You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

172 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Zwangsversteigerungsverfahren
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Prozesskostenhilfeantrag
Schuldner
war
entsprechen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
.
kann
dahinstehen
Rechtsschutzbedürfnis
Schuldner
Abschluss
Räumungsvergleichs
Ersteher
entfallen
ist
.
angefochtene
Beschluss
Rechtsfehler
erkennen
lässt
Sache
Rechtsfragen
aufwirft
grundsätzlicher
Bedeutung
sind
Fortbildung
Rechts
geklärt
werden
müssten
ist
Rechtsbeschwerde
auch
dann
Erfolgsaussicht
fortbestehenden
Rechtsschutzbedürfnis
ausgegangen
wird
.
Insbesondere
ist
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgegangen
Versteigerung
Schuldnern
zuvor
gestellten
Antrag
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
durchgeführt
werden
konnte
;
nur
Entscheidung
Zuschlag
musste
geschehen
zusammen
Entscheidung
Einstellungsantrag
vgl.
Stöber
19
.
Aufl
.
Einl
.
Anm
.
58.3
Senat
.
18
.
Dezember
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Voraussetzungen
Gewährung
Vollstreckungsschutz
gemäß
§
hätten
vorgelegen
ist
Vollstreckungsgericht
eingeholten
rechtsfehlerfrei
gewürdigten
Gutachten
Gesundheitszustand
Schuldners
beanstanden
.
Zwangsversteigerung
auch
Übrigen
Härte
Schuldner
Kinder
bedeutet
rechtfertigte
Einstellung
Zwangsvollstreckung
nur
dann
Härte
guten
Sitten
unvereinbar
wäre
.
ist
ersichtlich
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung