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981 lines
7.9 KiB

BESCHLUSS
21
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
Februar
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Betroffene
Dolmetscherkosten
erstatten
hat
.
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt
Betroffene
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ist
libanesischer
Staatsangehöriger
.
kommend
wurde
13
.
Oktober
Beamten
Beteiligten
Zug
Gorgast
Fahrt
ausgestellten
Fahrkarte
angetroffen
.
konnte
nur
polnischen
Asylbescheinigung
ausweisen
.
Aufenthaltstitel
verfügte
.
Befragung
Beamten
gab
wolle
Freundin
besuchen
.
Noch
13
.
Oktober
hat
Beteiligte
Anordnung
Sicherungshaft
Betroffenen
beantragt
.
persönlichen
Anhörung
Amtsgericht
hat
Betroffene
u.a.
angegeben
habe
kommen
Bundesrepublik
lebenden
deutschen
Ehefrau
treffen
wollen
.
habe
Zug
verlassen
wollen
habe
dortigen
Halt
aber
verschlafen
Schaffner
Zuges
anders
vereinbart
geweckt
worden
sei
.
Zurück
wolle
jedoch
.
Amtsgericht
hat
Betroffenen
Sicherungshaft
längstens
17
November
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
angeordnet
.
Hiergegen
hat
Betroffene
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
29
.
Oktober
ist
zurückgeschoben
worden
.
Seither
beantragt
Feststellung
Inhaftierung
rechtswidrig
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Ehefrau
Betroffenen
Anhörung
geladen
.
jedoch
mitgeteilt
hatte
werde
Angaben
machen
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Betroffene
Feststellungsantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Haftanordnung
sei
beanstanden
.
erforderlichen
Voraussetzungen
seien
gegeben
.
Insbesondere
lägen
Haftgründe
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
.
Betroffene
sei
unerlaubt
eingereist
vollziehbar
ausreisepflichtig
.
habe
begründete
Verdacht
bestanden
Betroffene
werde
Zurückschiebung
entziehen
.
Entziehungsabsicht
sei
§
Abs.
Satz
AufenthG
widerlegt
.
Behauptungen
Betroffenen
habe
Ehefrau
treffen
wollen
sei
nur
versehentlich
Bundesgebiet
gelangt
seien
glaubhaft
.
Haftanordnung
sei
verhältnismäßig
.
Verstoß
Beschleunigungsgebot
liege
.
Selbst
Amtsgericht
verfahrensfehlerhaft
Anhörung
Ehefrau
Betroffenen
abgesehen
haben
sollte
stehe
Rechtmäßigkeit
Haftanordnung
.
Beteiligung
Ehefrau
Beschwerdeverfahren
sei
liegender
Fehler
jedenfalls
geheilt
worden
.
.
Erledigung
Hauptsache
Feststellungsantrag
analog
FamFG
Zulassung
§
Abs.
Nr.
FamFG
statthafte
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
;
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
gemäß
§
FamFG
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
§
Abs.
Nr.
AufenthG
.
V.m
.
Abs.
Nr.
zuständigen
Behörde
vgl.
auch
Senat
Beschluss
30
.
März
gestellte
Haftantrag
genügt
gesetzlichen
Anforderungen
§
Abs.
FamFG
.
Abschiebungshaftanträge
werden
Erfordernissen
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
insbesondere
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
verlangt
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
.
Anforderungen
genügt
gestellte
Antrag
.
Beteiligte
Rubriken
verwandten
Formulars
gelöst
hat
ist
unschädlich
.
2
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
drückt
Umstand
Amtsgericht
Ehefrau
Betroffenen
Entscheidung
angehört
hat
Haftanordnung
Stempel
Rechtswidrigkeit
Folge
liegender
Rechtsfehler
mehr
geheilt
werden
könnte
.
Anders
unterbliebenen
Anhörung
§
Abs.
FamFG
vgl.
nur
BVerfG
Betroffenen
Kernstück
Amtsermittlung
Freiheitsentziehungsverfahren
vorenthalten
essentielle
Verfahrensgarantie
missachtet
wird
Senat
Beschluss
8
Juli
juris
.
stellt
fehlende
unzureichende
Beteiligung
Ehefrau
vergleichbar
gravierende
Verfahrenswidrigkeit
.
kann
grundsätzlich
so
auch
Ehefrau
abgeschoben
worden
ist
vergleichbare
Hinderungsgründe
Anhörung
entgegenstehen
noch
Abschluss
Beschwerdeverfahrens
nachgeholt
geheilt
werden
vgl.
auch
§
Abs.
.
ist
hier
geschehen
.
Beschwerdegericht
hat
Ehefrau
Verfahren
beteiligt
Anhörung
angeordnet
.
Ehefrau
Recht
Gebrauch
gemacht
hat
Angaben
machen
§
.
V.m
.
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
Nr.
führt
lediglich
weitere
Sachverhaltsaufklärung
§
FamFG
mehr
möglich
Grundlage
sonstigen
Tatsachenstoffes
entscheiden
gewesen
ist
.
So
ist
Beschwerdegericht
verfahren
.
3
.
Auch
Übrigen
hält
Anordnung
auch
Aufrechterhaltung
Haft
Rechtsfehler
beschränkten
Überprüfung
Senat
stand
.
ist
:
Recht
bejaht
hat
Beschwerdegericht
jedenfalls
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
wäre
Betroffene
selbst
Bundesrepublik
Verschlafens
willensgetragenen
Verhaltens
gelangt
sein
sollte
unerlaubt
eingereist
Sinne
genannten
Bestimmung
.
hier
Rede
stehenden
Regelungszusammenhang
kommt
Begriff
Einreise
willensgetragenes
zweckgerichtetes
gar
schuldhaftes
Verhalten
Betroffenen
.
Einreise
vorliegt
ist
allein
objektiven
Kriterien
bestimmen
vgl.
VG
;
vgl.
auch
Nr.
13.7
Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift
Aufenthaltsgesetz
.
.
Auch
willensgetragenen
nur
versehentlichen
Verlagerung
Aufenthaltsorts
Bundesgebiet
kommt
nämlich
gesetzgeberische
Anliegen
Tragen
Inhaftierung
Betroffenen
alsbaldige
Zurückschiebung
sichern
.
Beschwerdegericht
hat
zutreffend
festgestellt
Umstände
Sinne
§
Abs.
Satz
AufenthG
freiwillige
Ausreise
Betroffenen
glaubhaft
haben
erscheinen
lassen
vorgelegen
haben
.
amtsgerichtlichen
Beschwerdegericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
berücksichtigenden
unzweifelhaften
Akteninhalt
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
;
Beschluss
17
.
Juni
.
steht
Haft
Sicherung
Abschiebung
erforderlich
war
Betroffene
nachhaltig
geweigert
hat
freiwillig
auszureisen
vgl.
Senat
12
.
Juni
8
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
eingeschränkten
Überprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
zugänglich
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
April
.
.
unterliegt
Rechtskontrolle
nur
verfahrensfehlerfrei
festgestellten
Tatsachen
Würdigung
möglich
erscheinen
lassen
Senat
Beschluss
22
Juli
.
.
So
verhält
hier
.
Blick
Art
.
Abs.
GG
liegt
Rechtsverletzung
schon
genannte
Verfassungsbestimmung
ausländerrechtliche
Schutzwirkungen
allein
formal-rechtlicher
Bindungen
entfaltet
vgl.
BVerfG
.
247
;
InfAuslR
.
Ausreichend
auch
erforderlich
ist
vielmehr
Vorliegen
Beistandsgemeinschaft
aufenthaltsberechtigte
Ehegatte
Lebenshilfe
anderen
Ehegatten
angewiesen
ist
vgl.
BVerfG
InfAuslR
342
;
Senat
17
.
Juni
.
.
fehlt
.
geltend
gemachten
Ehe
Betroffenen
handelt
bloße
Begegnungsgemeinschaft
aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkungen
vgl.
.
247
;
InfAuslR
.
Erstmals
Abschiebung
eingegangenen
Schriftsatz
20
November
hat
Betroffene
erklärt
Ehefrau
zusammenleben
wollen
.
Lebensgemeinschaft
tatsächlichen
wechselseitigen
Verbundenheit
nur
verwirklicht
werden
könnte
ist
ersichtlich
.
Ohnehin
hat
Betroffene
Rahmen
Anhörung
Amtsgericht
erklärt
Ehefrau
habe
Wohnung
anmieten
wollen
.
Schließlich
ist
Beschwerdeentscheidung
auch
Blickwinkel
Verhältnismäßigkeit
beanstanden
.
Insbesondere
hat
Beschwerdegericht
auch
Beschleunigungsgebot
beachtet
.
Gebot
verlangt
Abschiebungshaft
Freiheitsentziehung
.
.
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
GG
Art
.
Abs.
unbedingt
erforderliche
Maß
beschränkt
wird
Ausländerbehörde
Abschiebung
unnötige
Verzögerung
betreibt
vgl.
Senat
Beschluss
11
Juli
2797
;
Beschluss
18
.
August
.
.
schließt
jedoch
organisatorischen
Spielraum
Behörde
Umsetzung
Abschiebung
8
.
Oktober
juris
.
24
;
OLG
Zweibrücken
InfAuslR
415
;
444
;
HK-AuslR/
Kessler
§
AufenthG
.
.
sachfremde
Verzögerung
Verfahrens
liegt
.
Beteiligte
hat
14
.
Oktober
Bundesamt
Migration
Flüchtlinge
Stellung
Aufnahmegesuchs
ersucht
.
Überstellung
II-Verfahren
wurde
Beteiligten
21.Oktober
mitgeteilt
.
Beteiligte
hat
sodann
Landüberstellung
29
.
Oktober
festgelegt
.
Laissez-Passer-Dokument
Überstellung
wurde
Beteiligten
Schreiben
22
.
Oktober
übersandt
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
hat
Betroffene
erstatten
Senat
Beschluss
4
.
März
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
-9-
IV
.
Antrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
ist
unbegründet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
hat
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
T