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1324 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
November
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
November
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Beklagten
werden
Urteile
30
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
.
Januar
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
April
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vermietete
verkaufte
Baugeräte
Baumaschinen
B.
GmbH
Co.
fortan
:
Schuldnerin
zog
Rechnung
gestellten
Beträge
erteilten
Einzugsermächtigung
Bankkonto
Schuldnerin
.
2
.
März
wurde
Beklagte
vorläufigen
Insolvenzverwalter
bestellt
;
zugleich
ordnete
Insolvenzgericht
weiter
aufgeklärte
Sicherungsmaßnahmen
.
9
.
März
"
widerrief
"
Beklagte
Abbuchungen
Konto
Schuldnerin
letzten
Wochen
2
.
März
erfolgt
waren
.
wurden
Abbuchungen
Klägerin
Höhe
128.055,38
DM
erfaßt
.
Einwendungen
zugrundeliegenden
Rechnungen
werden
erhoben
.
versagten
Genehmigung
gab
Bank
Lastschriften
65.473,68
.
Rückbelastung
stellte
Klägerin
DM
Rechnung
.
Vermögen
Schuldnerin
ist
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Klägerin
hat
Beklagten
persönlich
Höhe
Rücklastschriften
Rückbelastungskosten
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Widerruf
Lastschriften
habe
Beklagte
Klägerin
obliegenden
Sorgfaltspflichten
ordentlichen
gewissenhaften
Insolvenzverwalters
verstoßen
Recht
Widerruf
zugestanden
habe
.
Schuldnerin
sei
berechtigt
gewesen
Lastschriften
widerrufen
berechtigten
Gründe
vorgelegen
hätten
.
Beklagten
vorläufigen
Insolvenzverwalter
hätten
Rechtsposition
Schuldnerin
hinausgehenden
Befugnisse
zugestanden
.
habe
Lasten
Beschränkungen
bereits
bestanden
hätten
beachten
gehabt
sei
vorgefundene
Rechtslage
gebunden
gewesen
.
gelte
auch
Möglichkeit
Widerspruchs
Konto
Schuldnerin
belastende
Lastschrift
.
ergebe
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO.
Vorschrift
begründe
Insolvenzverwalter
Dritten
Rechte
bereits
Schuldner
zugestanden
hätten
.
II
.
Begründung
hält
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkten
stand
.
1
.
Frage
Voraussetzungen
vorläufige
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
InsO
Genehmigung
Kontobelastungen
Einzugsermächtigungsverfahren
verhindern
darf
ist
bislang
ungeklärt
.
Geltung
Konkursordnung
ist
Rechtsprechung
Auffassung
vertreten
worden
Konkursverwalter
Kontobelastungen
widerspreche
Debetsaldo
Gemeinschuldners
verringern
sei
Gläubiger
Schadensersatz
verpflichtet
.
Schrifttum
war
Frage
umstritten
Meinungsstand
vgl.
.
4
November
IX
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Inkrafttreten
Insolvenzordnung
hat
Meinungsstreit
fortgesetzt
Schadensersatzpflicht
;
;
Baumbach/Hopt
31
.
Aufl
.
Zweiter
Teil
Bankgeschäfte
.
;
Zahlungsverkehr
Insolvenz
.
;
.
EWiR
237
;
ders
.
Festschrift
S.
;
2
.
Lastschriftverkehr
;
Fischer/Klanten
Bankrecht
3
.
Aufl
.
.
;
:
Bankrechts-Handbuch
2
.
Aufl
.
.
11
;
Hess
:
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
54
;
Knees/Fischer
ZInsO
5
;
:
.
6/427
;
Obermüller
Insolvenzrecht
Bankpraxis
6
.
Aufl
.
.
;
.
258
;
.
B.
§
Nr.
2.90
;
:
.
25
;
wohl
auch
Uhlenbruck
InsO
12
.
Aufl
.
.
;
.
255
;
Fehl
;
Festschrift
S.
;
Rattunde/
Berner
;
Rendels
Report
.
2
.
Senat
ist
Auffassung
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
grundsätzlich
berechtigt
ist
Belastung
Schuldner
noch
genehmigt
hat
widersprechen
.
Rechte
Beklagten
Bestellung
vorläufigen
Insolvenzverwalter
verliehen
worden
sind
ist
zwar
vorgetragen
worden
.
Klägerin
Beklagten
vorwirft
habe
Widerspruchsrecht
"
mißbraucht
"
geht
jedoch
insoweit
mindestens
Rechtsstellung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Zustimmungsvorbehalt
hatte
.
Allerdings
hat
Schuldner
Insolvenz
anerkennenswerte
Gründe
Widerspruch
Einzugsermächtigung
gestützte
Belastungsbuchung
grundsätzlich
nur
dann
Einzugsermächtigung
erteilt
hat
Anspruch
Gläubigers
unbegründet
zwar
begründet
ist
Schuldner
aber
Zeitpunkt
Kontoauszug
Belastungsanzeige
zugeht
Recht
Aufrechnungsrechte
geltend
machen
will
.
Schuldner
Belastung
Girokontos
Einzugsermächtigungsverfahren
Zwecke
widerspricht
Zahlungen
begründete
Einziehungsermächtigung
gedeckte
Gläubigeransprüche
rückgängig
machen
überwiesen
hätte
Widerruf
Überweisung
mehr
hätte
rückgängig
machen
können
nutzt
grundsätzlich
Bank
zustehende
Widerspruchsmöglichkeit
zweckfremd
.
Gegebenenfalls
handelt
vorsätzlich
Ausfallrisiko
ersten
Inkassostelle
zuschiebt
sittenwidrig
82
;
.
28
.
Mai
.
Desgleichen
handelt
sittenwidrig
Widerspruchsmöglichkeit
Zweck
einsetzt
einzelnen
Gläubiger
begünstigen
Insolvenzrisiko
Lastschriftgläubiger
überträgt
.
29
.
Mai
.
Schuldner
Lastschriftgläubiger
auch
dann
sittenwidrig
handelt
Widerspruch
Belastung
einzelnen
Gläubiger
begünstigen
unmittelbar
Insolvenzantrag
künftige
Masse
"
zusammenhalten
"
soll
hat
Bundesgerichtshof
noch
entschieden
vgl.
.
Auch
vorliegenden
Fall
bedarf
Stellungnahme
.
Insolvenzverwalter
auch
vorläufiger
hat
weitergehende
Rechte
Widerspruch
zuvor
Schuldner
hatte
.
verbreitete
Ansicht
Widerspruchsrecht
nur
Umfang
zustehe
Stellung
Eröffnungsantrags
Schuldner
gehabt
habe
ist
unzutreffend
.
Zwar
ist
Insolvenzverwalter
grundsätzlich
Schuldner
getroffenen
Abreden
gebunden
.
tritt
Verfahrenseröffnung
bestehende
Rechtslage
1
4
;
.
4
November
aaO
.
Schuldner
Gläubiger
Einziehungsermächtigung
erteilt
verschafft
jedoch
Recht
Konto
verfügen
.
bedarf
Belastungsbuchung
rechtlich
wirksam
sein
Genehmigung
Schuldners
82
85
;
353
;
.
14
.
Februar
XI
.
Belastungsbuchung
ausdrücklich
konkludent
genehmigt
hat
kann
Schuldner
Lastschrift
Widerspruch
rückgängig
machen
354
.
19
.
Dezember
IX
ZR
.
Widerspruch
besagt
Grunde
Genehmigung
versagt
wird
.
Grundsätzlich
gilt
Schweigen
etwa
zugegangene
Rechungsabschlüsse
Genehmigung
vgl.
.
Einfluß
neuen
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Belastungsbuchungen
Wochen
Zugang
entsprechender
Mitteilungen
genehmigt
gelten
ist
vorliegenden
Fall
entscheiden
.
Bestimmung
wurde
erst
1
.
April
eingeführt
.
vorliegenden
Fall
ist
anwendbar
.
hat
Gläubiger
Senat
Parallelverfahren
ZR
aaO
dargelegt
hat
auch
Gutschrift
Konto
Belastungsbuchung
Schuldnerkonto
immer
noch
lediglich
schuldrechtlichen
Anspruch
Erfüllung
Forderung
.
ser
Anspruch
ist
nunmehr
gerichtet
Schuldner
Belastungsbuchung
genehmigt
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geht
Schuldner
zustehende
Möglichkeit
Widerspruchs
Einzugsermächtigungsverfahren
vorgenommene
Belastungsbuchungen
Insolvenzverwalter
.
Insolvenzeröffnung
kann
Zahlung
noch
erfolgt
ist
mehr
wirksam
werden
§
Abs.
Satz
InsO
.
Demgemäß
darf
Insolvenzverwalter
Insolvenzeröffnung
grundsätzlich
Belastungsbuchung
mehr
genehmigen
.
Da
Abrede
Einziehungsermächtigung
noch
Ausübung
folgenden
Befugnisse
Rechtsstellung
Gläubigers
Schuldner
verbessert
gibt
Grund
insolvenzrechtlich
Erteilung
Genehmigung
besser
stellen
Gläubiger
Forderung
herkömmlichem
Wege
erfüllt
werden
sollen
geschuldete
Zahlung
noch
erhalten
haben
.
Falle
haben
Gläubiger
lediglich
erfüllte
schuldrechtliche
Ansprüche
Verfahrenseröffnung
Insolvenzforderungen
Sinne
§
InsO
werden
.
Ebensowenig
Gläubiger
Schuldner
bezahlten
Forderung
Ansprüche
Masse
hat
Unterbleiben
Zahlung
positive
Forderungsverletzung
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
anzusehen
sei
kann
Insolvenzverwalter
Genehmigung
Einziehungsermächtigungsverfahren
erfolgten
Belastungsbuchung
Begründung
verlangen
Unterlassen
Genehmigung
sei
rechtsmißbräuchlich
.
Vielmehr
ist
Gegenteil
richtig
:
Gläubiger
nur
ungesicherte
Insolvenzforderung
zusteht
darf
Insolvenzverwalter
Erteilung
Genehmigung
Erfüllung
bewirken
.
wäre
ebenso
-9-
zweckwidrig
Zahlung
einzelnen
Insolvenzgläubiger
gesetzlich
vorgeschriebenen
Verteilungsverfahrens
.
gesetzlich
obliegenden
Aufgaben
ist
auch
vorläufige
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
Widerspruch
berechtigt
.
Zunächst
gelten
Ausführungen
aa
entsprechend
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
hat
Schuldner
allgemeines
auferlegt
wurde
künftige
Masse
sichern
erhalten
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
.
folgt
Forderungen
Gläubiger
nur
erfüllen
somit
Schuldnervermögen
nur
vermindern
darf
Einzelfall
Erfüllung
obliegenden
Aufgaben
etwa
Fortführung
Schuldnerunternehmens
Interesse
Gläubigergesamtheit
erforderlich
wenigstens
zweckmäßig
erscheint
vgl.
;
.
Ziel
hat
grundsätzlich
auch
vorläufige
Insolvenzverwalter
orientieren
lediglich
Zustimmungsvorbehalt
ausgestattet
wurde
§
Abs.
Nr.
Alt
.
§
Abs.
Satz
InsO
;
vgl.
Uhlenbruck
aaO
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
Erscheinungsformen
künftige
Masse
sichern
erhalten
hat
kann
Sache
sein
Eröffnungsantrag
unvollständig
erfüllte
Verbindlichkeit
Schuldners
vollständig
erfüllen
Erfüllungshandlung
Schuldners
Zustimmung
Wirksamkeit
verleihen
Interesse
Gläubiger
liegt
.
Richtigkeit
vorstehenden
Überlegungen
erweist
auch
Lage
Gläubiger
dann
Widerspruch
unterbliebe
Insolvenzeröffnung
kaum
günstiger
wäre
Erfüllung
Gläubigerforderung
Genehmigung
Belastungsbuchung
Insolvenzeröffnung
anfechtbar
sein
kann
.
näheren
Begründung
verweist
Senat
auch
insoweit
genannte
Parallelverfahren
.
dort
dargestellten
Gründen
benachteiligt
Rechtsfolge
Gläubiger
Einziehungsermächtigung
bedienen
unbillig
kann
auch
Insolvenzrecht
"
Abkommen
Lastschriftverkehr
"
Kraft
gesetzt
werden
.
Widerspruch
sittenwidrig
sein
könnte
Insolvenzmasse
Vorteil
erwachsen
wäre
bedarf
abschließenden
Entscheidung
.
Allerdings
war
Widerspruch
zunächst
einmal
Einfluß
Passivmasse
.
bewirkte
Forderung
Klägerin
verblieb
.
Wäre
Widerspruch
unterlassen
Belastungsbuchung
genehmigt
worden
wäre
Forderung
Klägerin
erloschen
;
wäre
Forderung
Schuldnerbank
gleicher
Höhe
§
entstanden
.
Indes
hat
vorläufiger
Insolvenzverwalter
§
Abs.
Satz
Nr.
Alt
.
InsO
Amt
antritt
erst
Überblick
erfahrungsgemäß
oft
ungeordneten
rechtlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Schuldners
verschaffen
muß
rechtlich
geschütztes
Interesse
zunächst
einmal
Veränderung
Verhältnisse
unterbinden
also
"
bewahren
.
gehört
auch
Zahlungen
Schuldners
noch
wirksam
erfolgt
sind
"
einfriert
"
.
ist
regelmäßig
Lage
etwa
vorliegende
unerledigte
Rechnungen
rasch
zuverlässig
Berechtigung
überprüfen
.
kommt
Abflüsse
Schuldnerkonto
Forderungen
Gläubigern
befriedigen
selbst
dann
Schuldnerkonto
debitorisch
ist
lediglich
Umschuldung
führen
mehrfacher
Hinsicht
nachteilig
sind
.
wird
Liquidität
Schuldnerunternehmens
geschmälert
.
kann
auch
dann
Fall
sein
Schuldnerkonto
debitorisch
ist
möglicherweise
noch
ausgeschöpftes
Kreditlimit
eingeräumt
ist
.
Liquidität
kann
Fortführung
Schuldnerunternehmens
unerläßlich
sein
.
wird
Insolvenzmasse
vielfach
günstiger
sein
Schuld
Gläubiger
Schuld
Bank
abgelöst
worden
ist
.
regelmäßig
hat
Bank
Kreditengagement
Sicherheiten
bestellen
lassen
.
erfolgreiche
Widerspruch
Lastschrift
kann
führen
Sicherheiten
Anspruch
genommen
werden
.
verbessert
Aussichten
Sanierung
Schuldnerunternehmens
.
vorläufige
Insolvenzverwalter
sonach
berechtigt
war
Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten
Kontobelastung
widersprechen
liegt
Seite
vorsätzliche
sittenwidrige
Schädigung
noch
schuldhafte
Pflichtverletzung
gemäß
§
InsO
.
.
Urteile
Vorinstanzen
sind
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
spruchreif
ist
kann
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
Klage
abweisen
.
Raebel
Kayser