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9.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
Leistung
Abwendung
Zwangsvollstreckung
kann
auch
dann
inkongruente
Deckung
anfechtbar
sein
Gläubiger
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
umgehenden
Leistung
auffordert
letzte
konkrete
Frist
setzen
Ergänzung
.
Urteil
20
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
7
.
März
2
.
Mai
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
AG
fortan
:
Schuldnerin
.
entrichtete
10
.
Februar
rückständige
Steuern
Monaten
November
Dezember
Säumniszuschläge
Höhe
insgesamt
beklagten
Freistaat
Finanzkasse
Schreiben
2
.
Februar
umgehenden
Zahlung
aufgefordert
zugleich
Vollstreckungsmaßnahmen
Fall
angekündigt
hatte
Schuldnerin
Aufforderung
nachkam
.
Insolvenzverwalter
nimmt
Beklagten
Wege
Insolvenzanfechtung
Rückgewähr
genannten
Zahlung
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
;
Oberlandesgericht
hat
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Rückgewähranspruch
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
.
Schuldnerin
habe
Beklagten
Druck
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
inkongruente
Deckung
gewährt
.
unmissverständlich
"
Mahnung
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
"
betitelte
Schreiben
2
.
Februar
sei
Schuldnerin
nur
so
verstehen
gewesen
letzte
Gelegenheit
Abwendung
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
eingeräumt
worden
sei
.
Drohungsgehalt
Schreibens
unterscheide
Gegenstand
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
15
.
Mai
ZR
gewesen
sei
.
Aufforderung
"
umgehenden
"
Zahlung
werde
Schuldner
Dringlichkeit
Notwendigkeit
Zahlung
mindestens
ebenso
deutlich
Augen
geführt
exakt
bemessenen
Wochen-)Frist
.
Annahme
Finanzkasse
Vollstreckung
nochmalige
Zahlungsfrist
setzen
würde
habe
Schuldnerin
Anlass
gehabt
.
freundliche
Formulierung
komme
.
Vollstreckung
Beklagten
internen
Schuldnerin
bekannten
Abläufen
tatsächlich
alsbald
möglich
beabsichtigt
gewesen
sei
könne
dahinstehen
.
Schreiben
2
.
Februar
sei
Schuldnerin
Zahlung
10
.
Februar
zugegangen
folge
schon
Mitüberweisung
festgesetzten
Säumniszuschläge
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Beklagte
hat
Monatsfrist
§
Abs.
Nr.
InsO
inkongruente
Befriedigung
erlangt
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Recht
Anspruch
§
Abs.
InsO
Rückgewähr
10
.
Februar
gezahlten
Betrages
zuerkannt
.
1
.
Entscheidung
9
.
September
IX
hat
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
angenommen
inkongruente
Deckung
Sinne
Anfechtungsrechts
auch
dann
vorliegt
Schuldner
Krise
Vermeidung
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
geleistet
hat
vgl.
Urteil
20
November
IX
ZR
;
11
.
April
ZR
;
26
.
September
59
60
;
15
.
Mai
ZR
;
18
.
Dezember
ZR
;
7
.
Dezember
IX
ZR
.
8)
.
gehört
auch
hier
entscheidende
Fall
.
Beurteilung
Anfechtbarkeit
ist
wesentlich
Zwangsvollstreckung
formalrechtlichen
Sinne
schon
begonnen
hat
.
Befriedigung
Sicherung
ist
auch
inkongruent
Druck
unmittelbar
bevorstehender
Zwangsvollstreckung
gewährt
wurde
vgl.
Urteil
15
.
Mai
aaO
S.
;
18
.
Dezember
aaO
;
7
.
Dezember
aaO
.
8)
.
Schuldner
leistet
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
regelmäßig
Druck
unmittelbar
drohenden
Zwangvollstreckung
Gläubiger
Ausdruck
gebracht
hat
alsbald
Mittel
Vollstreckung
einsetzen
werde
Schuldner
Forderung
erfülle
Urteil
11
.
April
aaO
.
Schuldner
unmittelbaren
Vollstreckungsdrucks
geleistet
hat
beurteilt
objektivierten
Sicht
Urteil
7
.
Dezember
aaO
.
8)
.
Inkongruenz
begründender
Druck
unmittelbar
henden
Zwangsvollstreckung
besteht
noch
Schuldner
Zustellung
Vollstreckungsbescheides
titulierte
Forderung
erfüllt
Gläubiger
Zwangsvollstreckung
zuvor
eingeleitet
angedroht
hat
Urteil
7
.
Dezember
IX
ZR
aaO
.
.
Dort
war
noch
auszugehen
Zustellung
Zwangsvollstreckung
Fuße
folgt
.
Vollstreckungsbescheid
enthält
noch
Vollstreckungsandrohung
letzte
Zahlungsfrist
Zahlungsaufforderung
entsprechende
Erwartungshaltung
Schuldners
erzeugt
werden
kann
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Situation
ausgegangen
Rechtsprechung
Senats
inkongruente
Deckung
beurteilen
ist
.
formularmäßige
Schreiben
Beklagten
2
.
Februar
war
"
Mahnung
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
"
überschrieben
.
enthielt
Hinweis
Fälligkeit
aufgeführten
Beträge
.
folgte
Aufforderung
rückständigen
Gesamtbetrag
umgehend
bezahlen
.
Sodann
lautet
Text
folgt
:
"
Aufforderung
nachkommen
müssen
Durchführung
kostenpflichtiger
Vollstreckungsmaßnahmen
rechnen
Pfändung
Sachen
Arbeitseinkommens
Forderungen
Kreditinstituten
anderen
Schuldnern
gegebenenfalls
Vollstreckung
unbewegliches
Vermögen
Grundstücke
usw.
.
"
Entscheidung
15
.
Mai
aaO
zugrunde
liegende
Schreiben
war
Finanzkasse
ebenfalls
automatisch
versandt
worden
.
enthielt
Aufforderung
rückständige
Steuern
Säumniszuschläge
Woche
zahlen
verbunden
Ankündigung
Ablauf
Frist
vollstrecken
.
Berufungsgericht
hat
Schreiben
2
.
Februar
zutreffend
ausreichend
angesehen
inkongruente
Deckung
erforderlichen
Vollstreckungsdruck
auszulösen
.
Oberlandesgericht
Beklagten
vorgelegten
Urteil
25
.
Februar
meint
Schreibens
könne
noch
festgestellt
werden
Vollstreckung
Steuern
unmittelbar
bevorstehe
vielmehr
handele
typische
erste
Mahnung
Schuldner
Zahlung
erinnert
werde
ist
unrichtig
.
Ergibt
hier
Schreiben
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
Schuldner
nur
Tage
Zeit
hat
bereits
angekündigte
Zwangsvollstreckung
Zahlung
abzuwenden
wird
Vollstreckungsdruck
erzeugt
Inkongruenz
§
InsO
eingreift
.
Verwendung
Tagen
bemessenen
Frist
kommt
.
Wird
Wochenfrist
noch
weiter
verkürzt
etwa
Benutzung
Wortes
"
umgehend
"
gebracht
wird
Schuldner
nur
Wahl
hat
sofort
zahlen
Zwangsvollstreckung
Kauf
nehmen
reicht
erst
recht
Drucksituation
schaffen
Inkongruenz
führen
kann
.
maßgeblichen
Sicht
Schuldners
internen
Verwaltungsvorgänge
kennt
wird
auch
Fall
Eindruck
hervorgerufen
Zwangsvollstreckung
stehe
unmittelbar
.
bloßen
unverbindlichen
Hinweis
theoretisch
möglichen
Folgen
Nichtzahlung
enthält
Schreiben
.
Verknüpfung
Aufforderung
"
umgehend
"
rückständigen
Steuern
entrichten
Ankündigung
kostenpflichtige
Vollstreckungsmaßnahmen
durchzuführen
Zahlung
erfolgt
muss
Schuldner
rechnen
Zwangsvollstreckung
unmittelbar
bevorsteht
Stelle
bezahlt
.
Auch
Schreiben
konkrete
Fristsetzung
enthält
kann
ausgehen
zunächst
weitere
Mahnungen
Vollstreckungsandrohungen
gibt
Zwangsvollstreckung
tatsächlich
stattfindet
.
gab
vorliegend
Schreiben
auch
insofern
Situation
Schuldnerin
zugeschnitten
war
schon
mögliche
Haftung
gesetzlichen
Vertreters
§
hingewiesen
wurde
Anhaltspunkte
.
objektiver
Sicht
war
Verwaltungsvorgängen
vertrauten
Dritten
zunächst
erwarten
folgenlos
bleiben
würde
Aufforderung
umgehenden
Zahlung
ignorierte
.
rechnen
war
vielmehr
Durchführung
Vollstreckungsmaßnahmen
kürzester
Zeit
.
bloße
Verzicht
Angabe
konkreten
Zahlungsfrist
Ersetzung
allgemeinem
Sprachverständnis
sofortige
augenblickliche
Zahlung
gerichtete
Wort
umgehend
"
schafft
Situation
Tagen
bemessene
Frist
gesetzt
wird
nennenswert
unterscheidet
.
Auch
Verknüpfung
Aufforderung
umgehenden
Zahlung
Ankündigung
ckung
wird
Drucksitution
geschaffen
Schuldner
Fall
Nichtzahlung
unmittelbar
bevorstehenden
Zwangsvollstreckung
rechnen
muss
.
hier
vorliegende
"
Mahnung
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
"
geht
erstes
Mahnschreiben
Inkongruenz
bewirken
kann
deutlich
hinaus
.
Typisch
erste
Mahnung
ist
bisher
gar
Zahlungstitel
existiert
jedenfalls
aber
Zwangsvollstreckung
noch
absehbar
ist
.
erste
Mahnung
Blickwinkel
inkongruenten
Vollstreckungsdrucks
Mahnung
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
gleichsteht
liegt
Hand
.
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
wird
Empfänger
Erwartung
hervorgerufen
auch
umgehend
stattfindet
zahlt
.
Absender
anders
entschließt
zunächst
weitere
Mahnungen
folgen
lässt
Rückschritt
bereits
erzeugten
Zahlungsdruck
bedeuten
würden
ist
erwarten
.
gegebenen
Umständen
kann
Hinweis
unterschiedlichen
Vollstreckungsmöglichkeiten
auch
bloße
Erläuterung
Vollstreckungsarten
verstanden
werden
.
Ankündigung
Vollstreckung
Fall
Nichtzahlung
musste
Empfänger
rechnen
Absender
werde
Vollstreckungsmöglichkeiten
einsetzen
Vermögen
Schuldners
Grundlage
bot
.
war
auch
erwarten
bereits
erfolgten
Ankündigung
Zwangsvollstreckung
Androhung
bestimmter
einzelner
Vollstreckungsmaßnahmen
Anordnung
nachfolgte
.
Jedenfalls
konnte
unbefangene
Empfänger
Inhalt
schließen
nur
verschärfte
Zahlungsaufforderung
ernsthafte
Vollstreckungsabsichten
Versenders
gehandelt
haben
könnte
.
Ausuferung
Vollstreckungsdruck
herbeigeführten
Inkongruenz
ist
befürchten
.
Gefahr
ist
Auffassung
Revision
auch
Hinblick
Anwendung
§
Abs.
InsO
gegeben
.
Ist
entsprechende
Ankündigung
DreiMonats-Zeitraums
ergangen
so
führt
erfolgte
Zahlung
Inkongruenz
Urteil
27
.
Mai
ZR
;
18
.
Dezember
aaO
S.
;
18
.
Juni
.
.
2
.
weiteren
Voraussetzungen
Anwendung
§
Abs.
Nr.
InsO
liegen
.
Beklagte
Revisionsverfahren
weiterhin
stellt
Zahlung
Schuldnerin
Druck
Schreibens
2
.
Februar
erfolgt
ist
wendet
anders
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Durchgreifende
Verfahrensrügen
erhebt
Revision
insoweit
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.07.2009
Entscheidung
02.12.2009