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181 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
ZR
4
.
Februar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Raebel
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
4
.
Februar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Frage
konkret
einzelnen
Tätigkeiten
Rahmen
Stundenlohnabrechnung
Rechtsanwalts
dargelegt
werden
müssen
insbesondere
Anwalt
konkret
angeben
muss
Leistung
erbracht
habe
lange
gedauert
habe
braucht
Streitfall
allgemein
antwortet
werden
.
betrifft
hier
Tatrichter
vorbehaltene
Beurteilung
ausreichenden
Substantiierung
Klage
.
Hält
Tatrichter
Vortrag
Klägers
ausreichend
substantiiert
überzeugt
Richtigkeit
ist
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinzunehmen
.
Auch
Umstand
Berufungsgericht
ausdrücklich
Verbindlichkeiten
Vorgründungsgesellschaft
Vorgesellschaft
unterschieden
hat
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Unterscheidung
war
Entscheidung
Berufungsgerichts
unerheblich
Grundlage
entsprechender
Zeugenaussagen
auszugehen
ist
maßgeblichen
Beteiligten
auch
künftigen
Geschäftsführer
GmbH
einig
waren
Verbindlichkeiten
Anwaltsmandat
also
auch
Zeit
Gründung
GmbH
getragen
werden
sollten
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.03.2007
OLG
Entscheidung