You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

207 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
21
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
21
.
Juni
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
23
.
März
verkündeten
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Klägers
unbegründet
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
hat
jedoch
Sache
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Beschwerdebegründung
gerügten
Verstöße
Verfahrensgrundrechte
Klägers
liegen
.
Auffassung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
vorliegend
Regelung
§
Art
.
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
anzuwenden
primäre
Schadensersatzanspruch
15
.
Dezember
entstanden
ist
vgl.
Urteil
13
November
ZR
.
8)
.
Fall
Verletzung
anwaltlicher
Beratungspflichten
entsteht
Schaden
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Zeitpunkt
Vermögenslage
Betroffenen
Pflichtverletzung
früheren
Vermögensstand
objektiv
verschlechtert
hat
genügt
Schaden
wenigstens
Grunde
erwachsen
ist
mag
auch
Höhe
noch
beziffert
werden
können
vgl.
Urteil
2
Juli
;
Chab
Rinkler/Chab
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
Unterstellt
Kläger
behauptete
Rat
Anwalts
Vereinbarungsentwurf
7
.
Juni
unterzeichnen
pflichtwidrig
war
hätte
Vermögenslage
Klägers
objektiv
schon
Zeitpunkt
verschlechtert
erst
Abschluss
gerichtlichen
Vergleichs
Insolvenzverwalter
Muttergesellschaft
Schuldnerin
beklagten
Bank
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung