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3.3 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
11
.
März
Beschluss
Landgerichts
4
.
Zivilkammer
2
.
April
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Stadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beschluss
11
.
März
Betroffenen
nigerianischen
Staatsangehörigen
Abschiebungshaft
Dauer
Monaten
verhängt
.
Landgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
Beschluss
2
.
April
zurückgewiesen
.
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
24
.
April
erfolgten
Abschiebung
feststellen
lassen
will
angefochtenen
Beschlüsse
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
reiche
Betroffenen
Haftantrag
Anhörung
mündlich
übersetzt
worden
sei
.
Aushändigung
schriftlichen
Haftantrags
sei
erforderlich
gewesen
.
sei
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
überdies
vorab
Fax
zugeleitet
worden
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
Erledigung
Hauptsache
analog
§
FamFG
Zulassung
statthaft
vgl.
nur
Senat
Beschluss
29
.
April
InfAuslR
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Betroffene
ist
Haftanordnung
jedenfalls
Rechten
verletzt
worden
Anhörung
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ausreichend
gewahrt
hat
;
ist
nämlich
ersichtlich
Ablichtung
Haftantrags
ausgehändigt
worden
ist
.
Zwar
kann
Haftantrag
erst
Beginn
Anhörung
eröffnet
werden
einfachen
überschaubaren
Sachverhalt
betrifft
Betroffene
auch
Berücksichtigung
etwaigen
Überraschung
auskunftsfähig
ist
Senat
Beschluss
4
.
März
.
;
Beschluss
14
.
Juni
InfAuslR
.
.
muss
aber
Fall
Ablichtung
Antrags
ausgehändigt
erforderlichenfalls
mündlich
übersetzt
werden
;
muss
Anhörungsprotokoll
anderen
Aktenstelle
schriftlich
dokumentiert
werden
.
Betroffene
ist
schon
Grund
Situation
zumeist
Lage
nur
mündlich
übermittelten
Haftantrag
erfassen
.
muss
weiteren
Verlauf
Anhörung
Exemplar
Haftantrags
einsehen
gegebenenfalls
später
Rechtsanwalt
vorlegen
können
näher
Senat
Beschluss
14
.
Juni
.
.
Aushändigung
Haftantrags
war
Beschwerdegericht
offenbar
meint
entbehrlich
Verfahrensbevollmächtigte
Betroffenen
Fax
erhalten
hat
.
war
Anhörung
anwesend
noch
hat
Gelegenheit
gehabt
Inhalt
Haftantrags
Anhörung
Betroffenen
erörtern
.
2
.
Aufrechterhaltung
Haftanordnung
Beschwerdegericht
hat
Betroffenen
ebenfalls
Rechten
verletzt
jedenfalls
verfahrensfehlerhafte
Anhörung
Amtsgericht
Zukunft
geheilt
worden
ist
.
Zwar
konnte
Verfahrensbevollmächtigter
Kenntnis
vollständigen
Haftantrag
erlangen
;
weitere
Voraussetzung
Heilung
verfahrensfehlerhaften
Anhörung
wäre
jedoch
erneute
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdegericht
gewesen
unterblieben
ist
vgl.
Senat
Beschluss
30
.
März
.
.
Übrigen
rügt
Rechtsbeschwerde
auch
Recht
Beschwerdegericht
Haftgrund
Aktenvermerk
beteiligten
Behörde
gestützt
hat
Anhörung
Betroffenen
Vermerk
Amtsgericht
aktenkundig
war
;
auch
Grund
wäre
erneute
Anhörung
zwingend
geboten
gewesen
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Art
.
Abs.
analog
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
02.04.2013