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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Stromnetznutzungsentgelt
§
;
§
Haben
Vertragsparteien
Inkrafttreten
Energiewirtschaftsgesetzes
geschlossenen
Stromnetznutzungsvertrages
vertragliche
Durchleitungsentgelt
geeinigt
steht
Netzbetreiber
Recht
Entgelt
Günstigkeitsprinzip
Bedingungen
guter
fachlicher
Praxis
Sinne
§
Abs.
Maßstab
billigen
Ermessens
bestimmen
.
Urteil
7
.
Februar
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Februar
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beliefert
Gewerbekunden
elektrischer
Energie
.
nutzt
1
.
August
Netzgebiet
Beklagten
Tochtergesellschaft
AG
.
Einigung
Parteien
Klägerin
zahlende
Durchleitungsentgelt
kam
;
Beklagten
unterbreiteten
Rahmenvertrag
unterzeichnete
Klägerin
.
Begründung
könne
Angemessenheit
verlangten
Entgelte
derzeit
noch
abschließend
beurteilen
zahlte
Klägerin
zunächst
nur
%
Beklagten
geforderten
Beträge
später
Messund
Verrechnungspreis
p.a.
Eintarifzähler
Kunden
registrierende
Leistungsmessung
später
Vorbehalt
vollen
Betrag
.
Klägerin
hält
geforderten
Entgelte
überhöht
Missbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
.
hat
beantragt
jeweilige
billige
Entgelt
gerichtlich
Zeit
1
.
August
31
.
Dezember
bestimmen
hilfsweise
festzustellen
Beklagten
Netznutzungsentgelt
zusteht
%
31
.
Dezember
berechneten
Cent/kWh
%
berechneten
übersteigt
Verrechnungspreis
Eintarifzähler
p.a.
beträgt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
OLG
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zweitinstanzlichen
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Anspruch
§
Abs.
stehe
Klägerin
.
Zwar
möge
Klägerin
beizutreten
sein
Unbilligkeit
Leistungsbestimmung
auch
Gestaltungs-)Klage
geltend
gemacht
werden
könne
.
Parteien
hätten
jedoch
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Beklagten
vereinbart
.
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
Tarife
Energieversorgungsunternehmens
generell
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
unterworfen
seien
sei
Inanspruchnahme
Leistungen
Daseinsvorsorge
entwickelte
Rechtsprechung
Streit
zweier
Handelsgesellschaften
übertragbar
.
Auch
§
Abs.
.
helfe
Klägerin
.
erster
Instanz
sei
unstreitig
gewesen
Beklagte
Tariferhebung
Regelwerk
Verbändevereinbarung
Strom
folge
;
Klägerin
Berufungsinstanz
bestreite
könne
gehört
werden
.
§
Abs.
Satz
.
werde
vermutet
Tarife
Beklagten
guter
fachlicher
Praxis
entsprächen
.
Unbeschadet
gesetzlichen
Befristung
Vermutung
Zeit
31
.
Dezember
habe
gesetzliche
Wertung
Aussagegehalt
Sache
verloren
auch
31
.
Dezember
auszugehen
sei
Verbändevereinbarung
Strom
entsprechende
Entgelte
Ansatz
beanstandungswürdig
seien
.
Entspreche
Tarifwerk
Beklagten
guter
fachlicher
Praxis
könne
auch
Preisüberhöhung
verkörpern
Ausdruck
missbräuchlichen
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
findet
Bestimmung
Netznutzungsentgelts
Beklagte
Vorschrift
Anwendung
.
Zwar
ist
tatrichterliche
Feststellung
beanstanden
Parteien
Leistungsbestimmungsrecht
Beklagten
geeinigt
hätten
.
Berufungsgericht
hat
hergeleitet
Klägerin
unterbreiteten
Lieferantenrahmenvertrag
Begründung
unterzeichnet
hat
könne
Angemessenheit
verlangten
Entgelte
derzeit
abschließend
beurteilen
.
handelt
mögliches
revisionsrechtlich
hinzunehmendes
Verständnis
Erklärungen
Verhaltens
Parteien
Aufnahme
Netznutzung
Klägerin
;
auch
Revision
wendet
hiergegen
.
Berufungsgericht
geht
jedoch
gleichwohl
stillschweigend
Parteien
Netznutzungsvertrag
gekommen
ist
Beklagte
Entgelt
Netznutzung
Messund
Verrechnungsleistungen
beanspruchen
kann
.
Auch
lässt
Rechtsfehler
erkennen
entspricht
übereinstimmenden
Auffassung
Parteien
.
Zwar
ist
Zweifel
Vertrag
entgeltliche
Leistung
geschlossen
Parteien
Entgelt
Art
Weise
Bestimmung
geeinigt
haben
§
Abs.
.
Netznutzungsverträgen
entspricht
jedoch
regelmäßiger
Übung
Vertragsparteien
Netznutzung
einseitig
bestimmtes
Entgelt
abzugelten
Art
Tarifs
bestimmten
Zeitpunkten
festlegt
schon
Vermeidung
sachlich
rechtfertigenden
Ungleichbehandlung
bestimmte
Zeitdauer
Vertragsbeziehungen
gleichen
Nutzungsprofilen
unabhängig
zugrunde
liegen
soll
Vertrag
geschlossen
wird
.
Netzbetreiber
haben
auch
Beklagte
jedenfalls
hier
Rede
stehenden
Zeitraum
Anspruch
genommen
Ermittlung
Entgelts
Preisfindungsprinzipien
Verbändevereinbarung
Strom
plus
verfahren
verfahren
dürfen
voraussetzt
Entgelt
festgesetzt
wird
Verbändevereinbarung
maßgeblichen
betriebswirtschaftlichen
Grundlagen
Preisfindung
zugänglich
sind
.
Preisbestimmungsrecht
wird
andererseits
auch
Interessen
Netznutzers
gerecht
einseitige
Preisbestimmung
Maßstab
Billigkeit
gebunden
ist
.
Auch
Streitfall
hat
Klägerin
Preisbestimmungsrecht
Beklagten
grundsätzlich
abgelehnt
lediglich
Angemessenheit
konkret
verlangten
Entgelte
Zweifel
gezogen
.
Sachlage
ist
Lücke
Vertrag
Regelung
Netznutzungsentgelts
aufweist
Anwendung
§
schließen
.
Preisbestimmungsrecht
Beklagten
Vorschrift
entspricht
beiderseitigen
Parteiinteresse
mutmaßlichen
Willen
kann
besten
geeignete
gesetzliche
Regelungsmodell
Ausfüllung
Lücke
dienen
Vertrag
Regelung
Netznutzungsentgelts
aufweist
vgl.
Werkmilchabzug
;
.
.
Anwendung
Vorschrift
steht
auch
Beklagte
Netzbetreiber
Klägerin
Netz
Bedingungen
Verfügung
stellen
hatte
ungünstiger
sind
vergleichbaren
Fällen
Leistungen
Unternehmens
verbundenen
assoziierten
Unternehmen
tatsächlich
kalkulatorisch
Rechnung
gestellt
werden
§
Abs.
.
26.8.1998
24
.
Mai
Gesetzes
guter
fachlicher
Praxis
entsprechen
hatten
§
Abs.
.
.
wird
allgemeine
Maßstab
billigen
Ermessens
§
Abs.
vorsieht
ausgeschlossen
vielmehr
konkretisiert
.
.
f.
Stromnetznutzungsentgelt
vorgesehen
.
2
.
Berufungsgericht
hätte
prüfen
müssen
Entgeltbestimmung
Beklagten
Sinne
billigem
Ermessen
entspricht
§
Abs.
nur
dann
Klägerin
verbindlich
ist
.
Annahme
Berufungsgerichts
Prüfung
auch
enthoben
sein
erster
Instanz
unstreitig
gewesen
sei
zweiter
Instanz
Klägerin
mehr
bestritten
werden
könne
Beklagte
Netznutzungsentgelt
Preisfindungsprinzipien
Anlage
Verbändevereinbarung
Strom
ermittle
vermutet
werde
Netznutzungsentgelt
guter
fachlicher
Praxis
entspreche
ist
mehrfacher
Hinsicht
Rechtsfehlern
beeinflusst
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
tatbestandliche
Feststellung
Landgerichts
gebunden
gesehen
Beklagte
habe
Preise
Verbändevereinbarung
Strom
gebildet
.
bindende
Feststellung
enthält
erstinstanzliche
Urteil
schon
insoweit
widersprüchlich
ist
.
Zwar
heißt
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
Vorbringen
Klägerin
berechne
Beklagte
Netznutzungsentgelt
Entgelt
Verrechnungsdienstleistungen
unzulässig
unzutreffend
Grundlage
Verbändevereinbarung
.
Bereits
Qualifikation
Berechnung
"
unzutreffend
"
lässt
jedoch
Verständnis
Verbändevereinbarung
sei
richtig
angewandt
worden
.
enthalten
Entscheidungsgründe
materiell
Teil
Tatbestands
darstellende
Bemerkung
Klägerin
sei
Anfang
Unkenntnis
Kalkulationsgrundlagen
Beklagten
Zweifel
gezogen
worden
dungsprinzipien
Verbändevereinbarung
Beklagten
richtig
angewandt
worden
seien
.
Auch
Berufungsgericht
ausgewerteten
erstinstanzlichen
Schriftsätzen
Klägerin
ergibt
Beachtung
Preisfindungsprinzipien
Verbändevereinbarung
Strom
Beklagte
eingeräumt
hätte
.
Berufungsurteil
ausgeführt
hat
Klägerin
vielmehr
Abrede
gestellt
mag
auch
Berufungsgericht
meint
"
vereinzelt
"
geblieben
sein
.
Übrigen
konnte
richtige
Anwendung
Preisfindungsprinzipien
Verbändevereinbarung
Strom
auch
erster
Instanz
"
unstreitig
"
sein
hierbei
Tatsache
betriebswirtschaftliche
Sachkunde
erfordernde
rechtliche
Wertung
handelt
.
Stromnetznutzungsentgelt
.
Beklagte
indessen
Vortrag
etwa
Einzelheiten
kalkulatorischen
Kostenund
Erlösrechnung
gehalten
hätte
Klägerin
hätte
unstreitig
stellen
können
sodann
Wertung
hätte
erlauben
können
Beklagte
Netznutzungsentgelt
Übereinstimmung
Preisfindungsprinzipien
Anlage
Verbändevereinbarung
Strom
ermittelt
ist
erstinstanzlichen
Urteil
auch
Berufungsurteil
entnehmen
wird
auch
Revisionserwiderung
aufgezeigt
.
Berufungsgericht
war
Überprüfung
Entgelts
Abs.
konkretisierten
Maßstab
§
Abs.
auch
enthoben
Klägerin
Unbilligkeit
hinreichend
vorgetragen
hätte
.
andere
Vertragspartei
hat
Unbilligkeit
Leistungsbestimmung
darzulegen
;
vielmehr
hat
Leistungsbestimmungsrecht
eingeräumt
ist
typischerweise
auch
allein
-9-
Lage
ist
Billigkeit
Bestimmung
darzutun
.
.
Zahlt
andere
Vertragspartei
hier
Klägerin
nur
Vorbehalt
gilt
auch
.
2922
.
Stromnetznutzungsentgelt
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
Rechtsstreit
Endentscheidung
Senat
reif
ist
ist
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Auffassung
Revisionserwiderung
bestehen
Bedenken
hinreichende
Bestimmtheit
Klageantrags
§
Abs.
Nr.
.
Entspricht
Leistungsbestimmung
Beklagte
Klägerin
geltend
gemacht
Billigkeit
wird
Bestimmung
Urteil
getroffen
§
Abs.
Satz
.
Erst
Rechtskraft
Gestaltungsurteils
wird
Forderung
fällig
.
24.11.1995
.
Darlegungslast
Angemessenheit
Entgelts
Beklagten
liegt
kann
Klägerin
erwartet
werden
bestimmtes
Ergebnis
Leistungsbestimmung
Antrag
vorwegnimmt
.
2
.
Sache
muss
zunächst
Beklagte
Gelegenheit
erhalten
Angemessenheit
Tarife
vorzutragen
.
Vorinstanzen
hatten
Rechtsstandpunkt
Veranlassung
Beklagte
Darlegungslast
hinzuweisen
.
3
.
Sollte
Berufungsgericht
feststellen
Beklagte
Ermittlung
verlangten
Preise
Preisfindungsprinzipien
Anlage
Verbändevereinbarung
Strom
zugrunde
gelegt
hat
wird
beachten
haben
Preisfindungsprinzipien
Erfordernisse
guter
fachlicher
Praxis
Sinne
§
Abs.
Satz
.
konkretisieren
sollen
ihrerseits
Lichte
Zielsetzung
§
Abs.
Satz
.
auszulegen
anzuwenden
sind
Anwendung
erforderlichenfalls
sachverständiger
Hilfe
bedienen
müssen
.
§
Abs.
Satz
.
Vermutungswirkung
guter
fachlicher
Praxis
entfällt
Anwendung
Verbändevereinbarung
insgesamt
Anwendung
Regelungen
Vereinbarung
geeignet
ist
wirksamen
Wettbewerb
gewährleisten
kann
ferner
Rede
sein
Gesetzgeber
Berufungsgericht
meint
Verbändevereinbarung
"
Richtigkeitstestat
"
ausgestellt
hätte
.
Vielmehr
wird
Berufungsgericht
Klägerin
vorgetragenen
Einwendungen
Eignung
bestimmter
Bestandteile
Preisfindungsprinzipien
Gewährleistung
wirksamen
Wettbewerbs
auseinandersetzen
müssen
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
§
Abs.
Satz
.
nur
31
.
Dezember
Einhaltung
Verbändevereinbarung
Erfüllung
Bedingungen
guter
fachlicher
Praxis
vermutet
wurde
.
.
Stromnetznutzungsentgelt
.
4
.
Prüfung
Maßstab
§
Abs.
.
bereits
kartellrechtlich
relevanten
Gesichtspunkte
einfließen
sollten
wird
schließlich
Einwand
Klägerin
erörtern
sein
Beklagte
habe
marktbeherrschende
Stellung
missbraucht
innehat
.
§
Abs.
Satz
.
bleiben
§
Abs.
§
Abs.
unberührt
;
kartellrechtliche
Prüfung
ist
energiewirtschaftsrechtlichen
grundsätzlich
unabhängig
Strom
Telefon
;
.
28.6.2005
WuW/E
Stadtwerke
.
Erst
recht
bleibt
Auffassung
Berufungsgerichts
Art
.
unberührt
Anwendungsbereich
Disposition
nationalen
Gesetzgebers
steht
.
Ball
Meier-Beck
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.02.2004
OLG
Entscheidung