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2067 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Wegfall
Freistellung
.
;
Art
.
Abs.
Ist
selektiven
Vertriebssystem
Herstellers
gehörender
Wiederverkäufer
fabrikneuer
Kraftfahrzeuge
Weigerung
ausländischer
Vertragshändler
Neufahrzeuge
systemfremde
Wiederverkäufer
liefern
Lage
Bestellungen
Kunden
Neuwagen
auszuführen
kann
Schadensersatzanspruch
entgangenen
Gewinns
§
Abs.
i.V.
Art
.
Abs.
zustehen
fraglichen
Zeit
Wirkungen
Freistellung
Vertragshändlern
auferlegten
Verbots
Neufahrzeuge
systemfremde
Wiederverkäufer
liefern
Verbot
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Nr.
entfallen
waren
.
einseitige
"
schwarze
Verhaltensweise
"
Herstellers
nachhaltiger
Aufruf
führt
Art
.
Abs.
Nr.
Wegfall
Freistellung
nur
Zeitraum
beanstandete
Verhalten
Vertragshändler
beeinflussen
geeignet
ist
nur
Vertriebsvereinbarungen
Gebiet
gelten
Wettbewerb
verbotene
Verhalten
Herstellers
verfälscht
wird
.
Hersteller
können
weiteres
sogenannte
"
schwarze
Verhaltensweisen
"
ausländischen
Vertragshändler
Art
.
Abs.
Nr.
Nr.
zugerechnet
werden
.
Urteil
30
.
März
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Februar
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Ball
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
6
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
9
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
GmbH
künftig
:
sprüche
Klägerin
abgetreten
hat
betätigen
gewerblich
Vermittler
Wiederverkäufer
fabrikneuer
Kraftfahrzeuge
europäischen
Ausland
re)importieren
.
Beklagte
ist
Dachgesellschaft
Volkswagen-Konzerns
.
vertreibt
fabrikneue
Kraftfahrzeuge
Marken
Ländern
Europäischen
Gemeinschaft
selektive
Händlernetze
.
Export
Länder
erfolgt
ausschließlich
dort
ansässige
Generalimporteure
Fahrzeuge
wiederum
Vertragshändler
veräußern
.
Vertriebssystem
Beklagten
schließt
selektiven
Kraftfahrzeugvertrieb
üblichen
Wettbewerbsbeschränkungen
u.a.
Verbot
Neufahrzeuge
nichtautorisierte
heißt
Vertriebsnetz
Beklagten
angehörende
gewerbliche
Wiederverkäufer
veräußern
.
Beklagte
ist
Auffassung
andere
Wettbewerbsbeschränkungen
Vertriebssystems
seien
EG-Gruppenfreistellungsverordnung
Nr.
Kommission
12
.
Dezember
.
Nr.
S.
.
fortan
:
Verordnung
Nr.
Geltungsdauer
September
zeitlich
anschließende
EGGruppenfreistellungsverordnung
Nr.
Kommission
28
.
Juni
.
Nr.
S.
.
fortan
:
Verordnung
Nr.
gemäß
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
Zeit
Oktober
September
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
normierten
Verbot
wettbewerbsbeschränkender
Vereinbarungen
aufeinander
abgestimmter
Verhaltensweisen
freigestellt
gewesen
.
Klägerin
sieht
wirtschaftlichen
Betätigung
behindert
Beklagte
Vertragshändler
veranlasse
dorthin
exportierte
Neufahrzeuge
deutsche
Wiederverkäufer
so
Behauptung
Klägerin
gewerbliche
Vermittler
deutsche
Kunden
verkaufen
.
ist
Auffassung
Beklagte
dürfe
Händlern
Verkauf
nichtautorisierte
Wiederverkäufer
untersagen
selektive
Vertriebssystem
Beklagten
Jahr
anhaltender
schwerwiegender
Kommission
Europäischen
Gemeinschaften
fortan
:
Kommission
festgestellter
Behinderungen
Reexports
Neufahrzeugen
Marken
Genuß
Freistellung
Verordnungen
Nr.
Nr.
gekommen
sei
.
Beklagte
schulde
Recht
Ersatz
Schadens
Höhe
DM
erlitten
habe
dänische
Vertragshändler
Beklagten
Verbots
deutsche
Wiederverkäufer
beliefern
geweigert
hätten
April
Mai
bestellte
Neufahrzeuge
Marken
verkaufen
Ersatz
eigenen
wettbewerbswidrige
Verhalten
Beklagten
zurückzuführenden
Schadens
.
Klägerin
hat
Berufungsinstanz
zuletzt
beantragt
1
.
festzustellen
europäische
Vertragshändler
Beklagten
berechtigt
sind
Neufahrzeuge
Kunden
Wohnsitz
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Gemeinschaft
insbesondere
verkaufen
auch
Geschäfte
Klägerin
GmbH
vertreten
Geschäftsführer
vermittelt
werden
2
.
festzustellen
europäische
Vertragshändler
Beklagten
berechtigt
sind
Neufahrzeuge
Klägerin
Wiederverkäuferin
verkaufen
auch
gewerblichen
Zwecken
erfolgt
3
.
Beklagte
verurteilen
DM
nebst
%
Zinsen
hieraus
Rechtshängigkeit
zahlen
festzustellen
Beklagte
Klägerin
hinausgehenden
Schaden
beanstandeten
Wettbewerbsverstößen
letzten
mündlichen
Verhandlung
ersetzen
hat
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klagebegehren
Klageantrags
beschränkt
Zeitraum
September
Klageantrags
.
Klageantrag
hat
Revisionsverhandlung
zurückgenommen
;
insoweit
hat
Beklagte
beantragt
Klägerin
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Klageantrag
:
1
.
Berufungsgericht
hält
Klageantrag
unzulässig
Rechtsverhältnis
Sinne
§
betreffe
.
Frage
europäische
Vertragshändler
Beklagten
berechtigt
seien
Klägerin
Wiederverkäuferin
verkaufen
sei
abstrakt
gefaßt
beziehe
lediglich
Befugnisse
Vertragshändler
Beklagten
.
Klage
stattgebenden
Urteil
so
meint
wäre
Verhältnis
Parteien
gewonnen
nur
Vorfrage
denkbare
Ansprüche
geklärt
.
Jedenfalls
aber
so
führt
Berufungsgericht
weiter
sei
Feststellungsantrag
unbegründet
Vertragshändlern
Beklagten
auferlegte
Verbot
Neufahrzeuge
nichtautorisierte
Wiederverkäufer
verkaufen
Verordnung
Nr.
Verbot
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
freigestellt
sei
.
Kommission
festgestellten
Gericht
erster
Instanz
Europäischen
Gemeinschaften
weitgehend
bestätigten
Verstöße
Beklagten
Art
.
jetzt
Art
.
hätten
dauernden
Wegfall
Freistellung
geführt
.
.
Abs.
Verordnung
Nr.
entfalle
Freistellung
nur
solange
beanstandete
Verhaltensweise
andauere
.
Feststellungen
Gericht
erster
Instanz
Europäischen
Gemeinschaften
Bußgeldverfahren
Beklagte
getroffen
habe
sei
auszugehen
Reexport
Neufahrzeugen
beschränkenden
Verhaltensweisen
Beklagten
30
.
September
angedauert
hätten
.
Weitere
Gegenwart
andauernde
wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen
habe
beweisbelastete
Klägerin
substantiiert
vorgetragen
.
2
.
Hiergegen
wendet
Revision
Erfolg
.
Feststellungsantrag
ist
Umfang
Revisionsinstanz
weiterverfolgt
wird
unzulässig
.
Allerdings
ist
Berufungsgericht
folgen
Zulässigkeit
Klage
feststellungsfähigen
Rechtsverhältnisses
verneint
.
Gegenstand
Feststellungsklage
kann
auch
Rechtsverhältnis
Prozeßpartei
Dritten
sein
40
;
f.
.
Kläger
rechtliches
Interesse
alsbaldigen
Feststellung
streitigen
Rechtsverhältnisses
hat
Interesse
gerade
anderen
Prozeßpartei
besteht
.
aaO
.
Voraussetzung
ist
hier
erfüllt
.
Klageantrag
will
Klägerin
Revisionsverhandlung
klargestellt
hat
Feststellung
erreichen
Zeitraum
Auslaufen
Verordnung
Nr.
Vertragshändlern
Beklagten
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäuferin
Neufahrzeugen
Beklagten
hätte
beliefert
werden
müssen
.
Gegenstand
ist
somit
Frage
Vertragshändlern
Beklagten
vertraglich
auferlegte
Verbot
Verkaufs
nichtautorisierte
Wiederverkäufer
Verordnungen
Nr.
Nr.
freigestellt
Händler
verbindlich
war
Klägerin
meint
Freistellung
selektiven
Vertriebssystems
Beklagten
anhaltender
eingetreten
wieder
entfallen
ist
Händlern
genannten
Zeitraum
Belieferung
nichtautorisierter
Wiederverkäufer
erlaubt
war
.
Beantwortung
Frage
maßgeblichen
Rechtsverhältnis
ist
Beklagte
beteiligt
.
macht
Unterschied
selbst
Vertragspartei
Händlerverträge
ausländischen
Audi-Vertragshändlern
ist
nur
jeweiligen
Generalimporteur
unterhalten
.
Verbot
Fahrzeuge
Wiederverkäufer
liefern
Vertriebsorganisation
Beklagten
angehören
ist
Bestandteil
Beklagten
geschaffenen
hier
Rede
stehenden
Zeitraums
praktizierten
selektiven
Vertriebssystems
.
Grund
bestünde
Feststellungsinteresse
Klägerin
gegeben
wäre
auch
gerade
Beklagten
.
-9-
Klageantrag
ist
jedoch
Revisionsinstanz
weiterverfolgt
wird
unzulässig
Klägerin
Feststellungsbegehren
Revisionsverhandlung
wirksam
vgl.
.
m.w
.
.
Vergangenheit
abgeschlossenen
Zeitraum
beschränkt
hat
derart
beschränkten
Antrag
Feststellungsinteresse
Klägerin
fehlt
.
Vergangenheit
kann
beantragten
Feststellung
Bedeutung
allenfalls
noch
etwaige
Schadensersatzansprüche
Beklagte
zukommen
gestützt
werden
Vertragshändler
Beklagten
Beklagten
auferlegten
Verbots
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäufer
beliefern
geweigert
haben
Neufahrzeuge
Klägerin
verkaufen
.
Gesichtspunkt
Betracht
kommende
Schadensersatzpflicht
Beklagten
ist
indessen
Gegenstand
Klageantrags
.
inhaltlich
weitergehenden
Antrag
Begründetheit
abhängt
Verbot
Außenseiter
beliefern
Freistellung
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
verstieß
kommt
Feststellungsbegehren
eigenständige
Bedeutung
.
Vielmehr
ist
Unwirksamkeit
Verbots
Neuwagen
Außenseiter
verkaufen
lediglich
Anspruchsvoraussetzungen
Schadensersatzbegehrens
Klägerin
Klageantrag
verfolgt
.
Schadensersatzbegehren
hinausgehendes
Interesse
Klageantrag
weiterverfolgten
Feststellung
hat
Klägerin
Revisionsverhandlung
demgemäß
auch
darzulegen
vermocht
.
Auch
Zwischenfeststellungsklage
gemäß
§
Abs.
ist
Feststellungsantrag
zulässig
.
Klägerin
angenommene
Wegfall
Freistellung
Verbots
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäufer
beliefern
Klageantrag
weiterverfolgten
Klägerin
abgetretenen
bezifferten
Schadensersatzanspruch
vorgreiflich
ist
ist
vorgetragen
Klägerin
weitergehende
Schadensersatzansprüche
abgetreten
wären
Geltendmachung
vermeintliche
Unwirksamkeit
Verbots
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäufer
beliefern
vorgreiflich
sein
könnte
.
Unwirksamkeit
Verbots
Grundlage
eigener
Schadensersatzansprüche
Klägerin
selbst
entgangener
Wiederverkaufsgeschäfte
sein
könnte
werden
entsprechende
Feststellung
gerichteten
Klageantrag
vollem
Umfang
erfaßt
so
auch
insoweit
möglichen
weitergehenden
Schadensersatzansprüchen
fehlt
Feststellungsantrag
vorgreiflich
sein
könnte
.
II
.
Klageantrag
:
Klageantrag
Wege
Feststellungsklage
verfolgten
Schadensersatzansprüche
scheitern
Auffassung
Berufungsgerichts
schon
Beklagte
Vertragshändlern
Belieferung
nichtautorisierter
gewerblicher
Wiederverkäufer
Recht
untersagt
habe
festgestellt
werden
könne
Freistellung
selektiven
Vertriebssystems
behaupteten
Verstöße
Verhaltensregeln
Gruppenfreistellungsverordnung
Nr.
entfallen
sei
.
Beurteilung
ist
Entscheidung
Rechtsstreits
Belang
Rechtsgründen
beanstanden
.
1
.
Zeitraum
September
stellt
Frage
möglichen
Fortfalls
Freistellung
Verbots
Belieferung
nichtautorisierter
gewerblicher
Wiederverkäufer
schon
geltende
EG-Gruppenfreistellungsverordnung
Nr.
anders
nachfolgende
Verordnung
Nr.
automatischen
Wegfall
Freistellung
Sanktion
"
schwarzer
Verhaltensweisen
"
Beklagten
Klägerin
angelastet
werden
vorsah
Kommission
auch
Gebrauch
Möglichkeit
gemacht
hat
Beklagten
festgestellten
Behinderungen
Reexports
AudiNeufahrzeugen
Vorteil
Anwendung
Verordnung
Nr.
Art
.
entziehen
.
selektive
Vertriebssystem
Beklagten
war
Art
.
Verordnung
Nr.
Ablauf
Übergangsfrist
30
.
September
festgestellten
Behinderungen
grenzüberschreitender
Verkäufe
italienischer
Vertragshändler
Beklagte
Verbot
Art
.
Abs.
freigestellt
.
folgt
Klägerin
entgangenen
Wiederverkaufsgeschäften
Schadensersatzansprüche
Beklagte
herleiten
kann
Belieferung
Neufahrzeugen
1
.
Oktober
verweigert
worden
ist
.
2
.
Zeitraum
1
.
Oktober
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
7
.
Mai
Datum
erstreckt
Klageantrag
verfolgte
Feststellungsbegehren
Klägerin
war
selektive
Vertriebssystem
Beklagten
Art
.
Nr.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Verbot
Art
.
Abs.
jetzt
Art
.
Abs.
freigestellt
.
Allerdings
nennt
Verordnung
Art
.
Abs.
Reihe
"
schwarzer
Klauseln
"
abgestimmter
haltensweisen
Art
.
Abs.
Nr.
Streitfall
einschlägig
sind
auch
einseitige
"
schwarze
Verhaltensweisen
Art
.
Abs.
Nr.
Verwirklichung
Art
.
Abs.
räumlich
zeitlich
beschränkten
Wegfall
Freistellung
wettbewerbsbeschränkenden
Bestimmungen
führt
Herstellers
Lieferanten
anderen
Unternehmens
Vertriebsnetzes
beanstandeten
Verhaltensweise
beteiligt
war
vereinbart
wurden
.
Auch
Bestimmung
läßt
indessen
Grundlage
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
entgangenen
Wiederverkaufsgeschäften
herleiten
.
Feststellungen
Grundlage
Kommission
Beklagte
verhängten
Bußgeldes
Nachprüfung
Entscheidung
Gericht
erster
Instanz
Europäischen
Gemeinschaften
waren
auch
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
legt
fehlt
Zeit
30
.
September
schlüssigen
übereinstimmenden
Indizien
Andauern
Zeit
30
.
September
erwiesenen
Verstöße
Beklagten
Art
.
.
Indizien
hat
bezug
Behinderung
Fahrzeugreexports
auch
Klägerin
vorgetragen
.
Maßnahmen
Beklagten
Abschottung
italienischen
Marktes
kann
Wegfall
Freistellung
Vertriebssystems
Beklagten
festgestellt
werden
30
.
September
war
oben
bereits
ausgeführt
Kommission
festgestellten
Behinderungsmaßnahmen
noch
vorangegangenen
EG-Gruppenfreistellungsverordnung
Nr.
freigestellt
.
Revision
angeführten
Indiztatsachen
rechtfertigen
allein
noch
Gesamtschau
rung
Beklagte
hier
Rede
stehenden
Zeitraum
Verhaltensweisen
praktiziert
hätte
Art
.
Verordnung
Nr.
Wegfall
Freistellung
hätten
führen
können
Klägerin
Schadensersatzansprüche
Beklagte
herleiten
könnten
.
mögliche
Behinderung
Fahrzeugreimports
Weigerung
Beklagten
reimportierte
Fahrzeuge
"
Umschlüsselung
"
erforderliche
Herstellerbescheinigung
erteilen
ist
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
eigen
gemacht
hat
bereits
Erlaß
Landgerichtsurteils
Einführung
EG-einheitlichen
Zertifikats
Schadstoffeinstufung
entfallen
.
kann
beruhen
Klägerin
insoweit
beanstandete
Verhalten
Beklagten
mittelbare
Wettbewerbsbehinderung
.
S.
Art
.
Verordnung
Nr.
werten
ist
.
übrigen
Erschwernisse
deutsche
Kaufinteressenten
Vermittler
Darstellung
Klägerin
Gegenwart
ausgesetzt
sehen
gehen
Verhaltensweisen
dort
ansässigen
Vertragshändler
betreffende
Land
zuständigen
Generalimporteurs
.
Konkrete
Verhaltensweisen
Beklagten
ursächlich
sein
könnten
vermag
Klägerin
aufzuzeigen
.
Umständen
kann
auch
Gesamtschau
vorgetragenen
Indiztatsachen
Schluß
rechtfertigen
Beklagte
sei
Urheberin
Klägerin
behaupteten
Behinderungsmaßnahmen
ausländischen
Vertragshändler
Generalimporteure
.
Klägerin
hat
hier
allein
interessierenden
Zeitraum
Oktober
Mai
auch
Behinderungen
grenzüberschreitender
Neuwagenverkäufe
Generalimporteure
ausländischen
Vertragshändler
Beklagten
vorgetragen
zurechnen
lassen
müßte
Behauptung
Klägerin
eingeschritten
ist
.
Behauptung
dänische
Generalimporteur
Beklagten
verlange
Verkauf
Ausländer
Zwangsregistrierung
persönliche
Abholung
Fahrzeugs
ausländischen
Käufer
hat
Klägerin
einziges
Beweismittel
Schreiben
Jahr
vorgelegt
.
Beklagte
hat
bestritten
Praxis
andauere
vorgetragen
jedenfalls
Jahr
gebe
Vorgabe
Generalimporteurs
deutschen
Kunden
gekaufte
Fahrzeuge
dort
zugelassen
Endabnehmer
persönlich
abgeholt
werden
müßten
.
ist
Klägerin
mehr
entgegengetreten
.
Forderung
niederländischen
Generalimporteurs
Vorlage
notariell
beglaubigten
Vollmacht
vermittelten
Kaufverträgen
dient
offenkundig
Absicherung
Verkäufe
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäufer
Hilfe
fingierter
Kaufvermittlungen
ausländischen
Vertragshändlern
Neufahrzeuge
gewerblichen
Wiederverkauf
beschaffen
suchen
.
marktrelevante
Beeinträchtigung
gewerblich
vermittelten
grenzüberschreitenden
Fahrzeugkaufs
ist
Berufungsgericht
sehen
.
frühere
Übung
vermittelten
Geschäften
ausländischen
Käufern
vertragsstrafbewehrte
Verpflichtungserklärung
Inhalts
verlangen
Fahrzeug
Ablauf
Monaten
Zulassung
Erreichen
Fahrleistung
mindestens
km
veräußert
werde
hat
Beklagte
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
bereits
Jahr
geändert
zeitliche
Beschränkung
Monaten
geforderte
Mindestfahrleistung
ersatzlos
gestrichen
wurden
.
gleichwohl
September
Einzelfall
dänischer
Vertragshändler
:
Generalimporteur
deutschen
Käufer
Verpflichtungserklärung
alten
Formblatt
verlangte
kann
Beklagten
schon
zugerechnet
werden
eingeschritten
ist
.
vorübergehenden
Wegfall
Freistellung
können
allerdings
wiederholten
Aufrufe
Vertriebsleiters
Beklagten
"
"
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnung
Nr.
Vertrieb
damals
neuen
Modells
Rundschreiben
.
26.6.1997
geführt
haben
erst
Rundschreiben
6
.
September
zurückgenommen
worden
sind
.
bedarf
hier
indessen
näheren
Prüfung
.
einseitige
"
schwarze
Verhaltensweise
"
Herstellers
Aufruf
Beklagten
Art
.
Abs.
Nr.
Verordnung
Nr.
führte
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
nur
vorübergehenden
Wegfall
Herstellers
vereinbarten
wettbewerbsbeschränkenden
Bestimmungen
Vertriebsvereinbarungen
Gebiet
Gemeinsamen
Marktes
galten
Wettbewerb
beanstandete
Verhaltensweise
verfälscht
wurde
.
Bestimmung
beschränkte
etwaiger
Wegfall
Freistellung
räumlicher
Hinsicht
deutschen
Vertragshändlern
Beklagten
auferlegte
Verbot
Belieferung
Außenseitern
.
Kommission
insoweit
beanstandeten
Maßnahmen
richteten
Feststellungen
ausschließlich
deutschen
Volkswagen-Händler
-Werkstätten
Entscheidung
Kommission
29.6.2001
Az
.
.
Nr.
S.
.
.
3
.
.
Beklagte
auch
Vertragshändler
europäischen
Ausland
"
"
aufgerufen
hätte
ist
Berufungsgericht
festgestellt
Klägerin
vorgetragen
worden
.
beschränkte
Aufruf
Beklagten
bewirkte
Verfälschung
Wettbewerbs
inländische
Vertriebsgebiet
auch
ausländische
Käufer
Passat-Fahrzeugen
deutschen
Volkswagen-Vertragshändlern
ebenfalls
betroffen
worden
sein
sollten
.
Verhältnis
dänischen
niederländischen
Vertragshändlern
Beklagten
Klägerin
vergeblich
Belieferung
Neufahrzeugen
bemüht
haben
war
somit
Verbot
Neufahrzeuge
nichtautorisierte
gewerbliche
Wiederverkäufer
verkaufen
auch
Zeitraum
freigestellt
Freistellung
Verhältnis
deutschen
Vertragshändlern
Beklagten
möglicherweise
entfallen
war
.
somit
Behinderung
grenzüberschreitender
Neuwagenverkäufe
italienischen
Vertragshändler
Beklagten
zeitlichen
Gründen
Beschränkung
deutschen
Vertragshändler
Freiheit
Preisgestaltung
Modell
räumlichen
Gründen
Wegfall
Belieferung
nichtautorisierter
gewerblicher
Wiederverkäufer
führte
dänischen
niederländischen
Vertragshändler
Beklagten
Zeitraum
Mai
unterlagen
kommt
Entscheidung
Rechtsstreits
mehr
Beklagte
Revision
meint
begnügen
durfte
schwerwiegenden
Kommission
beanstandeten
hohen
Bußgeldern
belegten
Verstöße
jeweils
nur
einzigen
Rundschreiben
zurückzunehmen
Mitglieder
Vertriebsorganisation
kartellrechtskonformen
Verhalten
veranlassen
.
Revision
zeigt
übrigen
aber
auch
Rundschreiben
vereinzelt
geblieben
sind
Wirkung
verfehlt
haben
könnten
.
Klägerin
hat
behauptet
Rundschreiben
Beklagten
20
.
Februar
Kommission
ausreichend
erachtet
worden
ist
weiteren
Behinderungen
Reimports
Neufahrzeugen
Beklagten
gekommen
sei
.
liegt
auch
schon
fern
italienischen
Vertragshändler
Beklagten
nur
Beklagten
Generalimporteurin
Tochtergesellschaft
Beklagten
angedrohten
Sanktionen
hatten
abbringen
lassen
Fahrzeuge
deutsche
österreichische
Kaufinteressenten
verkaufen
.
Widerstand
Geschäftsabschlüsse
auch
Käufern
europäischen
Ausland
Überwindung
Rundschreiben
Beklagten
hätte
erforderlich
sein
können
war
Reihen
Händler
naturgemäß
erwarten
.
Entsprechendes
gilt
Rücknahme
deutschen
Vertragshändler
Beklagten
gerichteten
Aufrufs
"
"
auch
Wettbewerbsstörung
ging
Beklagten
selbst
lief
Interessen
deutschen
Vertragshändler
zuwider
.
3
.
Klageantrag
verfolgte
Zahlungsklage
erweist
unbegründet
dänischen
Vertragshändlern
Beklagten
vergeblich
Ankauf
bestellten
Neufahrzeuge
bemüht
hat
erlaubt
war
Neufahrzeuge
nichtautorisierte
Wiederverkäufer
verkaufen
Wettbewerbsbeschränkung
Verbot
Art
.
Abs.
freigestellt
war
.
Auch
Feststellungsklage
ist
unbegründet
vorübergehender
Wegfall
Freistellung
genannten
Verbots
allenfalls
Vertriebsvereinbarungen
Beklagten
deutschen
Vertragshändlern
feststellen
läßt
.
Klägerin
Re)Import
Kraftfahrzeugen
europäischen
Ausland
befaßt
hat
behauptet
Zeitraums
Freistellung
Verbots
deutschen
Vertragshändler
entfallen
sein
könnte
auch
deutschen
Vertragshändlern
Beklagten
vergeblich
Ankauf
Neufahrzeugen
gewerblichen
bemüht
habe
.
.
Revision
ist
Kostenfolge
§
Abs.
Klage
zurückgenommen
worden
ist
§
Abs.
Satz
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Ball
Raum