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1799 lines
16 KiB

BESCHLUSS
30
.
März
Strafverfahren
Rädelsführerschaft
terroristischen
Vereinigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Angeschuldigten
Verteidiger
30
.
März
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
Generalbundesanwalts
wird
Beschluß
Kammergerichts
28
.
Februar
aufgehoben
.
2
.
Anklage
Generalbundesanwalts
28
.
Januar
wird
Hauptverhandlung
zugelassen
Hauptverfahren
Kammergericht
eröffnet
.
3
.
weitere
Vollziehung
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
15
.
Dezember
wird
angeordnet
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
legt
Angeschuldigten
S.
Anklage
28
.
Januar
Last
sei
Rädelsführer
"
Berliner
Zelle
"
"
Revolutionären
Zellen
RZ
gewesen
habe
Sprengstoffanschlag
Nacht
5
.
6
.
Februar
Gebäude
Zentralen
Sozialhilfestelle
Asylbewerber
mitgewirkt
.
Sachverhalts
hatte
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Beschluß
15
.
Dezember
Haftbefehl
bereits
anderer
Sache
Haft
befindlichen
Angeschuldigten
erlassen
Notierung
Überhaft
angeordnet
.
wurde
15
.
Februar
vollzogen
.
Kammergericht
hat
Beschluß
28
.
Februar
Eröffnung
Hauptverfahrens
abgelehnt
Verfahrenshindernis
anderweitiger
Rechtshängigkeit
entgegenstehe
Haftbefehl
aufgehoben
Freilassung
Angeschuldigten
angeordnet
.
liegt
folgender
Verfahrensgang
Grunde
:
Verfahren
Staatsanwaltschaft
war
Angeschuldigten
Anklage
16
November
Last
gelegt
worden
habe
Mitglied
"
Revolutionären
Zelle
"
Beihilfe
Anschlag
Teilnehmer
OPEC-Konferenz
21
.
Dezember
geleistet
.
Hauptverhandlung
Landgericht
beantragte
Staatsanwaltschaft
Verfahren
gemäß
§
Oberlandesgericht
verweisen
Beweisaufnahme
Verdacht
ergeben
habe
Angeschuldigte
sei
jedenfalls
Dezember
Ausstieg
Jahre
ununterbrochen
Mitglied
Revolutionären
Zellen
gewesen
.
Antrag
hat
Strafkammer
abgelehnt
hinreichend
wahrscheinlicher
Tatverdacht
fortlaufende
Mitgliedschaft
bestehe
vielmehr
sei
Abtauchen
Angeschuldigten
Ausland
Unterbrechung
Folge
neuen
selbständigen
Tat
§
Zeit
Rückkehr
Jahre
erfolgt
.
Urteil
15
.
Februar
hat
sodann
angeklagten
Tatvorwurfs
freigesprochen
;
hiergegen
hat
Staatsanwaltschaft
Revision
eingelegt
.
Kammergericht
hält
Auffassung
Landgerichts
unzutreffend
Mitgliedschaft
§
StGB
auch
längerer
Untätigkeit
fortbestehe
übrigen
auch
Zeit
konkrete
Hinweise
mitgliedschaftliche
Betätigungsakte
Angeschuldigten
gebe
.
habe
Vereinigung
Revolutionäre
Zellen
Unterbrechung
angehört
nur
einzige
Straftat
§
StGB
vorliege
bereits
Gegenstand
Verfahrens
Landgericht
sei
auch
tateinheitlichen
Vorwurf
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
erstrecke
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Generalbundesanwalts
ist
begründet
.
Verfahrenshindernis
anderweitiger
Rechtshängigkeit
ist
gegeben
Angeschuldigte
derzeitigen
Kenntnisstand
ununterbrochen
gleichen
terroristischen
Vereinigung
angehörte
Vorliegen
einzigen
Tat
§
gesamten
Zeitraum
ausgegangen
werden
kann
.
1
.
Senat
hat
Verfahren
Beschwerde
Ablehnung
Eröffnung
Hauptverfahrens
§
Abs.
StPO
vollem
Umfang
überprüfen
Voraussetzungen
Eröffnung
§
gegeben
sind
insbesondere
Prozeßhindernis
anderweitiger
Rechtshängigkeit
entgegensteht
.
Strafverfahren
darf
grundsätzlich
nur
durchgeführt
werden
feststeht
erforderlichen
Prozeßvoraussetzungen
vorliegen
hindernisse
entgegenstehen
erforderlichen
Feststellungen
sind
Wege
Freibeweises
treffen
vgl.
Rieß
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
.
.
.
Bleibt
Ausschöpfung
Erkenntnismöglichkeiten
zweifelhaft
Prozeßhindernis
vorliegt
ist
h
.
Art
Prozeßhindernisses
Prozeßvoraussetzung
differenzieren
vgl.
BGHSt
f.
;
Überblick
Paeffgen
SK-StPO
.
.
.
.
älteren
Entscheidungen
ist
Frage
Strafklageverbrauchs
Auffassung
vertreten
worden
hier
Zweifelssatz
anwendbar
sei
nur
nachgewiesene
vorhergehende
Verurteilung
erneute
Aburteilung
hindere
OGHSt
.
9
.
Oktober
;
Urt
.
19
.
Februar
.
Entscheidungen
sind
jedoch
BGHSt
überholt
vgl.
.
Allerdings
erfordert
Anwendung
Zweifelssatzes
konkrete
tatsächliche
Umstände
;
bloß
theoretische
nur
denkgesetzlich
mögliche
Zweifel
reichen
vgl.
.
ist
Regel
praktische
Bedeutung
dogmatisch
Funktion
Prozeßvoraussetzung
Bedingung
Zulässigkeit
Sachurteils
Anwendung
Zweifelssatzes
ausgegangen
wird
44
.
Aufl
.
.
.
muß
jedoch
gelten
Vorliegen
Verfahrenshindernisses
anderweitigen
Rechtshängigkeit
Aktenlage
geklärt
werden
kann
Tatsachen
abhängt
angeklagte
Straftat
betreffen
.
Feststellung
muß
Strengbeweis
Hauptverhandlung
vorbehalten
bleiben
Loos
;
vgl.
auch
Rdn
.
8
;
Paeffgen
aaO
Rdn
.
.
Würden
Fragen
bereits
Eröffnungsverfahren
erforderlichen
Vollständigkeit
geprüft
werden
müßte
Umständen
wesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
vorweggenommen
werden
Angeklagte
Freibeweisverfahren
schlechtere
verfahrensrechtliche
Position
besitzt
.
Falle
Verneinung
Prozeßhindernisses
erforderliche
Wiederholung
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Regeln
Strengbeweises
würde
nur
prozeßunökonomisch
Beteiligten
zusätzlich
belastend
sein
würde
auch
Gefahr
widersprüchlicher
Ergebnisse
bergen
letztlich
Prinzip
Strafverfahrens
Schwerpunkt
Hauptverhandlung
liegen
soll
zuwiderlaufen
vgl.
aaO
:
Hauptverhandlung
Hauptverhandlung
solle
"
Premiere
"
"
Reprise
"
sein
.
doppelte
Beweisaufnahme
hohem
Maße
unzuträglich
sein
kann
zeigt
gerade
vorliegende
Verfahren
.
abschließende
Klärung
Frage
anderweitige
Rechtshängigkeit
gegeben
sein
könnte
würde
Grundlage
bisherigen
Rechtsprechung
prozessualen
Tatbegriff
umfassende
Beweisaufnahme
Einbindung
Angeklagten
verschiedenen
Ausformungen
"
Revolutionären
Zellen
Zeit
Tätigkeit
Zeitraum
voraussetzen
.
müßte
zahlreichen
anderen
Beweiserhebungen
Zeuge
umfangreich
vernommen
werden
Glaubwürdigkeit
Verteidiger
zahlreichen
Einwänden
Frage
stellen
würden
.
müßte
wesentlicher
Teil
Hauptverhandlung
vorweggenommen
werden
hier
voraussichtlich
Monate
Anspruch
nehmen
würde
.
Auffassung
entspricht
auch
Praxis
Bundesgerichtshofs
Revisionsverfahren
Frage
Vorliegens
Strafklageverbrauchs
bislang
ungenügend
aufgeklärten
tatsächlichen
Umständen
abgeurteilten
Tat
abhängt
etwa
Frage
steht
Handel
täubungsmitteln
Teil
bereits
anderweitig
abgeurteilten
Bewertungseinheit
ist
.
Fällen
wird
Frage
Revisionsverfahren
Wege
Freibeweises
geklärt
Sache
erneuter
tatrichterlicher
Feststellung
Wege
Strengbeweises
zurückverwiesen
.
16
November
.
Frage
Eröffnung
muß
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
genügen
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Verfahrenshindernis
ergeben
werde
.
2
.
"
Revolutionären
Zelle
"
Angeschuldigte
Bereich
angehört
hat
"
Berliner
Zelle
Revolutionären
Zellen
"
Tatzeitraum
Anklage
Kammergericht
handelt
Aktenlage
unterschiedliche
terroristische
Vereinigungen
.
gesamten
Zeitraum
gleichzeitig
auch
verschiedenen
regionalen
Gruppierungen
umfassende
einheitliche
Vereinigung
Sinne
§
"
Gesamtvereinigung
"
war
Auffassung
Kammergerichts
gegeben
.
Zwar
erscheint
grundsätzlich
vorstellbar
terroristische
Gruppierung
Art
organisiert
strukturiert
einzelnen
regionalen
Vereinigungen
auch
übergeordnete
Dach-Vereinigung
besteht
ihrerseits
ebenfalls
Kriterien
terroristischen
Vereinigung
§
erfüllt
einzelne
Mitglieder
regionalen
auch
Dach-Vereinigung
angehören
aktiv
beteiligen
können
.
Hier
ergibt
jedoch
Ermittlungen
Umstrukturierung
"
Revolutionären
Zelle
"
Zeitraum
Dach-Vereinigung
vorhanden
war
selbst
terroristische
Vereinigung
§
angesehen
werden
könnte
.
wäre
Voraussetzung
gewesen
Personen
Vereinigung
zusammenschließen
Zwecke
Tätigkeit
gerichtet
war
bestimmte
Straftaten
§
StGB
genannten
Art
begehen
Unterwerfung
Mitglieder
organisierte
Willensbildung
notwendig
ist
Vereinigung
bestehende
Mitgliedern
anerkannte
Entscheidungsstrukturen
voraussetzt
BGHSt
f.
;
f.
;
.
Generalbundesanwalt
Beschwerdebegründung
5
.
März
Hinweis
Fundstellen
publizistischen
Organ
"
Revolutionärer
Zorn
"
"
Revolutionären
Zelle
"
belegt
hat
"
Revolutionäre
Zelle
"
September
"
Revolutionäre
Zellen
umbenannt
einzelne
selbständige
regional
aufgeteilte
Zellen
eigenen
Handlungsbefugnissen
gebildet
.
wird
Eigenständigkeit
Zellen
betont
"
selbst
entscheiden
kann
"
Bestätigung
Dementi
vorhandenen
ZK
warten
"
Revolutionärer
Zorn
Nr.
April
.
belegt
Fehlen
übergeordneten
Vereinigung
eigener
Entscheidungsstruktur
einzelnen
Mitglieder
Zellen
unterworfen
hätten
.
entspricht
Aussage
Zeugen
Zusammensetzung
Struktur
"
Revolutionären
Zellen
fraglichen
Zeitraum
Mitte
80-er
Jahre
umfangreiche
umfassende
Angaben
gemacht
hatte
überregionalen
Tätigkeiten
lediglich
einmalige
jährliche
Treffen
Abgesandten
einzelnen
Zellen
gegeben
hatte
"
auch
"
Asamblea
"
genannt
wurden
.
dort
verbindliche
Entscheidungen
Durchführung
Straftaten
Sinne
§
StGB
getroffen
worden
wären
dann
auch
Verantwortung
überregionalen
Vereinigung
verübt
worden
-9-
wären
hat
berichtet
;
auch
sonst
fehlen
Anhaltspunkte
.
einzelnen
Zellen
gelegentlich
zusammenarbeiteten
z.B.
Überlassung
Sprengstoff
Diebstahl
einheitliches
Symbol
verwendeten
vermag
ändern
fehlenden
Merkmale
Vereinigung
Sinne
§
angebliche
"
Gesamt-Vereinigung
"
ersetzen
kann
.
kommt
Umstrukturierung
"
Revolutionären
Zelle
"
auch
inhaltlicher
programmatischer
Wandel
verbunden
war
Spaltungen
Trennungen
führte
Beschwerdebegründung
dargestellt
belegt
wird
.
Sachlage
braucht
Senat
entscheiden
Frage
Fortdauer
einheitlichen
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
gegebenenfalls
dann
anders
beurteilen
ist
Vereinigung
taktischen
Gründen
einvernehmlich
umstrukturiert
nahtlos
bisherigen
Zwecke
weiterverfolgt
sei
bislang
einheitliche
Organisation
einzelne
Vereinigungen
aufspaltet
umgekehrt
bisher
selbständige
Gruppierungen
einheitlichen
Vereinigung
gleichbleibender
Zielrichtung
zusammenschließen
.
3
.
ist
Abtauchen
Angeschuldigten
August
bisherigen
Kenntnisstand
mitgliedschaftliche
Beteiligung
"
Revolutionären
Zelle
"
angehört
hatte
beendet
worden
.
liegt
Zäsur
Annahme
einzigen
Tat
§
entgegensteht
.
Angeschuldigte
selbst
erklärte
Hauptverhandlung
Landgericht
Rahmen
Schilderung
Lebenslaufes
:
"
Zeit
August
Wiederaufnahme
politischen
Aktivitäten
Mitte
80er
Jahre
habe
strafbaren
Handlungen
begangen
verbotenen
Organisation
angehört
.
"
Mag
Erklärung
auch
prozeßtaktischen
Erwägungen
entspringen
so
stimmt
jedenfalls
insoweit
Ermittlungsergebnissen
Zeit
Abtauchen
August
jedenfalls
Anhaltspunkte
Fortsetzung
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
Angeklagten
"
Revolutionären
Zelle
"
gegeben
sind
;
hat
auch
Kammergericht
festgestellt
.
gleichwohl
Umstand
Fortdauer
Mitgliedschaft
maßgebliche
Bedeutung
beimißt
BGHSt
Mitgliedschaft
auch
Zeiten
fortbestehe
gerade
Tätigkeit
entfaltet
werde
wird
Sinn
Entscheidung
noch
Begriff
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
§
StGB
gerecht
.
genügt
eben
nur
passive
Wirken
Vereinigung
bedeutungslose
Mitgliedschaft
vielmehr
ist
erforderlich
aktive
Teilnahme
Verbandsleben
gerichtet
sein
muß
BGHSt
.
Gerade
BGHSt
Grundsatz
Verweis
vorgenannte
Entscheidung
wiederholt
wird
kann
nachfolgende
Erwägung
Mitgliedschaft
bestehe
auch
Zeiten
Tätigkeit
Vereinigung
ausgeübt
werde
nur
verstanden
werden
aktiven
Beteiligung
naturgemäß
einzelnen
Betätigungsakten
Pausen
kommen
kann
Einfluß
Andauern
Mitgliedschaft
bleiben
.
hat
Senat
gefolgert
Tatbestandsstruktur
führe
Strafbarkeit
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
Jahre
erstrecken
könne
BGHSt
.
Umgekehrt
durfte
Kammergericht
jedoch
Schluß
ziehen
selbst
jahrelange
Unterbrechung
aktiven
Betätigung
Fortdauer
Mitgliedschaft
Sinne
StGB
unberührt
lasse
.
Kammergericht
Zusammenhang
abstellt
Wechsel
Angeklagten
Jahren
"
Wiederaufleben
zuvor
ruhenden
Mitgliedschaft
S.
anzusehen
sei
beschreibt
gerade
aktive
allenfalls
zwischenzeitliche
passive
Mitgliedschaft
Erfüllung
Tatbestandes
§
StGB
Wortlaut
Gesetzes
auch
Rechtsprechung
ausreicht
.
Insofern
ist
Tatbestandsstruktur
Organisationsdeliktes
mitgliedschaftlichen
Beteiligung
§
StGB
Tatbestand
geheimdienstlichen
Agententätigkeit
§
Abs.
Nr.
StGB
vergleichbar
.
Auch
dort
stellt
Problem
Voraussetzungen
Zeiten
Inaktivität
Agenten
noch
tatbestandsimmanentes
Verhalten
anzusehen
sind
späteres
erneutes
Tätigwerden
neue
Tat
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
darstellt
vgl.
Jahre
S.
f.
.
So
hat
Senat
vorübergehende
"
Abschaltung
"
Agenten
Dauer
Jahres
Enttarnung
anderen
Agenten
Vermeidung
Entdeckung
geheimdienstliche
Agententätigkeit
typisch
bewertet
StGB
Ausüben
.
Ähnliches
dürfte
Mitglied
terroristischen
Vereinigung
gelten
etwa
verstärkten
Fahndungsdruck
Polizei
spektakulären
Anschlag
vorübergehendes
Untertauchen
entzieht
Tätigkeit
wieder
ungefährdet
fortsetzen
können
.
wird
aber
so
geheimdienstlichen
Agententätigkeit
Frage
Tatbeendigung
allein
Dauer
zeitlichen
Zäsur
abstellen
dürfen
Gesamtbetrachtung
Umstände
insbesondere
Ausgestaltung
weiteren
Beziehungen
Vereinigung
anzustellen
haben
vgl.
Rissing–
aaO
S.
.
Hier
ist
berücksichtigen
Angeschuldigte
abtauchte
Mitgliedschaft
"
Revolutionären
Zelle
"
ermittelt
worden
war
Erlaß
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
15
.
September
geführt
hatte
.
Umstand
Anhaltspunkte
weitere
Tätigkeit
vorliegen
ferner
Angeklagte
oben
dargelegten
Umstrukturierung
"
Revolutionären
Zelle
"
alten
Frankfurter
Gruppe
"
Berliner
Zelle
"
aktiv
geworden
ist
belegt
Überzeugung
Senats
mitgliedschaftliche
Betätigung
Abtauchen
beendet
anderer
Stelle
andere
Vereinigung
neu
aufgenommen
hat
.
4
.
Unabhängig
vorgenannten
Erwägungen
neigt
Senat
Fortführung
bisherigen
Rechtsprechung
vgl.
BGHSt
.
auch
Organisationsdelikt
prozessuale
Taten
anzunehmen
nur
einzelne
Betätigungen
Mitglieds
Organisation
kriminelle
terroristische
Vereinigung
Verein
.
S.
§
Abs.
Nr.
VereinsG
Gegenstand
früheren
Anklage
gerichtlichen
Untersuchung
waren
Angeklagte
vertrauen
durfte
frühere
Verfahren
Betätigungsakte
Vereinigung
erfaßt
wurden
Urt
.
Senats
heutigen
Tage
vgl.
FS
Kleinknecht
S.
.
.
2
.
Strafsenat
hat
Recht
hingewiesen
uferlose
Ausdehnung
Kognitionspflicht
Tatrichters
zessualen
Tatbegriff
derartigen
langgestreckten
Delikten
Organisationsdelikte
Dauerdelikte
Bewertungseinheiten
Leistungsfähigkeit
übersteige
Grundsätzen
Strafverfahrens
widersprechende
Verlagerung
Ermittlungstätigkeit
gerichtliche
Hauptverfahren
Folge
habe
.
Gleichzeitig
würden
auch
Schutz
Angeklagten
dienenden
Verfahrensinstitute
Anklage
Eröffnungsverfahren
ausgehöhlt
BGHSt
.
II
.
Angeschuldigte
übrigen
angeklagten
Tat
hinreichend
verdächtig
ist
war
Anklage
Generalbundesanwalts
Hauptverhandlung
zuzulassen
Hauptverfahren
Kammergericht
eröffnen
.
wird
Anklage
wesentliche
Ergebnis
Ermittlungen
Bezug
genommen
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Hauptverhandlung
anderen
Senat
Gerichts
eröffnen
Gebrauch
gemacht
.
.
Aufhebung
Haftbefehls
§
Abs.
wird
vorliegende
Beschwerdeentscheidung
Grundlage
entzogen
.
Abs.
ordnet
Senat
weitere
Vollziehung
Haftbefehls
Ermittlungsrichters
15
.
Dezember
.
dringende
Tatverdacht
beruht
umfangreichen
Aussage
Zeugen
.
besteht
weiterhin
Haftgrund
§
Abs.
StPO
Haftgrund
Fluchtgefahr
Angeschuldigte
bereits
August
Vermeidung
Festnahme
untergetaucht
Jahre
später
zwar
wieder
zurückgekehrt
war
hier
illegal
vermeintlichen
Verjährungseintritt
gelebt
hatte
.
belegt
Gefahr
auch
jetzt
nunmehr
drohenden
Strafverfahren
Flucht
entziehen
werde
.
fahr
wird
ausgeräumt
Nichteröffnungsbeschluß
Aufhebung
Haftbefehls
verfügbar
gehalten
hat
bislang
hoffen
konnte
weiteren
Strafverfahren
verschont
bleiben
.
gegebenen
Umständen
kann
gegenwärtig
Fluchtgefahr
auch
Maßnahmen
§
begegnet
werden
.
Angeschuldigte
"
Berliner
Zelle
"
führende
Rolle
eingenommen
hat
auch
maßgeblicher
Weise
begangenen
Taten
beteiligt
war
hat
zwischenzeitlichen
Beendigung
Tätigkeit
Vereinigung
Zeitabstandes
Taten
Verfolgung
unerhebliche
Freiheitsstrafe
erwarten
.
Kutzer
Pfister
Lienen
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
;
StGB
§
Abs.
§
1
.
Kommt
Eröffnungsverfahren
Prüfung
Verfahrenshindernisses
anderweitigen
Rechtshängigkeit
Klärung
Tatsachen
angeklagte
Straftat
betreffen
so
erfolgt
Freibeweisverfahren
ist
Strengbeweisverfahren
Hauptverhandlung
vorbehalten
.
Eröffnung
genügt
hinreichende
Wahrscheinlichkeit
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Verfahrenshindernis
ergeben
werde
.
2
.
Senat
Unterbrechung
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
entwickelten
Grundsätze
gelten
auch
mitgliedschaftliche
Betätigung
kriminellen
terroristischen
Vereinigung
.
.
30
.
März
Kammergericht