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1.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
Januar
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
20
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
18
.
März
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Berufungsgericht
lediglich
deklaratorischen
konstitutiven
Schuldanerkenntnis
Beklagten
ausgegangen
ist
entspricht
Würdigung
Schriftstück
mitgeteilten
Schuldgrundes
"
beigefügten
Gegenstand
Sicherungsvereinbarung
gemachten
Kostennoten
"
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
.
14
.
Oktober
;
26
.
Februar
.
Einbeziehung
Ehemann
Beklagten
gerichteter
Forderungen
beruhte
zugleich
erklärten
Schuldbeitritt
Beklagten
Verjährung
übernommene
Schuld
unterliegt
255
.
16
.
März
.
Sachlage
scheidet
entscheidungserheblicher
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
dauerten
Verhandlungen
Parteien
31
.
Dezember
.
ergibt
auch
Bezugnahme
Tatbestand
Ersturteils
.
Landgericht
eingehend
Frage
auseinandergesetzt
hat
Beklagte
Verhandlungen
Tatbestand
mitgeteilte
Schreiben
17
.
Juni
abgebrochen
hat
kann
unstreitigen
Verhandlungen
Parteien
31
.
Dezember
auch
erstinstanzlichen
Feststellungen
ausgegangen
werden
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
Schreiben
17
.
Juni
Rücksicht
zugleich
erklärte
Anfechtung
Vereinbarung
Ausdruck
gebracht
hat
Verjährungsverzicht
künftig
beachten
wollen
vgl.
.
30
.
Juni
ist
Beklagte
Erhebung
Schadensersatzanspruchs
angekündigt
hat
Zulassung
Revision
ist
herzuleiten
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.08.2009
OLG
Entscheidung