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1549 lines
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NAMEN
Verkündet
:
17
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
DRiG
§
Abs.
anhängigen
Gerichtsverfahren
prozessleitend
Vorbereitung
richterlichen
Entscheidung
angeordneten
Aktenversendung
Landesjustizministerium
muss
Richter
Dienstweg
einhalten
.
Dienstgericht
Bundes
Urteil
17
.
April
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
-2des
Antragsteller
Revisionskläger
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
April
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Urteil
Dienstgerichthofs
Richter
Oberlandesgericht
22
.
März
abgeändert
.
1
.
Antragsteller
gerichtete
Schreiben
Antragsgegners
2
.
September
ist
unzulässig
ausgeführt
wird
:
"
erwarte
zukünftig
Dienstweg
einhalten
.
darf
aufmerksam
machen
Verfahrensweise
Zusammenhang
prozessleitenden
Verfügungen
5
Juli
Ministerium
Justiz
Überraschung
gestoßen
ist
.
Ministerium
Justiz
laufenden
Zivilrechtsstreitigkeiten
Stellungnahme
Verfassungsmäßigkeit
Schlichtungsgesetzes
aufgefordert
haben
ist
bemerkenswert
.
Auch
halte
Vorgehen
befremdlich
.
prozessleitenden
Verfügungen
Form
Inhalt
ten
wollen
möchte
auch
erinnern
Justizverwaltung
Blick
Verfassung
garantierte
geforderte
richterliche
Unabhängigkeit
gehalten
ist
laufenden
Gerichtsverfahren
inhaltlichen
Stellungnahme
Rechtsfragen
tunlichst
enthalten
.
"
2
.
Widerspruchsbescheid
Antragsgegners
20
November
wird
aufgehoben
.
Antragsgegner
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Tatbestand
:
Antragsteller
ist
Richter
Amtsgericht
.
dort
hängigen
Zivilverfahren
übersandte
Schreiben
18
Juli
Zivilakten
Amtsgerichts
Ministerium
Justiz
Landes
näher
ausgeführten
Bemerken
habe
Bedenken
Verfassungsmäßigkeit
Schlichtungsgesetzes
gebe
Voraussetzungen
Art
.
GG
prüfe
Gelegenheit
Stellungnahme
.
Ministerium
Justiz
teilte
Schreiben
8
.
August
beabsichtige
Hintergrund
Verfassung
garantierten
Unabhängigkeit
Richter
Rahmen
Verfahren
Antragsteller
aufgeworfenen
Frage
Stellung
nehmen
.
Akten
würden
Oberlandesgericht
Naumburg
weiteren
Bearbeitung
zurückgesandt
.
Antragsgegner
übersandte
Antragsteller
Akten
Direktorin
Amtsgerichts
Begleitschreiben
2
.
September
.
Dort
heißt
:
"
erwarte
zukünftig
Dienstweg
einhalten
.
darf
aufmerksam
machen
Verfahrensweise
Zusammenhang
prozessleitenden
Verfügungen
5
Juli
Ministerium
Justiz
Überraschung
gestoßen
ist
.
Ministerium
Justiz
laufenden
Zivilrechtsstreitigkeiten
Stellungnahme
Verfassungsmäßigkeit
Schlichtungsgesetzes
aufgefordert
haben
ist
bemerkenswert
.
Auch
halte
Vorgehen
befremdlich
.
prozessleitenden
Verfügungen
Form
Inhalt
werten
wollen
möchte
auch
erinnern
Justizverwaltung
Blick
Verfassung
garantierte
geforderte
richterliche
Unabhängigkeit
gehalten
ist
laufenden
Gerichtsverfahren
inhaltlichen
Stellungnahme
Rechtsfragen
tunlichst
enthalten
"
.
Schriftsatz
11
.
Mai
wandte
Antragsteller
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
Antrag
festzustellen
Weisung
Dienstweg
einhalten
müssen
möglichen
Vorlage
Landesgesetzes
Art
.
GG
Stellungnahme
Ministeriums
Justiz
Landes
einholen
dürfen
verbundene
Vorhalt
Verfahrensweise
Richters
sei
befremdlich
unwirksam
seien
.
Hinweis
Dienstgerichtshofs
Folge
führte
Widerspruchsverfahren
endete
Bescheid
Antragsgegners
20
November
Widerspruch
Antragstellers
zurückwies
.
Antragsteller
hat
29
November
Dienstgerichtshof
Richter
Fortsetzung
Verfahrens
DRiG
beantragt
geltend
gemacht
Inhalt
Schreibens
2
.
September
werde
richterliche
Unabhängigkeit
unzulässig
eingegriffen
.
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
Naumburg
hat
Antrag
Urteil
22
.
März
zurückgewiesen
Begründung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Schreiben
Antragsgegners
2
.
September
Gestalt
Widerspruchsbescheids
20
November
beeinträchtige
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
.
Antragsgegner
habe
Schreiben
lediglich
Rechtsansicht
kundgetan
Erwartung
Verfahrensakten
jeweiligen
Zivilrechtsstreit
beteiligte
Ministerium
Justiz
oberster
Dienstbehörde
versandt
werden
sollten
.
Hierin
sei
allenfalls
Art
Weise
Aktenversendung
äußeren
zuzuordnende
Regelung
sehen
.
beeinträchtige
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
ebenso
Bestimmung
§
Abs.
Vorstand
Gerichts
dritten
Personen
selbst
Rechtsstreit
beteiligt
seien
Einsicht
Akten
gestatten
Versendung
anordnen
könne
.
Einholung
Stellungnahme
selbst
angehe
sei
Rahmen
Prüfung
Art
.
GG
erforderlich
auch
angezeigt
.
Justizverwaltung
dürfe
Richter
rechtlichen
Prüfung
Voraussetzungen
Art
.
GG
schon
Rücksicht
Art
.
GG
Hilfestellung
leisten
noch
bestimmte
Entscheidung
nahe
legen
.
Urteil
wendet
Antragsteller
Senat
Nichtzulassungsbeschwerde
hin
zugelassenen
Revision
.
Vorbringens
wird
Schriftsätze
30
.
Mai
9
.
Januar
Bezug
genommen
.
Antragsteller
beantragt
sinngemäß
Urteil
Dienstgerichtshofs
Richter
Oberlandesgericht
22
.
März
abzuändern
festzustellen
Weisung
Vorhalt
Schreiben
Antragsgegners
2
.
September
unzulässige
Eingriffe
richterliche
Unabhängigkeit
darstellten
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Abs.
DRiG
ist
begründet
.
Entscheidung
Dienstgerichtshofs
Richter
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Antragsteller
beanstandete
Passage
Schreibens
Antragsgegners
2
.
September
Gestalt
Widerspruchsbescheids
20
November
stellt
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
.
1
.
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
liegt
zunächst
Antragsgegner
Befremden
Zuschriften
Antragstellers
Ministerium
Justiz
anhängigen
Verfahren
geäußert
Antragsteller
zugleich
hingewiesen
hat
Ministerium
erbetenen
Stellungnahmen
Raum
bestehe
.
beinhaltet
zwar
anders
Antragsteller
meint
Weisung
wohl
aber
Schreiben
Antragsgegners
enthaltenen
weiteren
Bemerkung
wolle
prozessleitenden
Verfügungen
Form
Inhalt
werten
kritische
Bewertung
Verfahrensweise
Antragstellers
zusätzlich
Hinweis
künftige
Fälle
vergleichbarer
Art
.
Recht
macht
Antragsteller
geltend
handele
insoweit
Maßnahme
Dienstaufsicht
.
Maßnahmen
Dienstaufsicht
sind
ständiger
Rechtsprechung
Senats
nur
unmittelbare
Eingriffe
auch
Einflussnahmen
Dienstaufsicht
Betracht
kommenden
Stelle
Tätigkeit
-9-
nur
mittelbar
auswirken
etwa
Anregungen
Meinungsäußerungen
dienstaufsichtsführender
Stellen
Weise
kritisch
dienstlichen
Verhalten
Richters
konkreten
Fall
befassen
.
.
vgl.
etwa
Urteile
9
.
März
f.
5
.
Februar
f.
31
.
Januar
direkte
indirekte
Weise
nahe
legen
Richter
Zukunft
verfahren
entscheiden
soll
vgl.
etwa
Urteile
31
.
Januar
aaO
S.
f.
14
.
April
20
.
Voraussetzungen
erfüllt
angefochtene
Schreiben
.
Antragsgegner
bringt
ausdrücklich
Befremden
Verfahrensweise
Antragstellers
anhängigen
Verfahren
Ausdruck
erteilt
Zukunft
Hinweis
Justizverwaltung
sei
gehalten
laufenden
Gerichtsverfahren
inhaltlichen
Stellungnahmen
abzugeben
.
Auch
Sache
zutreffend
sein
mag
enthält
beabsichtigt
doch
Einflussnahme
konkreten
Fall
erwünschte
künftige
Verfahrensweise
Antragstellers
.
Maßnahme
Dienstaufsicht
ist
unzulässig
Dienstvorgesetzte
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
Einflussnahme
enthalten
haben
.
.
vgl.
etwa
Urteile
9
.
März
f.
10
.
Januar
Entschließung
Antragstellers
Bitte
Stellungnahme
Ministerium
Justiz
wenden
Kernbereich
zuzuordnende
richterliche
Tätigkeit
ist
.
§
DRiG
untersteht
Richter
Dienstaufsicht
nur
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
wird
.
Interesse
wirksamen
Schutzes
richterlichen
Unabhängigkeit
ist
nur
eigentliche
Rechtsfindung
Dienstaufsicht
entzogen
zugleich
auch
nur
mittelbar
dienenden
vorbereitenden
nachfolgenden
Verfahrensentscheidungen
.
.
vgl.
etwa
Urteile
23
.
Oktober
14
.
April
f.
22
.
Februar
3/05
.
Selbst
ausdrücklich
vorgeschriebene
richterliche
Handlungen
gehören
Dienstaufsicht
entzogenen
Kernbereich
Rechtsprechung
nur
konkreten
Verfahren
Aufgabe
Richters
Recht
finden
Rechtsfrieden
sichern
Zusammenhang
stehen
Urteile
14
.
April
aaO
S.
3
November
22
.
Februar
aaO
.
Bereich
sind
Maßnahmen
Dienstaufsicht
selbst
dann
zulässig
Rechtsanwendung
fehlerhaft
gehalten
Verfahren
Einklang
Gesetz
stehend
angesehen
wird
;
nur
offensichtlichen
Zweifel
entrückten
Fehlgriff
handelt
kann
gelten
.
.
vgl.
etwa
Urteile
27
.
September
1
.
Dezember
12
.
Oktober
2/95
5
Juli
3
November
m.w
.
.
.
Entschließung
Antragstellers
Akten
konkreten
anhängigen
Verfahren
Vorbereitung
richterlicher
Unabhängigkeit
treffenden
Entscheidung
prozessleitende
Verfügung
Ministerium
Bitte
Stellungnahme
übersenden
ist
Ausübung
richterlicher
Tätigkeit
Sinne
Dienstaufsicht
grundsätzlich
entzogen
.
Senat
hat
bereits
unmittelbare
Übersendung
Akte
Ministerium
Zusammenhang
Vorbereitung
vergleichsweisen
Erledigung
Rechtsstreits
entschieden
Urteil
9
.
März
.
.
gilt
hier
entsprechend
.
unmittelbare
Anfrage
Antragstellers
Ministerium
Justiz
Landes
stand
auch
Antragsgegner
Zweifel
zieht
Zusammenhang
Antragsteller
erwogenen
Entscheidung
Vorlage
Art
.
GG
.
Entscheidung
Vorlage
Art
.
GG
gehört
Kernbereich
Unabhängigkeitsgarantie
umfassten
richterlichen
Tätigkeit
vgl.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
§
Rdn
.
.
sind
Dienstaufsicht
ebenso
Falle
Streitentscheidung
grundsätzlich
auch
Vorlageentscheidung
Richters
vorbereitenden
prozessleitenden
Anordnungen
entzogen
.
Gericht
hat
richterlicher
Unabhängigkeit
prüfen
entscheiden
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
GG
einholen
will
Vorbereitungen
Entscheidung
treffen
will
Weise
geschehen
soll
.
Entschließung
Akten
Landesjustizministerium
Einholung
Stellungnahme
zuzuleiten
ist
Entscheidung
richterlichen
Aufgabe
jedenfalls
so
engem
Zusammenhang
steht
Dienstaufsicht
zugänglichen
Bereich
äußeren
Ordnung
zugerechnet
werden
kann
vgl.
Urteil
9
.
März
aaO
S.
.
Antragsteller
veranlasste
Übersendung
Akten
Ministerium
Einholung
Stellungnahme
untunlich
war
muss
hier
entschieden
werden
.
war
jedenfalls
offensichtlicher
Zweifel
entrückter
Fehlgriff
dargelegt
auch
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
Gegenstand
dienstaufsichtlicher
Maßnahmen
gemacht
werden
darf
.
macht
auch
Antragsgegner
geltend
nur
verweist
vorherige
Stellungnahme
Verwaltung
Verfahren
Art
.
GG
sei
notwendig
noch
möglich
.
Auch
geht
nur
Rahmen
Prüfung
Voraussetzungen
Art
.
GG
sei
Einholung
vorherigen
Stellungnahme
Ministeriums
erforderlich
angezeigt
.
genügt
indes
insoweit
dienstaufsichtliche
Maßnahmen
rechtfertigen
.
Selbst
Entschließung
Antragstellers
fehlerhaften
Rechtsanwendung
beruht
haben
sollte
Verfahren
Einklang
Gesetz
stehend
anzusehen
wäre
handelte
doch
offensichtlichen
Zweifel
entrückten
Fehlgriff
.
2
.
Schreiben
Antragsgegners
2
.
September
beeinträchtigt
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
dort
Auffassung
geäußert
wird
Antragsteller
habe
zukünftig
Ministerium
wende
Dienstweg
einzuhalten
.
gilt
unabhängig
Äußerung
Antragsteller
sieht
Weisung
darstellt
Vorhalt
Sinne
§
Abs.
DRiG
offenbar
Dienstgerichtshof
ausgeht
nur
schwächere
Maßnahme
Dienstaufsicht
etwa
Hinweis
vgl.
Urteil
3
November
m.w
.
.
Akten
Justiz
versandt
werden
sollen
.
beinhaltet
jedenfalls
Maßnahme
Dienstaufsicht
Antragsteller
erkennbar
angehalten
werden
soll
Fällen
Art
wieder
unmittelbar
Ministerium
heranzutreten
nur
Dienstweg
tun
.
Weg
kann
Antragsteller
Tätigkeit
unabhängiger
Richter
vorgeschrieben
werden
.
nur
Gesetz
unterworfen
ist
aber
schweigt
kann
Verwaltung
bestimmen
Vorbereitung
Entschließung
Art
.
GG
getroffenen
Verfügung
verfahren
habe
.
Pflicht
Dienstweg
einzuhalten
besteht
Fall
Richter
vgl.
Urteil
9
.
März
;
aaO
Rdn
.
;
.
Entscheidend
ist
beanstandete
Maßnahme
Dienstaufsicht
Aktenversendung
Richter
Zusammenhang
rechtsprechender
Tätigkeit
anhängigen
Verfahren
bezieht
.
angefochtenen
Urteil
Ausdruck
kommenden
Auffassung
ist
Dienstaufsicht
entzogenen
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
Dienstaufsicht
zugänglichen
äußeren
Ordnungsbereich
zuzuordnen
.
angefochtenen
Urteil
gegenteiligen
Standpunkt
verwiesen
wird
Entscheidung
Akteneinsicht
Dritte
gemäß
§
Abs.
Gerichtsvorstand
obliege
richterliche
Unabhängigkeit
erkennenden
Richters
eingegriffen
werde
verkennt
grundlegenden
Unterschied
vorliegenden
Fall
.
Entscheidung
Akteneinsicht
Dritte
Antrag
hin
steht
anders
Richter
prozessleitend
getroffenen
Verfügungen
Zusammenhang
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
gehörenden
Rechtsspruch
Richters
.
Anders
prozessleitenden
Verfügungen
Richters
bereitet
Rechtsspruch
berührt
Kernbereich
richterlichen
Tätigkeit
.
Auch
Antragsgegner
Mittelpunkt
Erörterungen
gestellte
Auffassung
gehe
Versendung
Verfahrensakten
nur
Frage
Aktenführung
Gerichtsorganisation
sichergestellt
werden
müsse
Präsident
Oberlandesgerichts
Mittelbehörde
Kenntnis
Anfragen
Richters
oberste
Dienstbehörde
habe
verkennt
Zusammenhang
hier
beurteilenden
Aktenversendung
Ministerium
.
handelt
grundsätzlich
Dienstweg
vorzulegende
Eingabe
Richters
Ministerium
Funktion
oberstem
Dienstvorgesetzten
Richters
vgl.
Dienstweg
:
Übersendung
Akten
Anfrage
prozessleitender
Verfügung
Vorbereitung
konkreten
anhängigen
Gerichtsverfahren
treffenden
richterlichen
Entscheidung
.
Richter
richterliche
Tätigkeit
ausübt
steht
Unterordnungsverhältnis
anderen
Stellen
Urteil
9
.
März
aaO
S.
.
Fehl
geht
auch
Hinweis
Antragsgegners
Versendung
Verfahrensakten
Ministerium
müsse
Dienstweg
eingehalten
werden
Verbleib
Akten
Übersendung
Rechtsstreit
Beteiligte
jederzeit
nachvollziehbar
machen
.
ist
unverständlich
.
Versand
Akten
erfolgte
Verfügung
Antragstellers
Geschäftsstelle
richts
Aktenordnung
Verbleib
Akten
dokumentieren
hat
.
II
.
Urteil
war
abzuändern
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
§
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Vorinstanz
:
Dienstgerichtshof
Richter
Naumburg
Entscheidung