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2.4 KiB

BESCHLUSS
NotZ
26
November
Rechtsstreit
Bestellung
Notar
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Notare
Dr.
Eule
26
November
beschlossen
:
Kosten
Auslagen
werden
erhoben
.
Außergerichtliche
Kosten
sind
erstatten
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
:
Gründe
:
Antragsteller
Antragsgegner
Anregung
Vorsitzenden
Senats
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
haben
ist
Kosten
entsprechender
Anwendung
§
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
entscheiden
.
Demgemäß
hat
Gericht
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
billigem
Ermessen
entscheiden
summarische
Prüfung
genügt
.
Gericht
ist
gehalten
nur
Verteilung
Kosten
Ausgang
Rechtsstreits
bedeutsamen
Rechtsfragen
Einzelnen
abzuhandeln
vgl.
Senatsbeschluss
24
Juli
NotZ
.
Insoweit
gilt
:
summarischer
Prüfung
ist
Antragsgegner
mittlerweile
ausgeschiedenen
Mitkonkurrenten
Dr.
getroffene
Auswahlentscheidung
Anschluss
Ausführungen
Oberlandesgerichts
beanstanden
.
Ergänzend
ist
bemerken
:
Anwaltsnotariat
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
vgl.
BVerfGE
müssen
Auswahlentscheidung
konkurrierenden
Rechtsanwälten
notarspezifischen
Leistungen
Verhältnis
Zweiten
juristischen
Staatsprüfung
erzielten
Note
stärkeres
Gewicht
erhalten
AVNot
.
bestimmt
war
.
Zwar
ist
Antragsteller
zuzustimmen
Entscheidung
auch
Auswirkungen
Beantwortung
Frage
hat
Gewicht
Beurteilung
fachlichen
Eignung
zweier
konkurrierender
landesfremder
Notare
Examensnote
Verhältnis
sonstigen
etwa
dienstliche
Beurteilungen
dokumentierten
beruflichen
Leistungen
beigemessen
werden
darf
.
ändert
aber
selbstverständlich
gleichwohl
anzustellenden
Individualvergleich
ausgeschriebene
Nur-Notarstelle
Einzelfall
deutlich
bessere
Examensnote
Ausschlag
geben
kann
vgl.
nur
Senatsbeschluss
23
Juli
NotZ
.
.
Beschwerdeführer
Verzicht
"
Punktesystem
"
beanstandet
hat
ist
festzuhalten
Senat
bisher
ausgeschriebenen
25
"
freien
"
Notarstellen
badische
Rechtsgebiet
ergangenen
Entscheidungen
auch
anderen
Mitbewerbern
erhobenen
Einwand
hat
durchgreifen
lassen
Senatsbeschlüsse
23
Juli
NotZ
NotZ
NotZ
jeweils
juris
.
Mittlerweile
hat
jedoch
Antrag
Beschwerdeführer
Wege
einstweiligen
Anordnung
Antragsgegner
untersagt
betreffenden
Stellen
besetzen
Kammerbeschlüsse
3
.
September
.
Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts
Antragsgegner
angewandte
Auswahlmethode
wieder
Frage
gestellt
ist
hat
Senat
abgesehen
Kosten
Antragsteller
aufzuerlegen
.
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
26.01.2007
Not