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479 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
18
.
April
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
beteiligten
Behörde
Beschluss
Landgerichts
13
.
Zivilkammer
13
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
Rechtsbeschwerdeverfahren
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Landeshauptstadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
nigerianische
Staatsangehörige
reiste
gültigem
Visum
Bundesgebiet
.
Ablauf
Visums
wurde
17
.
Mai
angetroffen
wies
andere
Person
ausgestellten
Reisepass
.
äußerte
Asylbegehren
gab
Reisepass
entwendet
haben
.
wurde
Untersuchungshaft
genommen
15
.
Juni
andauerte
.
Antrag
beteiligten
Behörde
ordnete
Amtsgericht
Beschluss
7
.
Juni
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
Dauer
Monaten
Anschluss
Untersuchungshaft
.
Einlegung
Beschwerde
24
.
Juni
hob
Haftanordnung
beteiligte
Behörde
Antrag
Asylantrags
zurückgenommen
hatte
.
Beschwerdegericht
hat
antragsgemäß
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
Haftanordnung
7
.
Juni
Betroffene
Rechten
verletzt
hat
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
will
beteiligte
Behörde
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Feststellung
erreichen
Haftanordnung
7
.
Juni
Haftdurchführung
Zeitraum
15
.
24
.
Juni
rechtmäßig
waren
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
hat
Anordnung
Abschiebungshaft
Anspruch
Betroffenen
rechtliches
Gehör
verletzt
Haftantrag
Beginn
Anhörung
lediglich
bekannt
gegeben
aber
erforderlich
sei
übersetzt
ausgehändigt
worden
sei
.
Verfahrensmangel
sei
Aufhebung
Haft
geheilt
worden
.
Ferner
sei
Haft
verhältnismäßig
gewesen
Betroffene
Haftraum
Untersuchungsgefangenen
untergebracht
worden
sei
;
sei
richtlinienkonform
auszulegenden
§
Abs.
Satz
AufenthG
unvereinbar
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassung
gemäß
§
Abs.
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Zwar
wird
Rechtsmittel
beteiligten
Behörde
Abschiebungshaftsachen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
erledigt
unzulässig
Feststellungsantrag
analog
FamFG
Behörde
zulässig
ist
Senat
Beschluss
31
.
Januar
Veröffentlichung
bestimmt
.
Fallgestaltung
liegt
hier
jedoch
.
Vielmehr
hat
ursprüngliche
Beschwerde
Betroffenen
Beschwerdeverfahrens
erledigt
.
hat
Beschwerdegericht
Feststellungsantrag
neuer
Hauptsache
stattgegeben
.
Entscheidung
wendet
beteiligte
Behörde
zulässiger
Weise
.
kann
zwar
Feststellung
Rechtmäßigkeit
Haftdurchführung
verlangen
;
Antrag
ist
aber
so
auszulegen
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückweisung
Beschwerde
erreichen
will
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Rechtswidrigkeit
Haftanordnung
ergibt
schon
allein
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Haftantrag
Betroffenen
ordnungsgemäß
bekannt
gemacht
worden
ist
§
Abs.
.
muss
Betroffenen
Fall
Anhörung
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
übersetzt
werden
;
muss
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
.
fehlt
.
Wirkung
Zukunft
mögliche
Heilung
Mängel
ist
Aufhebung
Haft
erfolgt
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
zutrifft
Haftanordnung
auch
Verstoßes
Gebot
Trennung
Strafgefangenen
rechtswidrig
ist
bedarf
Entscheidung
.
Entscheidungserheblichkeit
ist
Einholung
Vorabentscheidung
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Auslegung
Art
.
Abs.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
16
.
Dezember
gemeinsame
Normen
Verfahren
Mitgliedstaaten
Rückführung
illegal
aufhältiger
Drittstaatsangehöriger
.
24
.
Dezember
S.
zulässig
.
Ebenso
kann
dahinstehen
Haftantrag
rechtswidrig
war
Ausführungen
Abschiebungsandrohung
Senat
30
Juli
.
noch
Durchführbarkeit
Abschiebung
erforderlichen
Haftdauer
enthielt
Senat
Beschluss
10
.
Mai
InfAuslR
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
§
Art
.
EMRK
analog
Abs.
Satz
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
§
Abs.
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung