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2103 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Strom
Telefon
§
Abs.
§
Beeinträchtigt
marktbeherrschendes
Unternehmen
mißbräuchlicher
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
beherrschten
Drittmarkt
steht
Unterlassungsanspruch
auch
Unternehmen
seinerseits
Drittmarkt
beherrscht
.
.
4
November
OLG
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
September
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Deutsche
AG
.
Beklagte
ist
Stadtwerke
S.
GmbH
Stadt
Gas
Wasser
über
Tochtergesellschaft
Strom
versorgt
;
%
Geschäftsanteile
werden
Stadt
gehalten
.
Beklagte
ist
heitsgesellschafterin
Beklagten
Telekommunikationsdienstleistungen
erbringt
.
Ende
1999/Anfang
boten
Beklagten
Bezeichnung
"
power
"
Verträge
Laufzeit
Monaten
"
Pakete
"
Bezug
Strom
gegebenenfalls
auch
Gas
und/oder
Wasser
Beklagten
Bezug
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
umfaßten
gleichzeitigen
Bezug
Leistungen
jährliche
Rückvergütung
DM
vorsahen
.
Internet
warb
Beklagte
folgt
:
"
power
Strom
Telefonie
beziehen
Strom
sind
zugleich
Kunde
möchten
Kunde
werden
dann
bieten
weitere
Ersparnis
DM
Monat
.
Reduzieren
Rechnung
DM
Jahr
.
kann
noch
sagen
?
"
"
power
M
Strom
Wasser
Telefonie
beziehen
Strom
Wasser
Stadtwerken
telefonieren
bereits
günstig
dann
haben
Möglichkeit
DM
Monat
heißt
DM
Jahr
einzusparen
.
"
"
power
Strom
Gas
Telefonie
beziehen
Strom
Gas
Stadtwerken
telefonieren
günstig
dann
ermöglicht
DM
Monat
einzusparen
.
Jahr
zahlen
somit
DM
weniger
.
"
"
power
XXL
Strom
Gas
Wasser
Telefonie
beziehen
Strom
Gas
Wasser
Stadtwerken
sind
zugleich
Kunde
dann
können
höchste
power-Sparrate
nutzen
.
sparen
Monat
Monat
DM
.
Jahr
summiert
Ersparnis
DM
.
Unglaublich
aber
wahr
gibt
hierbei
noch
Grund
zögern
?
"
Klägerin
sieht
Angeboten
Beklagten
Werbung
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
wettbewerbswidriges
Verhalten
Gesichtspunkt
gesetzwidrigen
"
Rückverstaatlichung
"
Telefonmarktes
kommunalrechtlich
unzulässigen
erwerbswirtschaftlichen
Betätigung
Beklagten
unmittelbar
mittelbar
beteiligter
Gebietskörperschaften
unlauteren
Kopplungsangebots
.
Klage
Beklagten
untersagt
werden
soll
Abschluß
Stromlieferungsverträgen
werben
Bezug
Strom
preisvergünstigt
angeboten
wird
Kunde
Telefonanschluß
Beklagten
anmeldet
angemeldet
hat
insbesondere
vorstehend
wiedergegeben
Tarifen
"
power
M
"
werben
und/oder
so
angekündigte
Preisvergünstigungen
tatsächlich
gewähren
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Berufungsanträge
.
Beklagten
treten
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
insgesamt
zulässig
.
Umstand
Berufungsgericht
Revisionszulassung
grundsätzlichen
Bedeutung
begründet
hat
Rechtssache
Hinblick
Rahmen
kartellrechtlichen
Ansprüche
vorzunehmende
Abwägung
zukomme
beschränkt
Nachprüfbarkeit
Berufungsurteils
.
Revisionszulassung
kann
bestimmte
Rechtsfrage
beschränkt
werden
;
entsprechende
Auslegung
Wortlaut
Tenors
unbeschränkten
Zulassung
kommt
Betracht
.
Begründung
Klageanspruchs
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
jedenfalls
Berufungsverfahren
auch
nur
gleichwertigen
rechtlichen
Rechtfertigungen
Klageanspruchs
einheitlichen
Klageantrags
darstellt
kann
Begründung
Zulassungsentscheidung
auch
Zulassung
Revision
nur
Teils
Streitgegenstands
gesehen
werden
.
Sache
bleibt
Revision
Erfolg
.
richt
hat
Klage
Ergebnis
zutreffend
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
unbegründet
angesehen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagte
§
.
V.m
.
§
Abs.
Abs.
Nr.
verneint
.
Klägerin
könne
unterstellt
werden
Netzgebiet
Beklagten
noch
abgrenzbaren
räumlich
relevanten
Strommarkt
darstelle
Beklagte
dort
nach
vor
marktbeherrschend
sei
.
Vorwurf
angegriffene
Angebot
stelle
mißbräuchliche
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Beklagten
Strommarkt
Gefahr
bestehe
Beklagte
fast
monopolartige
Stellung
regionalen
Strommarkt
dauerhaft
sei
jedoch
Aspekt
Strommarkt
tätige
Klägerin
Ansprüche
herleiten
könne
.
kartellrechtliche
Schutz
mißbräuchliche
Verhalten
Marktbeherrschers
auch
Drittmärkten
bestehen
könne
scheitere
vorzunehmenden
teressenabwägung
.
Klägerin
drohende
"
Überführung
"
mindestens
%
Stromkunden
Beklagte
früheren
Monopols
verfüge
Beklagte
bezeichnet
drohe
aktuell
weitem
.
Auch
unterstellt
werde
Beklagte
Leistungsfähigkeit
Beklagten
ausnutze
Kunden
überführen
könne
bedingte
erhebliche
Behinderung
Klägerin
Telekommunikationsmarkt
festgestellt
werden
.
Selbst
Angebot
Beklagten
wirklich
so
günstig
wäre
kleinere
mittlere
Haushalte
ganz
erheblich
Buche
schlüge
Verbraucher
"
verführt
"
würden
anzunehmen
sei
jetzt
Klägerin
beherrschten
Markt
erheblich
Klägerin
deutlich
nachteilige
Entwicklung
greifbar
abzusehen
.
2
.
Revision
rügt
Interessenabwägung
richts
liege
rechtsirrige
Vorstellung
zugrunde
Klägerin
sei
Auffassung
Berufungsgerichts
dominierten
Drittmarkt
Stellung
schutzwürdig
.
§
Abs.
Abs.
Nr.
verbiete
mißbräuchliche
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
schlechthin
Marktstellung
betroffenen
Unternehmen
unterscheiden
.
Berufungsgericht
Abwerbung
Kunden
monopolähnliche
Stellung
Beklagten
zurückführe
Blick
aktuellen
Verhältnisse
Telekommunikationsmarkt
lediglich
hinnehmbar
erkläre
räume
Berufungsgericht
Kunden
Klägerin
leistungsfremden
Mitteln
abgeworben
würden
.
Schlußfolgerung
festgestellten
bedeutenden
finanziellen
Vorteile
kleine
mittlere
Haushalte
seien
Telekommunikationsmarkt
erheblich
sei
unhaltbar
gerade
Vorteile
erheblichen
rung
rechnen
sei
.
Berufungsgericht
lasse
Acht
Kombinationsangebot
Weitergabe
Kostenvorteilen
gehe
etwa
Synergieeffekten
Markt
tätigen
Unternehmen
möglich
seien
.
Synergieeffekte
lägen
Beklagten
Beklagte
Strommarkt
Beklagte
Telekommunikationsmarkt
tätig
sei
.
Kopplungsangebot
würden
öffentlich-rechtlichen
Aufgaben
Kommunen
Bereich
Daseinsvorsorge
Stromversorgung
erlangte
Stellung
rein
privatwirtschaftlichen
Tätigkeit
Beteiligungsunternehmens
Telefondienstleistungen
verquickt
.
Verquickung
bestehe
konkret
Angebote
Beklagten
Motiv
Zielsetzung
verknüpft
würden
überkommene
gerade
Wettbewerb
errungene
Monopol
Beklagten
Strommarkt
Telekommunikationsmarkt
übertragen
zumindest
aber
noch
strukturbedingten
wettbewerbsfremden
Vorteil
anderen
Anbietern
nutzen
.
Weiterhin
setzten
Beklagten
strukturbedingte
Abhängigkeit
Stromverbraucher
Beklagten
preisverschleiernden
Anlockeffektes
neue
Abhängigkeiten
anderen
Markt
schaffen
.
naturgemäß
gehe
Angebot
kommunalen
Unternehmens
jeher
Monopolist
Bereich
Daseinsvorsorge
tätig
sei
"
Sogwirkung
"
Verbraucher
.
gründe
aber
Leistung
bestehender
Alternativen
Bereich
Daseinsvorsorge
Gewohnheit
Verbraucher
Unternehmen
versorgt
"
werden
.
Andererseits
gebe
Zwangssituation
Kunden
Wechsel
gekoppelten
Angebot
auch
dann
festgehalten
werde
Telekommunikationsangebot
anderer
Unternehmen
auch
Klägerin
Telekommunikationsbestandteil
Kopplungsangebotes
überlegen
sei
.
3
.
Angriffe
Revision
haben
Ergebnis
Erfolg
.
Klägerin
stünde
Unterlassungsanspruch
§
.
V.m
.
Abs.
Beklagte
sachlich
räumlich
relevanten
Strommarkt
marktbeherrschend
wäre
mißbräuchlicher
Ausnutzung
marktbeherrschenden
Stellung
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
beherrschten
Telekommunikationsmarkt
Wettbewerb
erheblicher
Weise
beeinträchtigte
.
Beeinträchtigung
muß
beherrschten
Markt
kann
auch
Drittmarkt
eintreten
nur
erforderliche
Kausalzusammenhang
Marktbeherrschung
mißbilligten
Verhalten
wettbewerbsbeeinträchtigenden
Wirkung
gegeben
ist
KG
WuW/E
;
OLG
;
Möschel
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Langen/Bunte
Kartellrecht
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
entspricht
weiten
Fassung
Generalklausel
§
Abs.
mißbräuchliches
Verhalten
auch
beherrschten
Märkten
erfaßt
werden
sollte
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
Änderung
BT-Drucks
.
S.
demgemäß
auch
Konkurrenten
Marktbeherrschers
Drittmarkt
geschützt
werden
Bornkamm
Langen/Bunte
aaO
§
Rdn
.
;
.
enger
Definition
Knöpfle/Leo
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anwendung
§
Abs.
-9-
festzuhalten
ist
behinderte
Unternehmen
auch
beherrschten
Markt
tätig
sein
muß
Senat
§
Abs.
.
angenommen
hat
Urt
.
23.2.1988
WuW/E
Sonderungsverfahren
bedarf
Streitfall
Entscheidung
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
unterstellt
Beklagte
regional
abzugrenzenden
Strommarkt
marktbeherrschend
ist
.
ist
Senat
gleichzeitig
verkündeten
Urteil
Rechtsstreit
Klägerin
anderen
Energieversorger
Strom
Telefon
Veröffentlichung
vorgesehen
näher
ausgeführt
hat
Rechtsgründen
erinnern
.
fehlt
jedoch
Mißbrauch
marktbeherrschenden
Stellung
;
insbesondere
werden
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
Wettbewerb
Telekommunikationsmarkt
erheblichen
Weise
sachlich
gerechtfertigten
Grund
beeinträchtigt
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
.
Erwägungen
Berufungsgericht
angestellt
hat
könnten
allerdings
verstanden
werden
halte
Beeinträchtigung
Wettbewerbsmöglichkeiten
Telekommunikationsmarkt
tätigen
Unternehmen
speziell
ihrerseits
Markt
beherrschenden
Klägerin
maßgeblich
.
Verständnis
wäre
zutreffend
.
Beantwortung
Frage
Wettbewerb
Sinne
§
Abs.
Nr.
beeinträchtigt
wird
kommt
individuelle
Wettbewerbssituation
Marktteilnehmers
Anspruch
geltend
macht
.
ist
nur
insofern
Bedeutung
allgemeinen
werbsmöglichkeiten
betreffenden
Markt
beeinflußt
.
Ist
sachlich
gerechtfertigte
Beeinträchtigung
Wettbewerbsmöglichkeiten
bejahen
steht
ergebende
Unterlassungsanspruch
auch
Wettbewerber
seinerseits
betreffenden
Markt
beherrscht
.
mögliche
wirkt
jedoch
Ergebnis
.
Revision
beanstandeten
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ergeben
Zwangskopplung
noch
Kopplung
begehrten
weniger
begehrten
Leistung
noch
andere
Gesichtspunkte
Kombinationsangebot
Beklagten
sachlich
gerechtfertigte
Beeinträchtigung
Wettbewerbsmöglichkeiten
Telekommunikationsmarkt
erscheinen
lassen
könnten
.
Rüge
Revision
handele
leistungsfremden
Eingriff
Marktgeschehen
Aufgaben
Daseinsvorsorge
rein
privatwirtschaftlicher
Tätigkeit
verquickt
strukturbedingte
Abhängigkeit
Stromverbraucher
Beklagten
ausgenutzt
werde
ist
begründet
.
hierbei
zugrundegelegte
Charakterisierung
einerseits
Stromversorgung
Daseinsvorsorge
andererseits
Telefondienstleistungen
privatwirtschaftliche
Tätigkeit
ist
unzutreffend
.
Beklagten
handeln
private
Anbieter
gleichviel
Versorgung
elektrischer
Energie
Erbringung
Telefondienstleistungen
anbieten
.
Rahmen
Zusammenarbeit
Beklagten
Stromkunden
Bezug
Telekommunikationsdienstleistungen
gewinnen
will
stehen
Beklagten
Leistungswettbewerb
fremden
Mittel
Verfügung
ergäben
Stromversorger
Verantwortung
sorge
träfe
.
Umstand
Kunden
Beklagten
bislang
nur
geringem
Umfang
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
haben
anderen
Stromanbieter
wechseln
kann
geschlossen
werden
betreffenden
Kunden
könnten
veranlaßt
gar
gedrängt
fühlen
auch
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
zusammenarbeitenden
Unternehmen
beziehen
.
Entsprechende
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
jedenfalls
getroffen
.
liegen
Lebenserfahrung
auch
nur
gestützten
Rügen
Revision
Erfolg
bleiben
müssen
.
Nutzung
Kopplungsangebots
Beklagten
setzt
Stromkunde
Entscheidung
trifft
Stromanbieter
so
doch
Stromtarif
anderen
Telefondienstanbieter
wechseln
.
verlangt
insofern
Verbraucher
gerade
vermeintlich
selbstverständlichen
überkommenen
Vorstellung
löst
Strom
beeinflußbaren
Preis
örtlichen
Versorger
Telefondienstleistungen
gleichfalls
beeinflußbaren
Preisen
Klägerin
bezieht
.
gleichen
Gründen
ist
auch
beanstanden
Berufungsgericht
"
Sogwirkung
"
festgestellt
hat
örtliche
Verbraucher
veranlassen
könnte
Telekommunikationsdienstleistungen
Beklagten
beziehen
Revision
meint
gewohnt
wären
Unternehmen
versorgt
"
werden
.
nachfolgend
ausgeführt
angegriffene
Kopplungsangebot
auch
unlauterer
Wettbewerb
darstellt
genügt
Rechtfertigung
Beklagte
Kunden
preislich
attraktives
Angebot
Fall
unterbreiten
will
Grundlage
Strom
auch
Telekommunikationsdienstleistungen
beziehen
.
ist
auch
Marktbeherrscher
verwehrt
.
Unternehmen
auch
marktbeherrschenden
steht
unternehmerischer
Freiraum
;
ist
grundsätzlich
selbst
überlassen
Art
wirtschaftlichen
Betätigung
bestimmen
entscheiden
Waren
Leistungen
Markt
teilnehmen
will
hierbei
Mittel
bedient
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
Wettbewerbsbeschränkungen
zuwiderlaufen
Staatslotterie
;
17
Gasdurchleitung
;
Importarzneimittel
.
begründet
genommen
auch
sachlich
gerechtfertigte
Beeinträchtigung
Berufungsgericht
Klägerin
unterstellt
hat
angebotene
erhebliche
Preisvorteil
Verbraucher
Annahme
Angebots
"
verführt
"
.
ist
vielmehr
Sinn
Preiswettbewerbs
auch
Marktbeherrscher
solange
bedienen
darf
Preisbildung
selbst
beanstanden
ist
etwa
Wal*Mart
Verkauf
Einstandspreis
.
Einsatz
Mitteln
Freiheit
Wettbewerbs
gerichteten
Zielsetzung
Gesetzes
zuwiderlaufen
setzt
zwar
hier
vorliegenden
Fall
Erstreckung
wirtschaftlichen
Betätigung
marktbeherrschenden
Unternehmens
Drittmarkt
notwendigerweise
wettbewerbliche
Verhalten
marktbeherrschenden
Unternehmens
beanstanden
ist
.
Vielmehr
kann
Widerspruch
Zielsetzung
Gesetzes
gegebenenfalls
auch
Auswirkungen
wettbewerblichen
Handelns
Marktbeherrschers
ergeben
nämlich
Drittmarkt
Marktzutrittsschranken
Wettbewerber
errichtet
werden
.
ergibt
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
jedoch
hinreichendes
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer
Unternehmen
sachlich
gerechtfertigten
Grund
Wettbewerb
Telekommunikationsmarkt
erheblichen
Weise
beeinträchtigt
werden
.
II
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
auch
anspruch
Klägerin
§
verneint
.
1
.
Anspruch
ergibt
Meinung
gerin
§
unzulässigen
erwerbswirtschaftlichen
Betätigung
Beklagten
beteiligten
Körperschaften
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Anspruch
§
immer
schon
dann
gegeben
Wettbewerber
Vorschriften
verletzt
Einhaltung
Markt
ausscheiden
müßte
.
Auch
Verletzung
Vorschriften
Marktzutritt
muß
Schutzzweck
§
auszurichtenden
Würdigung
Gesamtcharakters
Verhaltens
geprüft
werden
Gesetzesverstoß
Gepräge
wettbewerbsrechtlich
unlauteren
Verhaltens
erhält
.
Gesetzesverstoß
genügt
allein
verletzte
Norm
zumindest
sekundäre
wettbewerbsbezogene
Normzweck
§
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
hat
Elektroarbeiten
;
.
26.9.2002
Altautoverwertung
.
Schutzfunktion
kommt
vision
auch
mehr
Zweifel
zieht
Vorschrift
§
Altautoverwertung
.
2
.
Entsprechendes
gilt
Zuwiderhandlung
"
verstaatlichungsverbot
"
Klägerin
.
Abs.
Satz
GG
entnehmen
will
.
Selbst
auszugehen
wäre
Erbringung
Telekommunikationsdienstleistungen
Vorschrift
Grundgesetzes
materiell
privatisiert
Aufgabenwahrnehmung
Unternehmen
entzogen
werden
sollte
ausschließlich
mehrheitlich
staatlicher
kommunaler
Hand
sind
so
Elftes
Hauptgutachten
Monopolkommission
BT-Drucks
.
.
;
Multimedia-Dienste
S.
;
.
.
;
Stober
Wirtschaftsverwaltungsrecht
12
.
Aufl
.
S.
;
wohl
auch
Stern
Postrecht
Bundesrepublik
Art
.
GG
.
;
einschränkend
Windthorst
GG
3
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
"
privatwirtschaftliche
Entscheidungsautonomie
gewährleistet
ist
"
;
ablehnend
OLG
f.
;
Bonner
Kommentar
Bearb
.
Art
.
GG
Rdn
.
22
;
Ebsen
.
;
Ehlers
.
;
GG
4
.
Aufl
.
Art
.
Abs.
Rdn
.
f.
;
Lerche
Maunz/Dürig
GG
Bearb
.
Art
.
Rdn
.
58
;
Pünder
.
;
Trute
VVDStRL
könnte
Verstoß
derartige
gesetzliche
Schranke
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
Gründen
wettbewerbsrechtlichen
Ansprüche
Wettbewerbern
begründen
Verstoß
§
vgl.
fehlenden
wettbewerbsrechtlichen
Bedeutung
materiellen
Privatisierung
Abfallrechts
Altautoverwertung
.
so
hätte
gelten
Bedenken
Tätigkeit
kommunaler
Unternehmen
Telekommunikationssektor
gar
verfassungsrechtlichen
Gebot
materiellen
Privatisierung
ergeben
sollten
.
So
begründet
.
Abs.
Rdn
.
f.
;
.
Ausführungen
Klägerin
Tatsacheninstanzen
bezogen
hat
Hinblick
Art
.
GG
Bund
verpflichtet
Beteiligung
Nachfolgeunternehmen
Sondervermögens
Deutsche
Bundespost
aufzugeben
verfassungsrechtlichen
Bedenken
Gebot
materiellen
Privatisierung
Beachtung
Prinzips
demokratischer
Legitimation
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Satz
GG
verbiete
staatliche
kommunale
Beteiligungsgesellschaften
Art
.
Abs.
Satz
GG
geforderten
Unternehmensautonomie
auszustatten
.
etwaige
Verletzung
Prinzips
wäre
jedoch
erst
recht
wettbewerbsrechtliche
Bedeutung
.
3
.
Revision
auch
vorliegenden
Zusammenhang
entgegenhalten
will
wende
lediglich
unlautere
Verquickung
Sonderstellung
Beklagten
kommunalen
Unternehmens
Daseinsvorsorge
rein
privatwirtschaftlichen
Tätigkeit
Beteiligungsunternehmens
Beklagte
besondere
Vertrauensstellung
ausnutze
Unternehmen
Daseinsvorsorge
Gebiet
Stromversorgung
Jahrzehnte
erlangt
habe
findet
bereits
ausgeführt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vorbringen
Klägerin
Tatsacheninstanzen
Grundlage
.
4
.
rechtlichen
Gesichtspunkt
Verstoßes
Beklagten
§
Abs.
Nr.
Lizenz
bedarf
Sprachtelefondienst
Basis
selbst
betriebener
Telekommunikationsnetze
bietet
kommt
Revision
Recht
.
Berufungsgericht
hat
Klagebegründung
zutreffend
Hinweis
zurückgewiesen
Beklagte
Telekommunikationsnetz
betreibe
ebenso
bereits
.
5
.
Angebot
Beklagten
ist
auch
Kopplung
Stromversorgung
Telekommunikationsdienstleistungen
wettbewerbswidrig
wäre
.
Anforderungen
Wettbewerbsrecht
Zulässigkeit
Kopplungsangeboten
stellt
müssen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gefahren
orientieren
derartigen
Geschäften
Verbraucher
ausgehen
vornehmlich
Gefahr
tatsächlichen
Wert
Angebots
getäuscht
doch
unzureichend
informiert
werden
Kopplungsangebot
;
.
13.6.2002
Kopplungsangebot
.
Kopplungsangebote
erschweren
typisch
Einzelpreise
ausweisen
Preisvergleich
Verbraucher
enthalten
darüberhinaus
gewisses
Preisverschleierungspotential
.
kann
Kopplungsangeboten
insbesondere
Teil
Leistung
"
unentgeltlich
"
sein
soll
an
Absatzgeschäft
gekoppelten
Gewinnspielen
Einzelfällen
so
starke
Anlockwirkung
ausgehen
auch
verständigen
Verbraucher
Rationalität
Nachfrageentscheidung
Hintergrund
tritt
aaO
.
Auch
Interesse
Verbrauchers
renz
Angebots
fordern
ist
aaO
so
läßt
hieraus
doch
ableiten
Angabe
gemeinsamen
Rückvergütung
Inanspruchnahme
zweier
unterschiedlicher
Leistungen
hier
Rede
steht
beanstanden
wäre
.
erschwert
zwar
Preisvergleich
Verbraucher
Gesamtangebot
Einzelpreisen
anderer
Anbieter
vergleichen
will
Einzelpreise
ermitteln
addieren
muß
erkennen
gegebenenfalls
Umfang
Gesamtangebot
Preisvorteil
verbunden
ist
.
Ebensowenig
Generalklausel
§
Irreführungsverbot
Verpflichtung
entnommen
werden
kann
stets
Wert
Zugabe
anzugeben
aaO
kann
jedoch
verlangt
werden
gemeinsamen
Preis
zusammengefaßte
Leistungen
Einzelpreise
angegeben
werden
Anbieter
tatsächlich
fordert
eben
Leistungen
gemeinsamen
Preis
nur
gemeinsam
abgibt
.
Insofern
hindert
Transparenzgebot
grundsätzlich
Kopplung
selbst
noch
Angabe
lediglich
direkt
entrichtenden
hier
einheitlichen
Rückvergütung
resultierenden
einheitlichen
Preises
.
Vielmehr
ist
Sache
Verbrauchers
anzustellen
Gedanken
Preiswürdigkeit
Angebots
machen
zumindest
maßgebenden
Gesamtpreises
sind
Preisvergleiche
immer
möglich
.
27.2.2003
Gesamtpreisangebot
.
Streitfall
ist
gewisse
Mühe
Preisvergleich
Beklagten
angebotenen
Rückvergütung
ergebenden
gemeinsamen
Preis
Beklagten
anderen
Anbietern
verlangten
bereitet
so
eher
hinzunehmen
Entscheidung
Wechsel
Telekommunikationsdienstleisters
regelmäßig
nähere
Prüfung
Angebote
erfolgen
wird
.
Raum
Bornkamm
Meier-Beck