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236 lines
2.0 KiB

StB
BESCHLUSS
6
.
Dezember
Ermittlungsverfahren
1
.
2
.
3
.
4
.
5
.
6
.
7
.
Mitgliedschaft
Unterstützung
kriminellen
Vereinigung
;
hier
:
Beschwerden
Betroffenen
beschlagnahmen
.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwaltes
Betroffenen
6
.
Dezember
beschlossen
:
Beschwerden
Betroffenen
.
schlüsse
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
9
November
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Beschuldigten
wurden
befehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
2
.
Oktober
Untersuchungshaft
genommen
.
Beschlüssen
9
November
330/2001
hat
Ermittlungsrichter
Beschlagnahme
Briefen
Betroffenen
.
angeordnet
Verfahren
Beweismittel
Bedeutung
sein
können
.
hiergegen
Betroffenen
erhobenen
Beschwerden
hat
Ermittlungsrichter
Beschluß
21
November
teilweise
abgeholfen
.
hat
angeordnet
beschlagnahmten
Briefen
Kopien
fertigen
Beweismittel
Akten
nehmen
seien
Beschlagnahme
Herstellung
Kopien
aufgehoben
.
hat
bestimmt
Beschuldigten
gerichteten
Briefe
Habe
nehmen
seien
.
Beschuldigten
gerichtete
Schreiben
sei
weiterzuleiten
digte
zwischenzeitlich
Untersuchungshaft
entlassen
worden
sei
.
Betroffene
hat
Schreiben
22
.
29
November
mitgeteilt
Beschwerden
angehaltenen
Briefe
Beschuldigten
B.
Ziel
aufrecht
erhalte
Schreiben
Beschuldigten
ausgehändigt
werden
.
Zugleich
hat
mitgeteilt
Beschwerde
Beschlagnahme
Briefes
Beschuldigten
Abhilfeentscheidung
erledigt
habe
.
Beschwerden
sind
Betroffenen
weitergeführt
werden
unzulässig
.
§
Abs.
sind
Beschwerden
Verfügungen
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
nur
statthaft
Verhaftung
einstweilige
Unterbringung
Beschlagnahme
Durchsuchung
betreffen
.
Beschlagnahme
Briefe
wurde
jedoch
bereits
Ermittlungsrichter
Wege
Abhilfe
aufgehoben
.
gemäß
§
Abs.
StPO
getroffene
Anordnung
Beschuldigten
gerichteten
Schreiben
Adressaten
auszuhändigen
Habe
nehmen
stellt
§
Abs.
anfechtbare
scheidung
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
;
betrifft
Beschlagnahme
noch
Verhaftung
Sinne
§
Abs.
vgl.
BGHSt
.