You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

398 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Zwangsvollstreckung
Eingang
Beschlusses
bezeichnete
Grundstück
Schuldnerin
.
Versteigerungstermin
22
.
Mai
wies
Vollstreckungsgericht
Sicherheitsleistungen
mehr
Bargeld
erbracht
werden
könnten
.
damalige
Verfahrensbevollmächtigte
Schuldnerin
ging
Terminsvertreter
betreibenden
Gläubigerin
fragte
auch
Bargeld
akzeptiere
.
Terminsvertreter
erklärte
einverstanden
.
Schuldnerin
bar
mitgebracht
hatte
kurze
Zeit
später
Gebot
abgeben
wollte
sprach
Terminsvertreter
Gläubigerin
erneut
.
erfahren
hatte
Bieterin
Schuldnerin
handelte
bestand
Sicherheitsleistung
gesetzlicher
Form
.
Schuldnerin
gab
sodann
Gebot
.
beantragte
Sicherheit
nur
Übergabe
Bargeld
erbringen
konnte
wies
Vollstreckungsgericht
Gebot
.
Zuschlag
erhielt
Beteiligte
Gebot
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Schuldnerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antrag
Zuschlag
Beteiligten
versagen
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Schuldnerin
habe
wirksames
Gebot
abgegeben
.
Vollstreckungsgericht
habe
Verlangen
betreibenden
Gläubigerin
Sicherheitsleistung
anordnen
müssen
.
abweichende
Absprache
Schuldnerin
Gläubigervertreter
ändere
.
sei
Vollstreckungsgericht
bekannt
gewesen
.
Schuldnerin
könne
auch
einwenden
Verhalten
Gläubigerin
abgehalten
worden
sei
Bietfrist
zulässige
Sicherheitsleistung
besorgen
.
müsse
Bieter
Gelegenheit
gegeben
werden
.
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
Entscheidung
Ergebnis
richtig
erweist
.
Vollstreckungsgericht
hat
Zuschlag
Recht
Gebot
Beteiligten
erteilt
.
höhere
Gebot
Schuldnerin
konnte
schon
Berücksichtigung
finden
Entscheidung
Zuschlag
erloschen
war
.
§
Abs.
erlischt
Gebot
zurückgewiesen
wird
Bieter
Beteiligter
Zurückweisung
sofort
widerspricht
.
zurückgewiesene
Gebot
tatsächlich
unwirksam
war
ist
unerheblich
vgl.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
3
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Vorschrift
§
Abs.
bezweckt
Klarheit
Fortgeltung
Gebots
schaffen
Bieter
länger
notwendig
Gebot
gebunden
wird
vgl.
Stöber
18
.
Aufl
.
Anm
.
.
fehlendem
Widerspruch
unterstellt
Gesetz
Bieter
Beteiligten
Zurückweisung
Gebots
akzeptieren
ordnet
Erlöschen
Gebots
.
Will
Bieter
Zurückweisung
Gebots
anfechten
zumindest
vorbehalten
muss
zunächst
Erlöschen
Gebots
verhindern
Zurückweisung
sofort
widersprechen
.
Widerspruch
fehlt
hier
.
Protokolls
Grundlage
Entscheidung
Zuschlag
bildet
§
auch
Beschwerdeverfahren
maßgeblich
ist
hat
Schuldnerin
noch
anderer
Beteiligter
Zurückweisung
Gebots
sofort
widersprochen
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
Beteiligten
Zuschlagsbeschwerde
Regel
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
gegenüberstehen
.
steht
Anwendung
§
Abs.
auch
Rechtsbeschwerdeverfahren
Senat
Rdn
.
7
;
.
15
.
März
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
bestimmt
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Betrag
Zuschlags
Aufhebung
Rechtsbeschwerde
erstrebt
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung