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578 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Januar
wird
Kosten
Kläger
Drittwiderbeklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Parteien
sind
Grundstücksnachbarn
.
Grundstück
Klägerin
ist
Wegerecht
belastet
jeweiligen
Eigentümer
Grundstücks
Beklagten
gestattet
wird
Grundstück
Klägerin
befindlichen
Weg
Pkw
befahren
.
Beklagten
nutzen
Weg
auch
Betreten
Rasenmäher
Schubkarre
Mülltonne
;
Begehen
Dritte
lassen
ebenfalls
.
Klägerin
hat
Unterlassung
Meinung
Wegerecht
hinausgehenden
Nutzung
verlangt
.
Widerklagend
haben
Beklagten
beantragt
festzustellen
berechtigt
sind
eingeräumte
Wegerecht
bestimmter
Weise
bestimmte
Zwecke
nutzen
gerin
Drittwiderbeklagten
Unterlassung
Behinderungen
Art
verurteilen
geeignet
sind
bestehende
Wegerecht
vereiteln
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Widerklage
stattgeben
.
Streitwert
hat
festgesetzt
.
Berufung
Klägerin
Drittwiderbeklagten
hat
Landgericht
unzulässig
verworfen
.
Rechtsbeschwerde
wollen
Klägerin
Drittwiderbeklagte
Aufhebung
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
erreichen
.
II
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Bemessung
Werts
Beschwerdegegenstands
Sinne
§
Abs.
Nr.
Wertminderung
Grundstücks
Klägerin
maßgeblich
Wortlaut
Wegerechts
hinausgehende
Benutzung
Weges
Beklagten
entsteht
.
sei
höher
.
Nennenswerte
vermögensrechtliche
Nachteile
Klägerin
seien
ersichtlich
.
ergäben
auch
Klägerin
Drittwiderbeklagten
vorgelegten
Stellungnahme
beauftragten
Sachverständigen
.
werde
Ausgangspunkt
Berechnung
Beschwer
hinreichend
berücksichtigt
;
sei
kumulative
Berücksichtigung
Wertminderung
verminderte
Mieteinnahmen
Wertminderung
erschwerte
Verwertbarkeit
Grundstücks
möglich
.
Wertminderung
verminderte
Mieteinnahmen
zusätzlichen
Wertminderung
belasteten
Grundstücksteils
ergäbe
zusammen
lediglich
Betrag
.
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Hat
erstinstanzliche
Gericht
hier
Veranlassung
gesehen
Berufung
§
Abs.
Satz
zuzulassen
Streitwert
über
festgesetzt
hat
hält
Berufungsgericht
Wert
erreicht
muss
Entscheidung
nachholen
Voraussetzungen
Zulassung
Berufung
erfüllt
sind
;
unterschiedliche
Bewertung
darf
Lasten
Partei
gehen
siehe
nur
Senat
Beschluss
19
.
Mai
.
Rechtsprechung
ist
Berufungsgericht
offenbar
bekannt
.
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
jedoch
unbegründet
.
Senat
kann
Erheblichkeit
fehlenden
Zulassungsentscheidung
Instanzgerichte
Rechtsbeschwerdeverfahren
selbst
prüfen
Beschluss
21
.
April
.
.
Prüfung
ergibt
Zulassung
Berufung
Betracht
gekommen
wäre
.
Rechtsbeschwerdeführer
machen
auch
geltend
.
Bemessung
Wertminderung
Grundstücks
Klägerin
Benutzung
Weges
amtsgerichtlichen
Urteil
festgelegten
Umfang
Beklagten
ist
rechtlich
beanstanden
.
Zutreffend
ist
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
.
Beschwer
abgewiesenen
Unterlassungsklage
bemisst
grundsätzlich
Wertminderung
beeinträchtigten
Grundstücks
unterlassende
Störung
siehe
nur
Senat
Beschluss
18
.
August
.
Besonderheit
besteht
hier
Grundstück
Klägerin
bereits
Belastung
Wegerecht
Wertminderung
erlitten
hat
.
ist
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Wert
Beschwerdegegenstands
nur
Wertminderung
Grundstücks
bemessen
Wortlaut
Wegerechts
hinausgehende
Benutzung
Weges
entsteht
.
Wertminderung
Betrag
übersteigt
lässt
Klägerin
Drittwiderbeklagten
Berufungsinstanz
vorgelegten
Stellungnahme
Sachverständigen
feststellen
.
Zwar
ist
anders
Berufungsgericht
gesehen
hat
zutreffend
ausgegangen
Erweiterung
Wegerechts
Wortlaut
eingetretene
zusätzliche
Grundstückswertminderung
ankommt
.
hat
Wegerecht
belasteten
Teilfläche
ermittelt
.
Betrag
Wertminderung
verringerte
Mieteinnahmen
Wertminderung
erschwerte
Vermietbarkeit
Sachverständige
beziffert
hat
hinzuzurechnen
ist
kann
offenbleiben
.
ist
nachvollziehbar
Sachverständige
Beträgen
gelangt
ist
.
hat
schlicht
genannt
Berechnung
dargestellt
haben
.
Auch
Rechtsbeschwerdebegründung
findet
.
Erst
recht
haben
Berufungsbegründung
vorgetragene
Beeinträchtigung
Privatsphäre
Klägerin
Drittwiderbeklagten
noch
Vortrag
Streitwertbeschwerde
"
Berücksichtigung
Interessen
Beteiligten
gegenseitigen
Unterlassungsansprüche
Streitwert
mindestens
rechtfertigen
"
Bemessung
Abs.
Nr.
maßgeblichen
Werts
Beschwerdegegenstands
Bedeutung
.
Zwar
wird
Rechtsbeschwerdebegründung
Vortrag
hingewiesen
;
fehlt
aber
Darlegungen
übersteigende
Grundstückswertminderung
ergeben
soll
.
Rechtsbeschwerdebegründung
vertretenen
Ansicht
war
Berufungsgericht
gehindert
Rechtsmittel
angefochtenen
verwerfen
.
Amtsgericht
hat
28
November
Hinweis
§
Abs.
Satz
Tatbestandsberichtigungsantrag
Klägerin
Drittwiderbeklagten
entschieden
zwar
dahingehend
Berichtigung
Tatbestands
Verhinderung
Richters
erstinstanzliche
Urteil
gefällt
hat
möglich
ist
vgl.
29
.
Aufl
.
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Anklam
Entscheidung
Entscheidung