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241 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
2
.
September
Strafverfahren
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Angeklagten
Beschluß
Kammergerichts
20
.
Juni
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Senat
hat
Frage
Untersuchungshaft
Angeklagten
bereits
mehrfach
zuletzt
Beschluß
20
.
Dezember
StB
22
geprüft
.
Beschluß
28
.
Februar
hat
Kammergericht
Haftbefehl
Auflagen
Vollzug
gesetzt
.
weiterem
Beschluß
20
.
Juni
hat
Antrag
Angeklagten
Aufhebung
Haftbefehls
zurückgewiesen
.
Beschluß
gerichtete
Beschwerde
Angeklagten
ist
begründet
.
Kammergericht
hat
angefochtenen
Entscheidung
Nichtabhilfebeschluß
14
.
August
ausreichend
dargelegt
Ergebnisse
bisherigen
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Vorliegen
dringenden
Tatverdachts
Frage
stellen
.
Senat
teilt
Auffassung
Kammergerichts
Prüfung
Tatgerichts
Haftfortdauerentscheidungen
laufenden
Hauptverhandlung
Frage
beschränken
kann
nach
vor
dringender
Tatverdacht
gegeben
ist
Ergebnisse
bisherigen
Beweisaufnahme
entkräftet
wird
.
Gesamtwertung
Aussagen
Belastungszeugen
Zusammenhang
teilgeständigen
Einlassung
Angeklagten
sonstigen
Beweisergebnissen
Fall
ist
hat
Kammergericht
plausibel
ausgeführt
.
hinausgehenden
umfassenden
Darstellung
Würdigung
bislang
erhobenen
Beweise
hat
Recht
verpflichtet
gesehen
.
abschließende
Würdigung
Beweise
ist
Urteilsberatung
entsprechende
Darlegung
Urteilsgründen
vorbehalten
.
Auch
Haftprüfungsverfahren
führt
Nachprüfung
dringenden
Tatverdachts
hinausgehenden
Zwischenverfahren
Gericht
Inhalt
Ergebnis
einzelner
Beweiserhebungen
erklären
müßte
vgl.
BGHSt
.
gilt
auch
Hinblick
Nachprüfung
Beschwerdeverfahren
Wertung
Inbegriff
Hauptverhandlung
gewonnenen
Erkenntnisse
Tatgericht
Nachprüfung
Senats
Beschwerdeverfahren
nur
begrenztem
Maße
zugänglich
ist
;
.
15
.
September
StB
.
Frage
Fortbestehens
Fluchtgefahr
Vorliegens
Haftgrundes
§
Abs.
wird
zutreffenden
Ausführungen
letzten
Absatz
angefochtenen
Beschlusses
20
.
Juni
Bezug
genommen
.
Angeklagten
nur
wenig
belastenden
Auflagen
ist
auch
Verhältnismäßigkeit
Fortbestehens
Vollzug
gesetzten
Haftbefehls
gewahrt
.