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158 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
1
.
August
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
1
.
August
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Klägers
Senatsbeschluss
4
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
.
Senat
hat
Beschluss
4
Juli
Anhörungsrüge
umfassten
Angriffe
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
vollem
Umfang
geprüft
Zulassungsgrund
ergeben
.
hat
Gesichtspunkt
Beanstandungen
Nichtzulassungsbeschwerde
sämtlich
durchgreifend
erachtet
hat
insoweit
Beschwerde
zurückweisenden
Beschluss
kurze
Begründung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
beigefügt
.
weiterreichenden
Begründung
kann
auch
Verfahrensabschnitt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
werden
.
Gesetzesbegründung
kann
Gehörsrüge
Entscheidung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
werden
Begründungsergänzung
herbeizuführen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Beschluss
24
.
Februar
;
28
Juli
64
;
6
.
Oktober
;
siehe
ferner
Beschluss
19
.
Januar
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung