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678 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
19
Juli
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
hat
19
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Beteiligten
werden
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Dezember
Zuschlagsbeschluss
Amtsgerichts
15
November
berichtigt
28
November
aufgehoben
.
Beteiligten
wird
Zuschlag
Versteigerungstermin
Amtsgerichts
8
November
abgegebene
Gebot
versagt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligte
betreibt
Zwangsversteigerung
Eingang
Beschlusses
bezeichneten
Grundstücks
Beteiligten
1
.
Verkehrswert
Objekts
wurde
festgesetzt
.
ersten
Versteigerungstermin
gab
einzig
Terminsvertreterin
Beteiligten
eigenen
Namen
Gebot
.
Amtsgericht
versagte
Zuschlag
§
Abs.
.
Amts
bestimmten
zweiten
Versteigerungstermin
wurde
Gebot
abgegeben
.
Amtsgericht
stellte
Verfahren
.
Antrag
Beteiligten
wurde
dritter
Termin
bestimmt
.
gab
allein
Beteiligte
Gebot
.
Amtsgericht
erteilte
Zuschlag
.
Beschwerde
Beteiligten
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beteiligte
Ziel
Zuschlag
Gebot
Beteiligten
versagt
wird
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Vollstreckungsgericht
habe
Zuschlag
Beteiligten
dritten
Versteigerungstermin
abgegebene
Gebot
Recht
erteilt
5/10-Wertgrenze
§
Abs.
erreicht
habe
.
Zuschlag
dürfe
§
Abs.
Satz
ZVG
mehr
versagt
werden
bereits
einmal
ersten
Termin
Gläubigervertreterin
abgegebene
Gebot
Nichterreichens
§
Abs.
ZVG
bestimmten
Wertgrenze
versagt
worden
sei
.
Gläubigervertreterin
Abgabe
Gebotes
Erwerbswillen
Bezug
versteigernden
Grundbesitz
gehabt
habe
sei
Ansicht
.
24
November
f.
Versteigerungsverfahren
prüfen
.
Zwangsvollstreckung
sei
ßerlich
erkennbare
Tatsachen
gebunden
.
Vollstreckungsgericht
sei
befugt
noch
Lage
Versteigerungstermin
Bieter
anzuhalten
tatsächlichen
Absichten
offen
legen
.
Überprüfung
Absichten
führe
wesentlichen
Verfahrensverzögerungen
-erschwerungen
formalisierten
Befriedigung
Gläubigers
Entschuldung
Schuldners
ausgerichteten
Verfahren
Zwangsversteigerung
unvereinbar
seien
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
begründet
.
1
.
Unrecht
hat
Beschwerdegericht
Gebot
Terminsvertreterin
Beteiligten
ersten
Termin
eigenen
Namen
abgegeben
hat
wirksam
angesehen
.
widerspricht
Rechtsprechung
Senats
.
24
November
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ergeben
neuen
Gesichtspunkte
so
dass
Gründen
Festhalten
bisherigen
Senatsrechtsprechung
Ausführungen
Beschluss
Senats
10
.
Mai
Umdruck
.
Veröffentlichung
bestimmt
Bezug
genommen
wird
.
ist
Eigengebot
Gläubigervertreters
ausschließlich
erreicht
werden
soll
neuen
Versteigerungstermin
Umgehung
Vorschrift
§
Abs.
Ausdruck
kommenden
Schuldnerschutzes
Zuschlag
auch
Gebot
Hälfte
Grundstückswerts
erteilt
werden
kann
rechtsmissbräuchlich
unwirksam
.
ist
geeignet
Rechtsfolgen
§
Abs.
herbeizuführen
.
rechtsmissbräuchlichen
Gebot
ersten
Termin
ist
hier
Umständen
auszugehen
Beweisaufnahme
Absichten
Gläubigervertreterin
Gebotsabgabe
bedurft
hätte
Beschwerdegericht
meint
.
Eigengebot
Gläubigervertreters
Herbeiführung
Rechtsfolgen
§
Abs.
gerichtet
ist
spricht
tatsächliche
Vermutung
missbräuchliche
Absicht
§
Abs.
bezweckten
Schuldnerschutz
unterlaufen
Senat
Beschluss
10
.
Mai
Umdruck
S.
.
.
So
liegt
hier
.
Anhaltspunkte
Terminsvertreterin
Gläubigerin
Gebot
rechtlich
zulässiges
Ziel
verfolgt
hätte
werden
Rechtsbeschwerdeerwiderung
aufgezeigt
.
2
.
rechtsmissbräuchlichen
Gebotsabgabe
ersten
Termin
galt
Wertgrenze
§
Abs.
auch
zweiten
Termin
.
Grundsatz
Einmaligkeit
Anwendung
Wertgrenze
§
Abs.
Satz
ist
anzuwenden
Gebotsabgabe
Gläubigervertreters
ersten
Termin
diente
gesetzlichen
Schutz
Schuldners
Verschleuderung
Vermögens
unterlaufen
Bestimmung
zweiten
Versteigerungstermins
Amts
geführt
hat
vgl.
Senat
.
10
.
Mai
Umdruck
Seite
.
3
.
Wertgrenze
§
Abs.
ist
hier
auch
noch
dritten
Termin
abgegebene
Meistgebot
beachten
.
dritte
Termin
ist
Fortsetzungsantrag
Gläubigerin
§
ZVG
Vollstreckungsgericht
bestimmt
worden
zweite
Versteigerungstermin
Abgabe
Geboten
ergebnislos
geblieben
Verfahren
gem.
§
Abs.
eingestellt
worden
ist
.
ergebnislose
Versteigerung
wird
Regeln
Zuschlagsversagung
§
jedoch
erfasst
führt
auch
Wegfall
Wertgrenzen
vgl.
Hornung
Rpfleger
f.
Kirsch
Rpfleger
149
;
auch
Stöber
18
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
Fehlen
Bietern
fällt
Risikobereich
Gläubigers
Schuldner
ergebnislosen
Versteigerung
weiterhin
Wertgrenzen
§
Verschleuderung
Grundstücks
geschützt
wird
Senat
.
10
.
Mai
Umdruck
S.
.
4
.
Sache
ist
gem.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
Endentscheidung
reif
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Zuschlagsbeschluss
sind
aufzuheben
Beteiligten
Zuschlag
dritten
Termin
abgegebenes
Meistgebot
versagen
.
Zuschlagsversagung
beruht
§
Abs.
Gebot
Beteiligten
Hälfte
festgesetzten
Verkehrswerts
Grundstücks
erreicht
.
5
.
wird
nunmehr
Amts
gem.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
neuer
Versteigerungstermin
bestimmen
sein
Wertgrenze
Grund
Zuschlagsversagung
§
Abs.
mehr
gilt
.
IV
.
Kostenentscheidung
ist
veranlasst
.
Gerichtskosten
fallen
sofortige
Beschwerde
noch
Rechtsbeschwerde
vgl.
Nr.
.
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
kommt
hier
Betracht
Beteiligten
Verfahren
Zuschlagsbeschwerde
Parteien
Sinne
Zivilprozessordnung
hen
Senat
.
26
.
Oktober
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
ist
Wert
Zuschlagsbeschlusses
bestimmen
Aufhebung
Schuldnerin
Rechtsbeschwerde
erreichen
will
§
Abs.
Satz
.
entspricht
Meistgebot
Beteiligten
§
Abs.
Satz
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung