegericht
Recht
Einzelausgebot
nur
abgesehen
werden
darf
§
Abs.
Satz
ZVG
genannten
Beteiligten
verzichten
vgl.
Senat
.
30
.
Oktober
Veröffentlichung
bestimmt
.
legt
auch
zutreffend
Schuldner
ersten
Versteigerungstermin
14
.
März
erklärte
Verzicht
Einzelausgebot
verfahrensrechtlich
überholt
ist
mehr
fortwirkt
vgl.
auch
Stöber
18
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2.2
;
Hintzen
u.a.
13
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beschwerdegericht
nimmt
jedoch
Unrecht
Schuldner
Versteigerungstermin
29
.
Oktober
erneut
Einzelausgebot
verzichtet
hat
.
Senat
hat
bereits
allerdings
erst
Beschlussfassung
Beschwerdegericht
entschieden
Verzicht
positives
Tun
eindeutigem
Erklärungsgehalt
voraussetzt
stets
protokollieren
ist
30
.
Oktober
aaO
.
fehlt
hier
.
Versteigerungstermin
anwesende
Schuldner
Verfahrensbevollmächtigter
Verzicht
Einzelausgebot
erklärt
hätte
lässt
Protokoll
schon
entnehmen
.
Zwar
kann
ausdrücklich
vermerkter
Vorgang
gleichwohl
Zusammenhang
Übrigen
Protokollierten
ergeben
protokollierte
Vorgang
protokollierten
schlechterdings
denkbar
ist
so
kann
etwa
protokollierten
Rückgabe
Sicherheit
geschlossen
werden
zuvor
geleistet
worden
ist
30
.
Oktober
aaO
.
Vergleichbar
verhält
hier
jedoch
.
Termin
anwesenden
Beteiligten
Antrag
Beteiligten
widersprochen
hat
lässt
auch
Zusammenspiel
Umstand
Schuldner
Sicherheitsleistung
verlangt
Übrigen
Einwendungen
erhoben
hat
denknotwendig
zwingend
Schluss
Verzichtserklärung
.
Übrigen
kann
auch
positiven
Tun
eindeutigem
Erklärungsgehalt
Rede
sein
.
Offen
gelassen
hat
Senat
bislang
Ausnahmefällen
Einzelausgebot
auch
Verzichtserklärung
anwesender
Beteiligter
Blickwinkel
Rechtsmissbrauchs
unterbleiben
kann
30
.
Oktober
aaO
m.w
.
.
Frage
braucht
auch
hier
entschieden
werden
aufgezeigten
Umstände
auch
verständiger
Gesamtwürdigung
Annahme
Rechtsmissbrauches
ausreichen
.
2
.
auszuschließen
ist
Einzelausgebot
höherer
Versteigerungserlös
erzielt
worden
wäre
ist
Zuschlag
auch
Berücksichtigung
Vorschrift
§
ZVG
versagen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Anwendung
§
.
steht
grundsätzlich
vgl.
insbesondere
Senat
m.w
.
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerde
anschließenden
Rechtsbeschwerdeverfahren
Regel
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
stehen
.
Bestimmung
Gegenstandswerts
beruht
§
§
Abs.
Abs.
Satz
vgl.
Senat
.
5
.
Oktober
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Alsfeld
Entscheidung
Gießen
Entscheidung