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1.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Zwangsversteigerungsverfahren
IXa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Kreft
Richter
Lienen
Richterinnen
Dr.
Roggenbuck
15
.
April
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschwerdeführers
Beschluß
25
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Februar
wird
Kosten
Beschwerdeführers
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
Kammergerichts
17
.
Februar
ist
statthaft
.
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
können
nur
dann
Gegenstand
Rechtsbeschwerdeverfahrens
gemacht
werden
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
Beschwerdegericht
entschieden
hat
.
Hatte
Oberlandesgericht
hingegen
bereits
Beschwerdeentscheidung
befinden
so
findet
weitere
Überprüfung
Bundesgerichtshof
.
Auch
Beschluß
Landgerichts
2
.
Oktober
gerichtete
Rechtsbeschwerde
wäre
unstatthaft
Gesetz
allgemein
eröffnet
noch
Beschwerdegericht
Einzelfall
zugelassen
worden
ist
§
Abs.
.
Rechtsbeschwerde
ist
erforderlich
.
21
.
März
IX
ZB
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
eingelegt
worden
.
ist
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
Satz
.
Auch
außerordentliche
Beschwerde
"
greifbarer
Gesetzwidrigkeit
"
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
ist
statthaft
vgl.
.
7
.
März
IX
ZB
.
Kreft
Raebel
Lienen
Roggenbuck