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2020-08-31 13:48:07 +02:00

420 lines
3.8 KiB
Text

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafverfahren
1
.
2
.
3
.
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
20
.
Dezember
beschlossen
:
Beschwerden
Angeklagten
Beschluß
Kammergerichts
25
.
September
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
tragen
Kosten
Rechtsmittel
.
Gründe
:
Senat
hat
Frage
Untersuchungshaft
Angeklagten
bereits
mehrfach
geprüft
zwar
zuletzt
Beschluß
23
.
August
StB
Beschluß
23
.
Mai
StB
Beschluß
23
.
Mai
.
Beschluß
25
.
September
hat
Kammergericht
Anträge
Angeklagten
Aufhebung
hilfsweise
Außervollzugsetzung
Haftbefehle
abgelehnt
.
hiergegen
gerichteten
Beschwerden
Angeklagten
sind
begründet
.
Voraussetzungen
Fortdauer
Untersuchungshaft
haben
Vorentscheidungen
Senats
maßgeblich
verändert
.
1
.
Dringender
Tatverdacht
ist
nach
vor
gegeben
.
Senat
hatte
Beginn
Hauptverhandlung
ergangenen
Haftentscheidungen
mehrfach
Stellung
genommen
nimmt
Vermeidung
Wiederholungen
Bezug
.
Kammergericht
hat
angefochtenen
dung
ausgeführt
bisherige
Ergebnis
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
Annahme
dringenden
Tatverdachts
nur
Frage
stellt
weiter
bestätigt
.
Wertung
Inbegriff
Hauptverhandlung
gewonnenen
Erkenntnisse
Tatgericht
ist
Nachprüfung
Senats
Beschwerdeverfahren
nur
begrenztem
Maße
zugänglich
vgl.
.
15
.
September
StB
.
Beschwerdebegründung
Angeklagten
such
unternommen
wird
tatsächliche
scheinbare
Widersprüche
aufzuzeigen
hat
Senat
bereits
Beschluß
23
November
AK
ausgeführt
Aufgabe
Beweisaufnahme
Hauptverhandlung
ist
etwaigen
Widersprüchen
nachzugehen
.
hat
ferner
Beschluß
4
.
August
AK
dargelegt
außergewöh
nlichen
Umfang
Aussage
Zeugen
Abweichungen
einzelnen
Details
grundsätzliche
Glaubwürdigkeit
sprechen
müssen
.
2
.
Verfahren
ist
auch
weiterhin
gebotenen
Beschleunigung
betrieben
worden
.
besondere
Umfang
Verfahrens
Angeklagte
verbunden
Schwierigkeit
länger
zurückliegende
Vorgänge
konspirativen
Mitteln
arbeitenden
terroristischen
Vereinigung
aufzuklären
hat
bislang
Erlaß
Urteils
noch
zugelassen
.
Zwar
hat
Laufe
Hauptverhandlung
herausgestellt
Protokolle
Telefonüberwachungsmaßnahmen
betreffend
Zeugen
Zeit
September
Versehens
telnden
Zusammenstellung
Sachakten
Generalbundesanwalt
dokumentiert
worden
sind
.
Verteidigern
Verdacht
geäußert
wird
Akten
seien
Gericht
bewußt
vorenthalten
worden
haben
Anhaltspunkte
ergeben
.
auch
bislang
vorliegenden
Sachakten
haben
nur
Zeitraum
ergangenen
Überwachungsanordnungen
Ermittlungsrichters
auch
Bundesanwaltschaft
entscheidungsrelevant
angesehenen
Gesprächspassagen
enthalten
.
Kammergericht
hat
Recht
hingewiesen
übrigen
Protokollen
allenfalls
geringe
nur
mittelbare
Beweisbedeutung
zukommt
Gegenstand
Untersuchung
bildenden
Vorgänge
Jahre
Überwachung
lagen
.
Beschwerdebegründung
Verteidigers
Rechtsanwalt
Beleg
deutung
Protokolle
Aussage
Zeugen
spräch
24
November
Protokoll
"
falsch
"
widerlegt
ansieht
vermag
überzeugen
vorgelegte
Vermerk
durchaus
belegt
Zeugenschutzfragen
Gegenstand
Gesprächs
waren
.
übrigen
hat
Kammergericht
entstandene
Komplikation
reagiert
Beweisprogramm
abgeändert
später
vorgesehene
Beweiserhebungen
vorgezogen
weitere
Vernehmung
Zeugen
zurückgestellt
hat
Verteidigung
Gelegenheit
Prüfung
nachgereichten
Protokolle
geben
.
Vorsitzende
zeitlichen
Planung
Beweisaufnahme
Erfahrungen
Frageverhalten
Verteidigung
früheren
Verfahrensabschnitten
zugrundegelegt
hat
vermag
Verfahrensverzögerung
Fortdauer
Untersuchungshaft
entgegenstehen
könnte
ebenfalls
begründen
.
3
.
Beurteilung
Haftgründe
Verhältnismäßigkeit
weiteren
Untersuchungshaft
hat
inzwischen
verstrichenen
Zeitraum
letzten
Haftentscheidungen
Senats
noch
maßgeblich
verändert
.
bisherige
Untersuchungshaft
übersteigende
Straferwartung
begründet
nach
vor
Annahme
Fluchtgefahr
auch
men
§
begegnet
werden
kann
Verhältnismäßigkeit
Untersuchungshaft
.