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161 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
9
.
März
Abschiebungshaftsache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Landgerichts
18
.
Zivilkammer
10
.
Oktober
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Haftanordnung
ist
rechtsfehlerfrei
Haftgrund
angezeigten
Aufenthaltswechsels
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
gestützt
worden
grundsätzlich
auch
hier
angezeigten
Verlegung
Aufenthalts
Mitgliedsstaat
Europäischen
Union
gilt
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
Oktober
juris
.
.
Betroffene
ist
auch
Unterlassen
Anzeige
Aufenthaltswechsels
verbundenen
einschneidenden
Folgen
hinreichend
deutlich
hingewiesen
worden
siehe
Senat
14
.
Januar
.
;
Beschluss
20
.
Oktober
juris
.
.
Belehrung
2
.
März
Meldepflichten
Verletzung
ergebende
Möglichkeit
Inhaftnahme
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
findet
Einschränkung
nur
Aufenthaltswechsel
Inland
gelten
sollte
.
ändert
Hinweis
Aufenthalt
Ausreise
Bundesgebiet
räumlich
Gebiet
Stadt
beschränkt
ist
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung