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583 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
29
.
September
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
Februar
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
25
Juli
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
auferlegt
.
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
marokkanischer
Staatsangehöriger
sein
soll
reiste
Jahr
Bundesrepublik
bediente
Folgezeit
diverser
Alias-Personalien
.
Ablehnung
Asylantrags
war
3
.
März
vollziehbar
Ausreise
verpflichtet
.
mehrfacher
Inhaftierung
teils
teils
Abschiebungshaft
wurde
abgeschoben
dort
jedoch
Bundesgebiet
rücküberstellt
algerischen
Behörden
Ergebnis
gelangten
algerischer
Staatsangehöriger
sei
.
24
Juli
wurde
festgenommen
inhaftiert
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
Haft
Sicherung
Abschiebung
Monate
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
Abschiebung
21
.
Oktober
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Inhaftierung
gerichtet
worden
ist
hat
Erfolg
gehabt
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antrag
.
II
.
Beschwerdegericht
nimmt
Haftgrund
unerlaubten
Einreise
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
Begründung
Betroffene
sei
unerlaubt
eingereist
vollziehbar
ausreisepflichtig
gewesen
.
sei
Besitz
Passes
noch
Aufenthaltstitels
gewesen
.
hätten
Haftgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
Nr.
AufenthG
vorgelegen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Beschwerdeentscheidung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
Haftanordnung
zulässiger
Haftantrag
zugrunde
lag
.
1
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Verfahrensvoraussetzung
Grund
Lage
Verfahrens
Amts
prüfen
.
müssen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Voraussetzungen
Durchführbarkeit
Abschiebung
dargelegt
werden
.
muss
Ausführungen
enthalten
§
Abs.
Satz
AufenthG
erforderliche
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
vorliegt
Antrag
selbst
beigefügten
Unterlagen
ergibt
strafrechtliches
Ermittlungsverfahren
anhängig
ist
.
Einvernehmen
darf
Sicherungshaft
angeordnet
werden
;
Einvernehmen
später
hergestellt
werden
könnte
ist
unerheblich
.
Fehlen
entsprechender
Ausführungen
führt
Unzulässigkeit
Antrags
.
.
vgl.
nur
Senat
Beschluss
20
.
Januar
.
9
;
Beschluss
3
.
Februar
.
.
.
2
.
war
Haftantrag
unzulässig
.
Angaben
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
fehlten
.
waren
erforderlich
Antrag
zwingende
Hinweise
ergaben
strafrechtliche
Ermittlungen
Betroffenen
geführt
wurden
.
dort
Bezug
genommenen
polizeilichen
Protokoll
vorläufige
Festnahme
heißt
Hinweis
Strafvorschrift
§
Abs.
Nr.
AufenthG
Betroffene
sei
Verdachts
illegalen
Aufenthalts
Feststellung
Identität
gemäß
§
Abs.
StPO
vorläufig
festgenommen
worden
.
diente
Festnahme
auch
Strafverfolgungszwecken
.
fehlenden
Ausführungen
Einvernehmen
kann
dahinstehen
Haftantrag
Hinblick
Ausreisepflicht
Betroffenen
Durchführbarkeit
Abschiebung
Übrigen
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
erforderliche
Begründung
enthielt
vgl.
Drews/Fritsche
NVwZ
IV.1
.
.
3
.
Mangel
ist
Beschwerdeverfahren
geheilt
worden
.
rückwirkende
Heilung
kommt
ohnehin
Betracht
.
Liegt
allerdings
Einvernehmen
Staatsanwaltschaft
kann
führen
Haftantrag
zulässig
wird
.
Voraussetzung
ist
Behörde
Antragsbegründung
Darlegung
vorliegenden
Einvernehmen
ergänzt
Betroffene
Anhörung
Beschwerdegericht
Stellung
nehmen
kann
Senat
Beschluss
21
.
Oktober
.
juris
;
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
;
Beschluss
3
.
Mai
-V
ZA
juris
.
.
fehlt
.
Zwar
hat
Beteiligte
Beschwerdegericht
Abschiebung
Schriftsatz
1
.
Oktober
mitgeteilt
Einvernehmen
Ermittlungen
führenden
Staatsanwaltschaft
Abschiebung
liege
.
ist
aber
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
6
.
Oktober
Protokolls
erörtert
worden
.
Verfahrensbevollmächtigten
Anhörung
Hinblick
ausstehende
Entscheidung
Verfahrenskostenhilfegesuch
teilgenommen
hat
ist
Schriftsatz
1
.
Oktober
erst
Protokoll
Anhörung
zugeleitet
worden
.
4
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Satz
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
FamFG
;
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Bundesrepublik
Körperschaft
Beteiligte
angehört
Erstattung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Betroffene
Bedürftigkeit
Ende
Haft
nachgewiesen
hat
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
Oktober
.
.
ist
Antrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
zurückzuweisen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
FamFG
.
Czub
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
23.02.2011