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2265 lines
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NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
DRiG
§
Abs.
Satz
;
VwGO
§
Abs.
Feststellung
Inhalts
dienstlichen
Beurteilung
Richters
Würdigung
verwendeten
Formulierungen
ist
grundsätzlich
Sache
Tatsachengerichte
unterliegt
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkten
Überprüfung
.
Urteil
14
.
Oktober
Dienstgericht
Richter
Landgericht
Prüfungsverfahren
Richters
Arbeitsgericht
Antragsteller
Revisionskläger
Revisionsbeklagter
Verfahrensbevollmächtigte
:
Rechtsanwälte
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Revisionskläger
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
11
Juli
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Reinfelder
Dr.
Recht
erkannt
:
Revisionen
Antragstellers
Antragsgegners
Urteil
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
3
.
April
werden
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Antragsgegner
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beteiligten
streiten
Antragsteller
Formulierungen
dienstlichen
Beurteilung
2
.
Januar
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
ist
.
Antragsteller
steht
richterlichen
Dienst
Antragsgegners
.
1
.
März
ist
Vorsitzender
Kammer
Arbeitsgericht
;
vorher
war
Arbeitsgericht
tätig
.
5
Juli
fertigte
damalige
Präsident
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
Anlassbeurteilung
Zeit
1
.
Januar
29
.
Februar
.
nachgehende
Regelbeurteilung
Zeit
1
.
Januar
31
.
Dezember
wurde
Urteil
Verwaltungsgerichts
2
.
Februar
aufgehoben
;
zugelassene
Berufung
wies
Sächsische
Oberverwaltungsgericht
Urteil
22
.
September
.
2
.
Januar
fertigte
jetzige
Präsident
Sächsischen
erneut
dienstliche
Beurteilung
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Dezember
Beurteilungszeitraums
1
.
Januar
29
.
Februar
Anlassbeurteilung
5
Juli
verwiesen
wird
.
Beurteilung
schließt
Gesamturteil
entspricht
Anforderungen
.
Übrigen
hat
u.a.
folgenden
Wortlaut
:
Feststellungen
Präsident
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
Anlassbeurteilung
getroffen
hat
konnte
beurteilende
Richter
Arbeitsgericht
Beurteilungszeitraumes
1
.
März
31
.
Dezember
Arbeitsgericht
weitgehend
bestätigen
.
Herr
hatte
Zeit
1
.
März
31
.
Dezember
eingegangene
Verfahren
bearbeiten
.
erledigte
Zeitraum
Verfahren
Urteil
Vergleich
.
Jahre
hatte
Herr
eingehende
Verfahren
bearbeiten
.
erledigte
Verfahren
Urteil
Vergleich
.
Bestand
erhöhte
Verfahren
Ende
Jahres
.
Herrn
Kammer
war
mehr
belastet
anderen
Kammern
Arbeitsgerichts
.
Zwar
hatte
Herr
bereitwillig
Fachkammer
Eingruppierungsfeststellungsklagen
Arbeitgeber
öffentlichen
Dienstes
Beginn
Tätigkeit
Arbeitsgericht
übernommen
.
Streitigkeiten
führten
regelmäßig
höheren
Zahl
Urteilen
.
Grunde
wurden
allerdings
sogenannten
Eingruppierungsfeststellungsstreitigkeiten
doppelt
gezählt
Herr
entsprechend
entlastet
.
führte
Herr
Vergleich
anderen
Kammern
geringsten
Eingänge
hatte
auch
Berücksichtigung
Fachzuständigkeit
überbelastet
war
.
Herr
terminiert
zügig
.
Kündigungsschutzverfahren
entsprechend
§
Absatz
ArbGG
bevorzugt
terminiert
werden
lässt
feststellen
.
Entsprechend
§
Absatz
ArbGG
bestimmt
Herr
Kammertermin
gescheiterten
Güteverhandlung
.
Konkrete
Hinweisbeschlüsse
erfolgen
Wochen
.
Entsprechend
§
Absatz
ArbGG
bereitet
Herr
Kammerverhandlungen
so
regelmäßig
Verhandlung
Entscheidungsreife
zugeführt
werden
können
.
Urteilen
Teilurteils
Herr
Monaten
1
.
März
31
.
Dezember
verkündete
lagen
Drei-Wochen-Frist
§
Absatz
Absatz
ArbGG
vollständig
abgesetzter
Form
Geschäftsstelle
.
Verfahren
bestimmte
Herr
.
Verfahren
lagen
Entscheidungen
§
Absatz
Satz
ArbGG
Zeitpunkt
Verkündung
abgesetzt
.
Beginn
Aufnahme
Tätigkeit
Arbeitsgericht
stieg
Zahl
abgesetzter
Urteile
schnell
.
Bereits
1
.
Juni
hatte
Herr
Urteile
Monat
März
abgesetzt
.
Folgenden
werden
Urteile
aufgeführt
Ende
übernächsten
Verkündung
folgenden
Monats
abgesetzt
worden
sind
.
Insgesamt
lagen
Urteile
Wochen
Verkündung
abgesetzter
Form
.
1
.
Februar
waren
Urteile
abgesetzt
Verkündungstag
bis
zu
Monate
zurück
lag
.
Ende
Dezember
waren
Urteile
abgesetzt
Verkündungstag
bis
zu
Monate
lag
.
Herr
entscheidungsfreudiger
Richter
ist
schafft
Regel
Urteile
gesetzlich
vorgegebenen
Fristen
abzusetzen
.
Möglicherweise
fehlt
Herrn
innere
Einstellung
erforderliche
Selbstdisziplin
ist
Lage
Arbeitsabläufe
effektiv
Beachtung
gesetzlichen
Vorgaben
gestalten
.
ganz
erheblichen
Verzögerungen
bezüglich
Anzahl
abgesetzter
Urteile
auch
bezüglich
Dauer
Nichtabsetzens
verbundenen
nachteiligen
Folgen
Prozessparteien
begründen
auch
Berücksichtigung
Anlassbeurteilung
5
Juli
Herrn
Nichtverwendbarkeit
Richteramt
.
gravierende
Fehlleistung
Herrn
Kernbereich
beurteilenden
Tätigkeit
gleicht
Herr
Leistungen
anderen
Gebieten
.
Beurteilung
wurde
Antragsteller
3
.
Februar
eröffnet
.
hiergegen
gerichteter
Widerspruch
wurde
Widerspruchsbescheid
20
.
August
zugestellt
17
.
September
zurückgewiesen
.
12
.
Oktober
Dienstgericht
Richter
eingegangenen
Antrag
begehrt
Antragsteller
Feststellung
Unzulässigkeit
bestimmter
Formulierungen
angegriffenen
Beurteilung
.
hat
Beurteilung
Klage
Verwaltungsgericht
angefochten
.
Antragsteller
hat
Auffassung
vertreten
Beurteilung
enthalte
unzulässige
Maßnahmen
Dienstaufsicht
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigten
.
Antrag
bezeichneten
Ausführungen
Dienstvorgesetzten
zielten
Änderung
Verhaltens
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
hinzunehmen
bereit
sei
.
Antragsteller
hat
beantragt
festzustellen
folgenden
Ausführungen
dienstlichen
Beurteilung
Präsidenten
Sächsischen
Landesarbeitsgerichts
02
.
Januar
unzulässige
Maßnahmen
Dienstaufsicht
handelt
:
Bestand
erhöhte
Verfahren
Ende
Jahres
.
Kündigungsschutzklagen
entsprechend
§
Absatz
ArbGG
bevorzugt
terminiert
werden
lässt
feststellen
.
Konkrete
Hinweisbeschlüsse
erfolgen
bis
zu
Wochen
.
Verfahren
bestimmte
Herr
.
Verfahren
lagen
Entscheidungen
§
Absatz
Satz
ArbGG
Zeitpunkt
Verkündung
abgesetzt
.
Antragsgegner
hat
Zurückweisung
Antrags
beantragt
.
ist
Auffassung
Beurteilung
gebe
lediglich
tatsächliche
Handlungsweisen
Antragstellers
wieder
.
Dienstgericht
Richter
hat
Antrag
zulässig
teilweise
auch
begründet
gehalten
.
Passage
Kündigungsschutzklagen
entsprechend
§
Abs.
ArbGG
bevorzugt
terminiert
werden
lässt
feststellen
sei
missverständlich
.
könne
Verbindung
vorherigen
Ausführungen
so
verstanden
werden
Kündigungsschutzklagen
noch
zügiger
andere
Streitigkeiten
terminieren
seien
.
betreffe
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
nehme
mindestens
psychologisch
Einfluss
Reihenfolge
Bearbeitung
Amtsgeschäfte
.
übrigen
angegriffenen
Passagen
handele
hingegen
bloße
Feststellungen
Wertungen
Weisungen
enthielten
.
Antragsteller
verfolgt
Revision
ursprünglichen
Antrag
weiter
Erfolg
geblieben
ist
.
Antragsgegner
erstrebt
Revision
vollständige
Zurückweisung
Antrags
.
Entscheidungsgründe
:
zulässigen
Revisionen
Beteiligter
sind
unbegründet
.
angegriffene
Entscheidung
hält
revisionsrechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Dienstgericht
Richter
angefochtene
dienstliche
Beurteilung
ausschließlich
überprüft
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
.
Beurteilung
Übrigen
rechtmäßig
ist
hat
entscheiden
.
§
Abs.
DRiG
untersteht
Richter
Dienstaufsicht
nur
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
wird
.
§
Abs.
DRiG
umfasst
Dienstaufsicht
vorbehaltlich
Absatzes
auch
Befugnis
Richter
ordnungswidrige
Art
Ausführung
Amtsgeschäftes
vorzuhalten
ordnungsgemäßer
unverzögerter
Erledigung
Amtsgeschäfte
ermahnen
.
Demgemäß
sieht
§
Abs.
SächsRiG
-9-
sche
Beurteilung
Eignung
Befähigung
fachlicher
Leistung
Richtern
Lebenszeit
Hinweis
Beurteilung
richterlicher
Amtsgeschäfte
§
Abs.
DRiG
ergebenden
Beschränkungen
beachten
sind
Stellungnahme
Inhalt
richterlicher
Entscheidungen
unzulässig
ist
.
richterliche
Unabhängigkeit
Inhalt
dienstlichen
Beurteilung
beeinträchtigt
wird
ist
unzulässig
.
ist
allerdings
schon
dann
Fall
richterliche
Amtsführung
spezifisch
richterliche
Fähigkeiten
bewertet
werden
.
entspricht
vielmehr
Zweck
.
dienstliche
Beurteilung
verletzt
richterliche
Unabhängigkeit
nur
dann
direkte
indirekte
Weisung
hinausläuft
Richter
künftig
verfahren
entscheiden
soll
.
Richtung
muss
dienstliche
Beurteilung
Richters
auch
psychologischen
Einflussnahme
enthalten
.
ist
unzulässig
enthaltene
Kritik
Richter
veranlassen
könnte
Zukunft
andere
Sachentscheidung
Kritik
treffen
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
4
.
Juni
.
15
;
Urteil
25
.
September
493
;
Urteil
10
.
August
.
Schutzbereich
sachlichen
richterlichen
Unabhängigkeit
gehören
erster
Linie
eigentliche
Rechtsfindung
mittelbar
dienenden
Verfahrensentscheidungen
ausdrücklich
vorgeschriebener
Interesse
Rechtsuchenden
dienender
richterlicher
Handlungen
konkreten
Verfahren
Aufgabe
Richters
Recht
finden
Rechtsfrieden
sichern
Zusammenhang
stehen
sog.
Kernbereich
;
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
4
.
Juni
.
.
sind
dienstaufsichtlichen
Maßnahmen
grundsätzlich
entzogen
sei
denn
liegt
offensichtlicher
Zweifel
entrückter
Fehlgriff
Urteil
14
.
April
.
Dementsprechend
ist
auch
Verhandlungsführung
Dienstaufsicht
weitgehend
entzogen
Urteil
22
.
Februar
3/05
.
.
Hingegen
unterliegt
richterliche
Amtsführung
insoweit
Dienstaufsicht
Sicherung
ordnungsgemäßen
äußere
Form
Erledigung
Dienstgeschäftes
Fragen
geht
Kernbereich
Rechtsprechungstätigkeit
so
weit
entrückt
sind
nur
noch
äußeren
Ordnung
gehörig
angesehen
werden
können
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
4
.
Juni
.
17
;
Urteil
22
.
Februar
3/05
.
.
So
kann
etwa
Vorhalt
unangemessen
langer
Urteilsabsetzungsfristen
zulässige
Ausübung
Dienstaufsicht
sein
Urteil
27
.
Januar
353
;
Urteil
22
.
März
395
;
Urteil
31
.
Januar
.
2
.
Feststellung
Inhalts
dienstlichen
Beurteilung
Würdigung
Einzelfall
verwendeten
Formulierungen
ist
grundsätzlich
Sache
Tatsachengerichte
unterliegt
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkten
Überprüfung
vgl.
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
.
durchgreifenden
Verfahrensrügen
erhoben
werden
ist
Revisionsgericht
grundsätzlich
Urteil
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
gebunden
.
.
;
vgl.
etwa
BVerwG
Urteil
14
.
Januar
.
che
Würdigung
Äußerung
Erklärung
auch
Beurteilung
ist
nur
überprüfen
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verstößt
wesentlicher
Tatsachenstoff
Auslegung
Bedeutung
sein
kann
Betracht
gelassen
wurde
sonst
Rechtsfehlern
beruht
vgl.
Urteil
22
.
Februar
3/05
.
23
;
Urteil
14
.
April
;
BVerwG
Urteil
11
.
Januar
.
.
3
.
Gemessen
ist
Würdigung
dienstlichen
Beurteilung
Dienstgericht
revisionsrechtlich
beanstanden
.
haben
Beteiligten
erhoben
sonstige
Rechtsfehler
lässt
Entscheidung
Dienstgerichts
erkennen
.
Revision
Antragstellers
zeigt
Rechtsfehler
Dienstgericht
Prüfungsantrag
unbegründet
erachtet
hat
.
Dienstgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Formulierung
Bestand
erhöhte
Verfahren
Ende
Jahres
Antragsteller
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
.
Dienstgericht
hat
Formulierung
gewürdigt
handele
bloße
Darstellung
tatsächlichen
Gegebenheiten
Wertung
Weisung
.
ist
beanstanden
.
Beurteilung
werden
zunächst
Eingangszahlen
Kammer
beurteilenden
Zeiträumen
genannt
wird
gegenübergestellt
Verfahren
erledigt
wurden
.
ist
zulässig
vgl.
Urteil
10
.
August
wird
Antragsteller
auch
angegriffen
.
Folgenden
wird
Belastung
Kammer
Antragsteller
hatte
Verhältnis
Belastung
anderer
Kammern
Arbeitsgericht
gesetzt
.
Auch
hiergegen
bestehen
Bedenken
.
angegriffene
Formulierung
erspart
lediglich
Leser
selbst
berechnen
Auswirkungen
Verhältnis
Erledigungszahlen
Kammerbestand
hatte
.
notwendigen
Zahlen
enthält
Beurteilung
.
Eingriff
Unabhängigkeit
Antragstellers
ist
Darstellung
auch
Berücksichtigung
Kontextes
verbunden
.
wird
bestimmten
Art
Behandlung
Erledigung
eingehenden
Rechtsstreite
veranlasst
.
Auffassung
Revision
durfte
Dienstgericht
Wertung
Inhalt
Schreibens
Präsidenten
Landesarbeitsgerichts
Sächsische
Staatsministerium
Justiz
16
.
April
Betracht
lassen
.
wird
dienstlichen
Beurteilung
Bezug
Schreiben
hergestellt
noch
enthält
selbst
entsprechende
Formulierungen
.
Annahme
Dienstgerichts
Formulierung
Konkrete
Hinweisbeschlüsse
erfolgen
bis
zu
Wochen
sei
geeignet
Antragsteller
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigen
hält
ebenfalls
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Dienstgericht
nimmt
Formulierung
sei
ausschließlich
beschreibend
stelle
Zeitspanne
Güteverhandlung
Hinweisbeschlüsse
Antragsteller
verfasst
würden
.
sei
Aufforderung
sehen
Beschlüsse
bereits
Güteverhandlung
verkünden
Bewertung
Zeitspanne
lang
.
Rechtsfehler
zeigt
Revision
Hinblick
Auslegung
.
mehr
meint
angegriffenen
Formulierung
liege
Missbilligung
Verbot
Güteverhandlung
Auflagenbeschlüsse
erlassen
.
stellt
aber
lediglich
andere
Wertung
Antragsteller
Anhaltspunkte
Auslegungsfehler
Dienstgerichts
benennt
.
Übrigen
weist
Revision
zutreffend
Gesetz
zwingenden
Verfahren
gleichermaßen
geltenden
Vorgaben
Zeitpunkt
Erlasses
entsprechender
Beschlüsse
macht
.
§
Abs.
ArbGG
ist
Fall
gescheiterten
Güteverhandlung
Termin
streitigen
Verhandlung
bestimmen
regelmäßig
Praxis
unmittelbar
anschließt
.
entsprechende
gesetzeskonforme
Handhabung
wird
Antragsteller
Beurteilung
ausdrücklich
bescheinigt
.
streitige
Verhandlung
ist
§
Abs.
Satz
ArbGG
sodann
so
vorzubereiten
möglichst
Termin
erledigt
werden
kann
.
sollen
Satz
erforderlich
Auflagen
Hinweise
Parteien
erfolgen
.
Konkrete
Vorgaben
Zeitpunkt
macht
Norm
.
Hingegen
bestimmt
§
Abs.
ArbGG
Rechtsstreitigkeiten
Bestand
Arbeitsverhältnisses
Fall
erfolglosen
Güteverhandlung
Beklagten
entsprechende
Frist
setzen
ist
noch
ausreichend
Klage
erwidert
hat
.
Vorschrift
dient
besonderen
Beschleunigung
Verfahren
Bestandsstreitigkeiten
GMP/Germelmann
ArbGG
8
.
Aufl
.
.
8)
.
Kläger
gleichzeitig
Frist
Replik
gesetzt
wird
ist
Absatz
Ermessen
Vorsitzenden
gestellt
kann
.
Darstellung
Beurteilung
Dienstgericht
vorgenommenen
Auslegung
entspricht
prozessualen
Lage
Arbeitsgerichtsgesetz
.
Gleiches
gilt
Formulierung
Verfahren
bestimmte
Herr
.
Verfahren
lagen
Entscheidungen
§
Abs.
Satz
ArbGG
Zeitpunkt
Verkündung
abgesetzt
.
Dienstgericht
nimmt
insoweit
erste
Satz
gebe
rein
beschreibend
Fällen
gemäß
§
Abs.
Satz
ArbGG
bestimmt
worden
seien
.
Auch
Kontext
könne
negative
Wertung
geeignet
wäre
Verhalten
Antragstellers
nehmen
entnommen
werden
.
komme
auch
Bestimmung
Verkündungstermins
Vorsitzenden
alleine
Kammer
erfolge
.
hat
Dienstgericht
Auslegung
relevanten
Umstände
berücksichtigt
.
Revision
stellt
Auslegung
lediglich
Auslegung
Wertung
Missbilligung
gegenüber
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
zweiten
Satzes
angegriffenen
Textpassage
geht
Dienstgericht
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
DRiG
Tatsachen
bezogene
zulässige
Wertung
vorliegt
.
bezieht
Absetzen
Urteile
gesetzlichen
Vorgaben
Fall
Bestimmung
Verkündungstermins
.
Abs.
Satz
ArbGG
bestimmt
Urteil
dann
gesonderten
Termin
verkündet
wird
Verkündung
vollständiger
Form
abgefasst
muss
.
Vorschrift
wird
Wortlaut
allgemeiner
Auffassung
zwingend
angesehen
BCF/Creutzfeldt
ArbGG
5
.
Aufl
.
§
.
;
ArbGG
3
.
Aufl
.
§
.
18
;
ErfK/Koch
ArbGG
13
.
Aufl
.
§
.
;
GMP/Germelmann
ArbGG
8
.
Aufl
.
§
.
.
Umstritten
ist
lediglich
Verkündungstermin
verlegen
ist
Urteil
ursprünglichen
Termin
vorliegt
vgl.
ArbGG
3
.
Aufl
.
.
18
;
ErfK/Koch
ArbGG
13
.
Aufl
.
§
.
;
GMP/Germelmann
ArbGG
8
.
Aufl
.
§
.
§
Abs.
Satz
ArbGG
verfahren
ist
so
BCF/Creutzfeldt
ArbGG
5
.
Aufl
.
§
.
.
Übrigen
betrifft
Norm
Kernbereich
richterlichen
Tätigkeit
nur
äußeren
.
geht
Inhalt
getroffenen
Entscheidungen
Art
Vorbereitung
äußere
Form
Erledigung
abgeschlossener
richterlicher
Geschäfte
Urteil
6
.
Oktober
.
.
Verletzung
§
Abs.
Satz
ArbGG
durfte
Antragsteller
vorgehalten
werden
unzulässiger
Eingriff
Unabhängigkeit
sehen
wäre
.
Revision
Antragsgegners
ist
ebenfalls
unbegründet
.
Dienstgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Formulierung
Kündigungsschutzklagen
entsprechend
§
Absatz
ArbGG
bevorzugt
terminiert
werden
lässt
feststellen
sei
geeignet
Antragsteller
Unabhängigkeit
beeinträchtigen
.
Dienstgericht
geht
Formulierung
könne
so
verstanden
werden
beurteilten
Zeitraum
bevorzugte
Terminierung
Bestandsstreitigkeiten
Festsetzung
Gütetermins
erfolgt
sei
.
stützt
Annahme
insbesondere
Wertung
Formulierung
Zusammenhang
vorhergehenden
Satz
Antragsteller
zügig
terminiere
.
angegriffene
Passage
könne
Beurteilten
so
verstanden
werden
insgesamt
zügiger
Terminierung
Kündigungsschutzverfahren
generell
noch
zügiger
terminieren
habe
.
sei
Formulierung
geeignet
auch
Rahmen
§
Abs.
ArbGG
noch
bestehenden
richterlichen
Spielraum
unzulässiger
Weise
einzuschränken
Antragsteller
anzuhalten
bestimmten
Gesetz
Fallgestaltungen
zwingend
vorgegebenen
Reihenfolge
vorzugehen
.
Revision
Antragsgegners
wendet
Auslegung
vertritt
Auffassung
angegriffene
Formulierung
erschöpfe
Wertung
gar
Missbilligung
Feststellung
Tatsachen
.
zeigt
aber
Würdigung
Dienstgerichts
Formulierung
könne
Zusammenhang
vorangehenden
Feststellung
Antragsteller
zügig
terminiere
verstanden
werden
Kündigungsschutzklagen
seien
noch
zügiger
anderen
Streitigkeiten
terminieren
Rechtsfehlern
beruht
also
anerkannte
Auslegungsregeln
allgemeine
Erfahrungssätze
verstößt
wesentlichen
Tatsachenstoff
unberücksichtigt
lässt
.
Rechtsfehler
sind
auch
erkennbar
.
Entscheidung
Dienstgerichts
ist
auch
Hinblick
rechtliche
Wertung
Formulierung
könne
Einflussnahme
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
verstanden
werden
beeinträchtige
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
frei
Rechtsfehlern
.
§
Abs.
ArbGG
soll
Güteverhandlung
Bestandsstreitigkeiten
Wochen
Klageerhebung
stattfinden
.
Verfahren
gibt
hingegen
konkrete
Bestimmung
Güteverhandlung
erfolgen
hat
.
Wieweit
Verpflichtung
§
Abs.
ArbGG
reicht
insbesondere
Fällen
abgewichen
werden
kann
etwa
vorsorglich
Termine
Bestandsschutzstreitigkeiten
freigehalten
werden
GMP/Germelmann
müssen
ArbGG
8
.
ist
umstritten
Aufl
.
vgl.
etwa
.
f.
einerseits
andererseits
BCF/Creutzfeldt
ArbGG
5
.
Aufl
.
.
9
;
entgegenstehenden
auch
ArbGG
3
.
Aufl
.
.
.
Vorliegen
unabänderlicher
Gründe
wird
spätere
Durchführung
Gütetermins
zulässig
erachtet
beispielsweise
Klage
öffentlich
zuzustellen
Krankheit
Urlaub
Vorsitzenden
Vertretung
vorhanden
Vielzahl
Bestandsschutzstreitigkeiten
terminieren
ist
vgl.
GMP/Germelmann
ArbGG
8
.
Aufl
.
.
;
ArbGG
3
.
Aufl
.
.
5
;
Schwab/Weth/Korinth
ArbGG
3
.
Aufl
.
.
.
bedarf
Einzelfall
Beachtung
§
Abs.
ArbGG
wertenden
Entscheidung
Richters
Gütetermin
anzusetzen
ist
.
Terminierung
einzelnen
Rechtsstreits
Frage
Verfahren
Richter
erledigt
wird
gehört
Kernbereich
richterlichen
Tätigkeit
unterliegt
Schutz
Eingriffen
Rahmen
Dienstaufsicht
Urteil
15
November
.
f.
.
Zwar
ist
Dienstvorgesetzte
Rahmen
dienstaufsichtlicher
Maßnahmen
berechtigt
offensichtlich
zweifelsfrei
bestehende
Rechtslage
hinzuweisen
Urteil
15
November
.
Richter
unverzögerten
Erledigung
Rechtsstreitigkeiten
anzuhalten
unzulässiger
Erledigungsdruck
ausgeübt
wird
Urteil
8
November
.
.
Allerdings
darf
unzulässiger
Reihenfolge
Bearbeitung
Amtsgeschäfte
genommen
werden
Urteil
8
November
.
gesetzliche
Regelungen
richterlichen
Entscheidungsspielraum
vorgegeben
ist
.
zwingende
Vorgabe
Reihenfolge
Güteverhandlungen
terminieren
sind
enthält
Abs.
ArbGG
.
II
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
Verbindung
§
Abs.
VwGO
.
Streitwert
wird
5.000,00
Euro
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Reinfelder
Spinner
Vorinstanzen
:
Dienstgericht
Richter
Entscheidung